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Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 15. März 1903

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 7, Seite 45–46
Fassung vom: 15. März 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. März 1903
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(Nr. 2931.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 15. März 1903.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

1. In Nr. XXXVb unter lit. a Ziffer 6 und in Nr. XLII a Ziffer 4 ist statt des Wortes „Chemiker“ zu setzen: „Sachverständigen“.
2. Hinter Nr. XLIV ist einzufügen:

XLIVa.

(1) Flüssige Luft wird zur Beförderung zugelassen in doppelwandigen, die Leitung und Strahlung der Wärme verhindernden Glasflaschen, die mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen so verschlossen sind, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne im Innern einen erheblichen Überdruck zu erzeugen, daß jedoch ein Ausfließen des Inhalts nicht möglich ist. Der Filzpfropfen muß so auf der Flasche befestigt sein, daß er sich beim Kippen und Umkehren [46] der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemeinschaftlich müssen durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder ein ähnliches Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die Beförderung der Drahtkörbe oder Gefäße hat in oben offenen oder nur durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine ähnliche Vorrichtung geschlossenen Metallkästen oder mit Blech ausgekleideten Holzkisten mit der Aufschrift „Flüssige Luft“ zu erfolgen. In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe, wie Sägespäne, Holzwolle, Torf, Stroh, Heu, befinden. Die Kästen und Kisten sind im Eisenbahnwagen so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder herabfallen können, und daß die Flaschen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sind. Leicht brennbare kleinstückige oder flüssige Stoffe sind nicht in unmittelbarer Nähe der flüssigen Luft zu verladen.
(2) Statt der doppelwandigen, mit Filz umkleideten Glasflaschen können andere Behälter verwendet werden, wenn sie gegen Erwärmung so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder bereifen. Diese Behälter brauchen, wenn sie fest genug sind und sicher stehen, nicht von Drahtkörben oder dergleichen umschlossen zu sein. Im übrigen finden die Vorschriften des Abs. 1 sinngemäße Anwendung.
3. Die seitherige Nr. XLIVa erhält die Überschrift XLIVb.
4. Vorstehende Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 15. März 1903.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.