Zum Inhalt springen

BLKÖ:Helm, Joseph Alois Ritter von

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
korrigiert
<<<Vorheriger
Hellwig
Nächster>>>
Helm, Joseph
Band: 8 (1862), ab Seite: 289. (Quelle)
[[| bei Wikisource]]
in der Wikipedia
Joseph Alois von Helm in Wikidata
GND-Eintrag: 1011738686, SeeAlso
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für Wikipedia 
* {{BLKÖ|Helm, Joseph Alois Ritter von|8|289|}}

Helm, Joseph Alois Ritter von (Rechtsgelehrter, geb. zu Pawlow in Mähren 1795, gest. zu Olmütz 17. August 1849). Vollendete die Studien in Olmütz 1807–1817 und erwarb sich die juridische Doctorwürde in Wien 25. August 1819. Am 29. März 1819 wurde er Supplent des Lehens-, Handels- und Wechselrechtes, dann des gerichtlichen Verfahrens an der Wiener Hochschule. Mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner 1822 wurde er zum Professor des österr. allg. bürg. Gesetzbuches in Olmütz ernannt, welchem Amte er durch 27 Jahre mit Auszeichnung oblag und in der Zwischenzeit die akademischen Würden eines Rectors der Universität (1828) und eines Decans (1830), ferner in Folge kaiserlicher Ernennung die eines Directors der juridisch-politischen Facultät versah, wie auch in Verwendung bei mehreren außerordentlichen Geschäften in Studienangelegenheiten sich als gediegener und kenntnißreicher Fachgelehrter bewährte. Als im Jahre 1848 das freie selbstständige Gemeindeleben eine Thatsache wurde, fiel zuerst auf ihn die Wahl als Bürgermeister der Stadt Olmütz, welche Stelle er unter schwierigen Zeitverhältnissen mit Energie und zum Besten der Gemeinde, die er vertrat, bis zu seinem Ableben bekleidete. Er nahm als solcher eine vollständige Reorganisirung der Gemeinde-Repräsentanz vor; die Verwaltung des bedeutenden Vermögens der Stadt regelnd, reinigte er dieselbe von den zahllosen bisher bestandenen Mißbräuchen; auch hatte er wesentlichen Einfluß auf die treffliche Haltung der gesammten Bürgerschaft dieser wichtigen und als Festung um so wichtigeren Stadt, während der Aufruhr in vielen anderen Städten der Monarchie theils heimlich seine Anhänger warb, theils offen aufloderte; und blieb dieses Verhalten der zweiten Hauptstadt des Landes nicht ohne Einfluß auf das ganze Land Mähren. H. war Gründer und Directionsmitglied der Olmützer Kleinkinderbewahranstalt und Directionsmitglied des Olmützer Witwen- und Waisen-Pensionsinstitutes. Während der Anwesenheit des kaiserlichen Hofes in Olmütz im bedrängnißvollen Winter 1848/49 fiel auf ihn die Wahl, dem Erzherzoge Franz Joseph – und nach höchstdessen Thronbesteigung dem Erzherzoge Ferdinand Max – Vorträge aus den gesammten Staats- und Rechtswissenschaften zu halten. In Folge dieser in seinem Lehramte um die Stadt Olmütz und das allgemeine Beste erworbenen Verdienste wurde er mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Mai 1849 mit dem Orden der eisernen Krone 3. Classe ausgezeichnet, und da wenige [290] Wochen darnach ihn im vollen Mannesalter von 54 Jahren der Tod dem Staate und der Familie entriß, seiner Familie die erbländische Ritterstandswürde verliehen, auf welche er, wenn er gelebt hätte, den Statuten des Ordens zufolge, Anspruch gehabt hätte. Als Fachschriftsteller hat H. in (Wagner’s) „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“ folgende Abhandlungen veröffentlicht: „Ueber den Begriff und die Bedingungen nach dem österr. allg. bürg. Gesetzbuche“ (1825, I, 204); – „Civilrechtsfall zur Erläuterung einiger gesetzlichen Bestimmungen über uneheliche Kinder“ (1827, I, 273); – „Kritik einiger besonderen bei Auslegung der Gesetze vorkommenden Regeln“ (1828, II, 253); – „Wird die gegen eine begünstigte Person angefangene Ersitzung bei erfolgter Veräusserung der Sache an eine nicht begünstigte in der ordentlichen oder außerordentlichen Ersitzungszeit vollendet?“ (1828, I, 256); – „Muss das aussergerichtliche Geständniss, dessen der §. 163 des allg. bürg. Gesetzbuches erwähnt, mit den Erfordernissen der Gerichtsordnung versehen sein?“ (1831, I, 69). Mehrere der angeführten Abhandlungen sind im Giornale di Giurisprudenza pratica in’s Italienische übersetzt.

Stubenrauch (Pr. Dr.), Bibliotheca juridica austriaca, Nr. 1669–1678. – Ritterstandsdiplom vom 3. August 1852.