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Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der §§. 42 und 44 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands sowie der hierzu gehörigen Anlage B

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der §§. 42 und 44 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands sowie der hierzu gehörigen Anlage B.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 49, Seite 779–780
Fassung vom: 15. November 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. November 1897
Inkrafttreten:
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(Nr. 2430.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der §§. 42 und 44 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands sowie der hierzu gehörigen Anlage B. Vom 15. November 1897.

Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 28. Oktober d. J. folgende Aenderungen der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:

1. Im §. 42 Absatz 8 sind die Worte „unter Nr. I, II, XXXVI, XXXVIa, XXXVIb, XXXVII, XXXIX, XLI, XLIII und XLIV“ zu streichen.
2. Im §. 44 ist hinter dem zweiten Satze des Absatzes 4 folgender Zusatz einzuschalten:
„Wenn sich Stroh, Heu oder andere leicht brennbare Stoffe in den Wagen befinden, so ist das Rauchen darin verboten, auch dürfen brennende Cigarren oder Tabackspfeifen beim Einsteigen nicht mitgenommen werden.“
3. Am Ende des zweiten Absatzes der Nr. VI der Anlage B ist folgender Satz hinzuzufügen:
Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Beförderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Phosphorcalcium enthaltend“.“
4. Die Nummer XII erhält folgende Fassung:
Grünkalk, das heißt der gebrannte Kalk, welcher in den Gaswerken zur Reinigung des Leuchtgases gedient hat, wird nur in offenen Wagen befördert.
5. Im zweiten Absatze des Eingangs zu Nr. XX ist hinter den Worten „die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele“ beizufügen: „Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen“. [780]
6. Im dritten Absatze des Eingangs zu Nr. XX der Anlage B ist nach den Worten „ferner Steinkohlentheeröle, die“ einzuschalten: „bei 17,5 Grad Celsius“.
7. Die Eingangsbestimmung unter XXI der Anlage B ist wie folgt zu fassen:
„(1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheeröle, ferner Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta sowie Destillate aus solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX fallen und bei 17,5 Grad Celsius ein specifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben,
(2) Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.), sowie Lösungen von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein specifisches Gewicht von mehr als 0,680 haben,
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
Die Aenderungen treten am 1. Januar 1898 in Kraft.
Berlin, den 15. November 1897.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.