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Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 10, Seite 112
Fassung vom: 20. Mai 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Mai 1880
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1376.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. Vom 20. Mai 1880.

Nachdem im Großherzogthum Baden die Steuersätze für die Branntweinbereitung vom 20. Dezember v. J. ab eine Erhöhung auf den zweifachen Betrag erfahren haben, sind von demselben Zeitpunkt ab auch die Sätze der Uebergangsabgabe vom Branntwein und der Steuerrückvergütung für den unter Kontrole über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein (vergl. die Bekanntmachung vom 15. Januar 1877 Reichs-Gesetzbl. S. 9 ff.) entsprechend erhöht worden. Es beträgt hiernach:

I. die Uebergangsabgabe
a) für Branntwein (Branntwein von weniger als 60 Prozent Alkoholgehalt nach Tralles bei 12½ Grad Réaumur)      7,20 Mark,
b) für Weingeist (Branntwein von 60 Prozent oder mehr Alkoholgehalt nach Tralles bei 12½ Grad Réaumur) 12 Mark,
vom Hektoliter;
II. die Rückvergütung der Steuer von dem in Mengen von mindestens 50 Liter unter Kontrole über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein, und zwar unter Wegfall der früheren Beschränkung auf den im Großherzogthum bereiteten Branntwein
a) für Branntwein      3,60 Mark,
b) für Weingeist 6 Mark,
vom Hektoliter, wobei jedoch für Branntwein, dessen Alkoholgehalt weniger als 35 Prozent (nach Tralles bei 12½ Grad Réaumur) beträgt, eine Rückvergütung nicht geleistet wird.
Berlin, den 20. Mai 1880.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Scholz.