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BLKÖ:Weeber, August

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Weeber, Eduard von
Band: 53 (1886), ab Seite: 232. (Quelle)
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Weeber, August (Mitglied des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrathes, geb. in Olmütz 1826). Nachdem er die Vorbereitungsstudien beendet hatte, widmete er sich 1848 an der Hochschule zu Olmütz den Rechtswissenschaften, aus welchen er 1849 die Doctorwürde erlangte. Im Jahre 1850 trat er als Staatsanwalts-Substitut in den kaiserlichen Staatsdienst. Später übernahm er die Leitung der Staatsanwaltschaft in Teschen. Als sich bei der 1855 vollzogenen Organisirung der Justiz die Verhältnisse in einer dem fortschrittlichen Wesen Weeber’s nicht zusagenden Weise gestalteten, trat er aus dem Staatsdienste und wendete sich der Advocatur zu. Anfangs erhielt er eine Advocatenstelle in Weißkirchen, später eine solche in Olmütz, in welcher er zur Stunde noch thätig ist. Die Stadt Olmütz wählte ihn in den mährischen Landtag, und seit 1870 ist er Mitglied des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrathes, von welchem er seit 1875–1878 stets in die Delegation gewählt wurde. Im Reichsrathe entwickelt er in allen wichtigeren Fragen eine große parlamentarische Thätigkeit, so war er seinerzeit Berichterstatter über das Nothwahlgesetz und den Donau-Oder-Canal, später über das Klostergesetz und die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Eherechtes, über mehrere Eisenbahnfusionen, so z. B. die der Lundenburg-Grußbacher Bahn mit der Kaiser Ferdinands-Nordbahn, über den Bau der Bahn Wien-Aspang; und auch die auswärtige Politik zog er in den Bereich seiner parlamentarischen Thätigkeit, wie die große Rede beweist, welche er am 24. Jänner 1879 anläßlich des Berliner Vertrages hielt. Im Eisenbahnausschusse fungirte er als Obmann. In seinem Fache schriftstellerisch thätig, gab er heraus: „Abhandlungen aus dem Gebiete vergleichender Strafgesetzkunde, mit besonderer Rücksicht auf die bezüglich des Diebstahls in der Vorzeit bestandenen und in den Staaten des deutschen Bundes, Frankreich, Russland und in der Schweiz geltenden Strafgesetze“ (Olmütz 1861, Hölzel, gr. 8°.) und „Die Grundprincipien des Strafprocesses nebst dem Entwurfe einer Processordnung mit Rücksicht auf die in Oesterreich und den übrigen Staaten des deutschen Bundes bestehenden Vorschriften über das Strafverfahren, behufs Anbahnung einer gemeinschaftlichen Processordnung“ (Olmütz 1861, Hölzel, gr. 8°.).