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Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 16. Oktober 1897

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 46, Seite 773 - 774
Fassung vom: 16. Oktober 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Oktober 1897
Inkrafttreten:
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(Nr. 2426.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 16. Oktober 1897.

Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in dem Abschnitte G (Nahrungs- und Genußmittel) [774] hinter den Bestimmungen zu Ziffer 6 folgende Bestimmungen einzufügen:
Gattung der Betriebe. Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
7a) Molkereien
mit Ausnahme der Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend fette oder halbfette Hartkäse herstellen.
Bei täglich einmaliger Milchlieferung der Betrieb während sechs Stunden bis 12 Uhr Mittags, bei täglich zweimaliger Milchlieferung der Betrieb während sechs Stunden bis 12 Uhr Mittags und während zweier Nachmittagsstunden. Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
b) Molkereien
Molkereien, welche ausschließlich oder vorwiegend fette oder halbfette Hartkäse herstellen.
Der Betrieb ohne Beschränkung auf die vorstehend unter a bezeichneten Stunden. Diese Ausnahme findet in der Zeit, wo die Herstellung fetter oder halbfetter Hartkäse sich auf die sogenannten Kellerarbeiten beschränkt, keine Anwendung; für diese Zeit gelten vielmehr die Bestimmungen unter a. Die Arbeiter dürfen innerhalb der Zeit vom Sonnabend Abend 6 Uhr bis zum Montage früh 6 Uhr im Ganzen nicht länger als 18 Stunden beschäftigt werden.
2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 1897.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.