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BLKÖ:Lederer, Joseph Paul Gottlob Freiherr von

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 14 (1865), ab Seite: 296. (Quelle)
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4. Joseph Paul Gottlob Freiherr von (geb. 26. Februar 1771, gest. 31. März 1812), Sohn des Freiherrn August Gottlob von L. und Bruder des Karl und Ignaz [s. d. S. 297 u. 292). Er begann seine Laufbahn im Jahre 1792 bei der niederländischen Kanzlei, von welcher er aber bald zur böhmisch-österreichischen Hofkanzlei übertrat. Er wurde nun Kreiscommissär im V. U. W. W., dann Präsidialsecretär bei der niederösterreichischen Regierung und Stadthauptmanns-Stellvertreter. Seine ungewöhnlichen Fähigkeiten, verbunden mit einer seltenen Geschäftskenntniß, verhalfen ihm in verhältnißmäßig jungen Jahren, 1799, da er erst 24 Jahre alt war, zur Kreishauptmannstelle im V. U. M. B. Im Jahre 1801 wurde er zu der damals errichteten Wohlfeilheits-Commission nach Wien berufen, im Jahre 1802 zum Kanzleidirector im Hofmarschallamte ernannt, wobei er zugleich als Regierungsrath ein Referat bei der niederösterreichischen Regierung übernahm. Als im Jahre 1807 die Stadthauptmannschaft in Wien organisirt wurde, verlieh ihm der Kaiser das wichtige Amt des Stadthauptmanns mit dem Titel und Range eines Hofrathes. Im Jahre 1809 bekleidete er die Stelle eines Ober-Landescommissärs bei der österreichischen Armee, welche er 1805 schon bei der russischen versehen hatte. Im Jahre 1809 wurde Freiherr von L. mit dem Leopold-Orden ausgezeichnet. Auch hat ihn im nämlichen Jahre die Akademie der bildenden Künste in Wien unter ihre Ehrenmitglieder aufgenommen. Aber schon drei Jahre später starb L. in der Vollkraft seines Lebens, im Alter von erst 41 Jahren. [Oesterreichische National-Encyklopädie von Gräffer und Czikann (Wien 1835, 8°.) Bd. III, S. 378 (daselbst wird der 31. März 1810 irrig als L.’s Todesdatum angegeben, jedoch im Anhange zum Bande VI, S. 333, auf den 31. März 1812 berichtigt]. – Vaterländische Blätter für den österreichischen Kaiserstaat (Wien, 4°.) Jahrg. 1812, S. 235.] –