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Ausführungsbestimmungen zum Telegraphenwege-Gesetze

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Gesetzestext
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Titel: Ausführungsbestimmungen zum Telegraphenwege-Gesetze.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 3, Seite 7 - 10
Fassung vom: 26. Januar 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Januar 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2646.) Ausführungsbestimmungen zum Telegraphenwege-Gesetze. Vom 26. Januar 1900.

Auf Grund des §. 18 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 705) wird nach Zustimmung des Bundesraths Folgendes angeordnet:

1. Die Ausästungen sind in dem Maße zu bewirken, daß die Baumpflanzungen mindestens 60 Zentimeter nach allen Richtungen von den Leitungen entfernt sind. Ausästungen über die Entfernung von 1 Meter im Umkreise der Leitungen können nicht verlangt werden. Innerhalb dieser Grenzen sind die Ausästungen so weit vorzunehmen, als zur Sicherung des Telegraphenbetriebs erforderlich ist.
2. Wesentliche Aenderungen der Telegraphenlinien im Sinne des §. 7 Abs. 1 sind:
A. bei oberirdischen Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege benutzt werden,
die Umwandelung einer Linie mit einfachen Gestängen in eine solche mit Doppelgestängen,
die erstmalige Ausrüstung des Gestänges mit Querträgern, wenn diese weiter als 60 Centimeter von der Stange seitlich ausladen,
die Aenderung der Richtungslinie, insbesondere die Umlegung der Linie von der einen auf die andere Seite des Verkehrswegs;
B. bei oberirdischen Linien, welche die Verkehrswege nur im Luftraum überschreiten,
die Aenderung der Richtungslinie.
Beschränken sich die unter A und B bezeichneten Aenderungen auf einzelne Stützpunkte, so sind sie als wesentliche nicht anzusehen.
C. bei unterirdischen Linien,
die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung der zur Aufnahme der Kabel dienenden Kanäle,
die Vermehrung oder Umlegung der unmittelbar in den Erdboden eingebetteten Kabel.
Umlegungen auf kurzen Strecken, welche mit Zustimmung des Wegeunterhaltungspflichtigen sowie der Unternehmer der von der Umlegung betroffenen besonderen Anlagen geschehen, sind als wesentliche Aenderungen nicht anzusehen. [8]
3. Der nach §. 7 Abs. 1 aufzustellende Plan soll im Einzelnen folgenden Anforderungen entsprechen:
Er soll eine Wegezeichnung im Maßstabe von mindestens 1:50.000 enthalten, in welche die Richtung der Telegraphenlinie eingetragen ist und aus der sich erkennen laßt, welcher Theil des Verkehrswegs benutzt werden soll. Ferner sind in dem Plane anzugeben:
A. bei oberirdischen Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege benutzt werden,
der mittlere Stangenabstand,
die für die Linie oder für deren einzelne Theile in Aussicht genommenen Stangenlängen,
das Stangenbild,
bei Kreuzungen der Wege die Mindesthöhe des untersten Drahtes über der Oberfläche des Verkehrswegs, im Uebrigen die Mindesthöhe des untersten Drahtes über dem Fußpunkte der Stange;
B. bei oberirdischen Linien, welche die Verkehrswege nur im Luftraum überschreiten,
die Bezeichnung der beiden seitlichen Stützpunkte,
deren Stangenbild,
die Mindesthöhe des untersten Drahtes über der Oberfläche des Verkehrswegs;
C. bei unterirdischen Linien,
die Tiefe des Kabellagers unter der Oberfläche des Verkehrswegs,
die Art und Größe der zur Einbettung der Kabel etwa herzustellenden Kanäle.
Wird die Umlegung oder Veränderung vorhandener oder solcher in der Vorbereitung befindlicher besonderer Anlagen verlangt, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, so ist in dem Plane darauf hinzuweisen.
