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Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. Vom 23. November 1868

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 32, Seite 520
Fassung vom:
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Bekanntmachung: 23. November 1868
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(Nr. 195.) Seine Majestät der König von Preußen haben am 2. November d. J. dem Obersten im Eidgenössischen Generalstabe, Hammer, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben des Präsidenten des Schweizerischen Bundesrathes entgegen zu nehmen geruht, wodurch derselbe in der Eigenschaft eines außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei dem Norddeutschen Bunde beglaubigt wird.