Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. Februar 1903

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 3, Seite 6
Fassung vom: 2. Februar 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Februar 1903
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[6]


(Nr. 2922.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. Februar 1903.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

1. In der Nr. XXXVc ist vor „Petroklastit und Haloklastit“ einzufügen:
Minolite und Minolite I (Gemenge aus Ammoniaksalpeter und Trinitronaphtalin, ohne oder mit Binitrotoluol),“.
2. In der Nr. XXXVI lit. A sind folgende Änderungen vorzunehmen:
a) Der Eingangsbestimmung ist hinter Ziffer 3 und vor der ihr folgenden Klammer die nachstehende Ziffer 4 beizufügen:
„4. Zentralfeuer-Pappepatronen,“.
b) In lit. a. ist der letzte Satz zu streichen und dafür zu setzen:
Die Pappe der unter 2 und 4 bezeichneten Patronen muß von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transport ausgeschlossen ist. Die Zentralfeuer-Pappepatronen (Ziffer 4) müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 Millimeter haben.“
3. Die Änderung zu 1 tritt sofort, die Änderungen zu 2 treten am 1. Januar 1904 in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1903.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.