Die Behörde, welche den Plan auslegt, hat ihn mit ihrer Unterschrift zu versehen. Die Post- oder Telegraphenämter, bei welchen der Plan ausgelegt wird, haben den ersten Tag der Auslegung auf dem Plane zu vermerken.
4. Die Telegraphenverwaltung hat vor der Feststellung des Planes auf Verlangen eines der Betheiligten, welchen nach §. 7 Abs. 2 der Plan besonders mitzutheilen ist, bei einer Ortsbesichtigung mitzuwirken. Die Kosten der Ortsbesichtigung trägt die Telegraphenverwaltung.
Den Betheiligten wird für ihr Erscheinen oder für ihre Vertretung vor der Behörde eine Entschädigung nicht gewährt. [9]
5. Für das Einspruchsverfahren gelten folgende Bestimmungen:
A. Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll zu erklären. Die Einspruchsschrift soll die zur Begründung des Einspruchs dienenden Thatsachen enthalten.
Zur Entgegennahme des Einspruchs sind an Stelle der Behörde, die den Plan ausgelegt hat, auch die Post- und Telegraphenämter ermächtigt, bei denen der Plan ausgelegt ist.
B. Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Einsprüche gegen den Plan, sofern dies die Behörde, die den Plan ausgelegt hat, zur Aufklärung der Sachlage oder zur Herbeiführung einer Verständigung für zweckdienlich erachtet, in einem Termine vor einem Beauftragten der genannten Behörde erörtert.
C. Zu dem Termine werden diejenigen, welche Einspruch erhoben haben, vorgeladen.
Denjenigen, welchen der Plan gemäß §. 7 Abs. 2 mitgetheilt ist, wird von dem Termine Kenntniß gegeben.
Die Erschienenen werden mit ihren Erklärungen zu Protokoll gehört.
Der Beauftragte hat die Verhandlungen nach ihrem Abschlusse der Behörde, die den Plan ausgelegt hat, einzureichen.
D. Die Behörde, die den Plan ausgelegt hat, übersendet die Verhandlungen, sofern die erhobenen Einsprüche nicht zurückgenommen sind, der höheren Verwaltungsbehörde.
E. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet auf Grund der ihr übersandten Verhandlungen und des Ergebnisses der etwa weiter von ihr angestellten Ermittelungen.
Sie hat ihre Entscheidung der Behörde, die den Plan ausgelegt hat, sowie denjenigen, welche Einspruch erhoben haben, zuzustellen.
F. Die Beschwerde ist bei der höheren Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung angefochten werden soll, oder bei der Bandes-Zentralbehörde schriftlich einzulegen und zu rechtfertigen.
G. Zustellungen erfolgen unter entsprechender Anwendung der §§. 208 bis 213 der Civilprozeßordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 410 ff.).
H. Die in dem Einspruchsverfahren zugezogenen Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689 ff.).
I. Im Einspruchsverfahren kommen Gebühren und Stempel nicht zum Ansatze. [10]
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten fallen demjenigen zur Last, der sie verursacht hat; die übrigen Kosten trägt die Telegraphenverwaltung. Die Bestimmung der Nr. 4 Abs. 2 findet Anwendung.
K. Im Einspruchsverfahren ist von Amtswegen über die Verpflichtung zur Tragung der entstandenen Kosten und über die Höhe der zu erstattenden Beträge zu entscheiden.
Die Kosten werden durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörde in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
L. Das Einspruchsverfahren ist in allen Instanzen als schleunige Angelegenheit zu behandeln.
6. Soweit den Straßenbau- und Polizeibeamten die Beaufsichtigung und die vorläufige Wiederherstellung der Reichs-Telegraphenleitungen übertragen wird, erhalten sie dafür eine Vergütung von 3 Mark bis 4 Mark für das Jahr und das Kilometer Linie. Für die Ermittelung der Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Reichs-Telegraphenlinien erhalten die Straßenbau- und Polizeibeamten Belohnungen bis zur Höhe von 15 Mark.
Berlin, den 26. Januar 1900.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Podbielski.