Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 28. Februar 1895

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 9, Seite 177
Fassung vom: 28. Februar 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. März 1895
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[177]


(Nr. 2219.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 28. Februar 1895.

In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl. von 1895 S. 61), sind in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens folgende Eisenbahnen nachzutragen:

1. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“:
41a. Kaiserstuhlbahn und
46a. Krozingen–Staufen–Sulzburger Nebenbahn
mit Wirkung vom 24. März d. J. ab.
2. Unter „Oesterreich-Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). A.“:
13a. Privos–Mähr. Ostrau–Witkowitz–Lokalbahn
mit Wirkung vom 2. März d. J. ab.
Berlin, den 28. Februar 1895.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.