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Aristoteles als Historiker

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Autor: Friedrich Cauer
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Titel: Aristoteles als Historiker
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aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 8 (1892), S. 1–28; 144–146.
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1892
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br
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Quelle: Scans auf Commons
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[1]
Aristoteles als Historiker.
Von
F. Cauer.


Ein Jahr ist nunmehr vergangen, seit in London aus einem Aegyptischen Papyrus die Schrift vom Staate der Athener ans Licht gezogen wurde, als deren Verfasser den Alten Aristoteles galt. Dieser überraschende Fund rief damals nicht allein unter den Philologen, nein, unter allen Gebildeten, soweit sie für das classische Alterthum Interesse haben, einen Freudensturm hervor. Der Englische Herausgeber und seine Deutschen Recensenten wetteiferten in Ausdrücken des Jubels über das unverhoffte Glück. Es hiess, dass der grosse Philosoph noch über Erwarten sich auch als ein hervorragender Historiker bewähre.

Die genauere Kenntniss des Londoner Fundes hat die herrschenden Ansichten von Aristoteles in wesentlich anderem Sinne beeinflusst, als der erste Eindruck. Mehr und mehr wird zugegeben, dass die anfangs laut gepriesene Schrift an schweren Mängeln leidet. Da aber andererseits die für die öffentliche Meinung massgebenden Autoritäten, wenigstens in Deutschland, mit Entschiedenheit an der Ansicht festhalten, dass wir ein Werk des Aristoteles vor uns haben, so ergibt sich die unvermeidliche Consequenz, dass man demselben Aristoteles, an dem man anfangs ungeahnte Vorzüge zu entdecken gemeint hatte, nun ohne Bedenken eine recht mangelhafte Leistung zutraut.

Diese Folgerung wird nicht entkräftet durch die Thatsache, dass man neben den minderwerthigen Partien auch vortreffliche findet. An und für sich wäre es ja recht wohl [2] möglich, eine solche Mischung verschiedenartiger Bestandtheile daraus zu erklären, dass uns kein fertiges Buch, sondern ein Entwurf oder ein Collegienheft vorliege. Aber dass gerade diese Schrift in der Gestalt, in der sie überliefert ist, für das Publicum bestimmt war, beweist der sorgfältig durchgearbeitete Styl. Wenn der Inhalt nicht dieselbe Sorgfalt zeigt, so muss dem Verfasser entweder die Fähigkeit oder der Wille gefehlt haben. Niemand bestreitet, dass er ausgezeichnete Nachrichten aufbewahrt hat und der neueren Forschung ein werthvolles Material liefert. Aber das thun auch die geistlosesten Compilatoren der späten Kaiserzeit, wenn sie gute Quellen benutzen. Wo sich Gelegenheit bietet, zu beobachten, was der Verfasser selbständig an kritischem Urtheile und historischem Verständnisse leistet, da gewinnen wir, wie sich aus den Arbeiten der verschiedensten Forscher übereinstimmend ergibt, ein recht ungünstiges Bild.

Es fragt sich, ob wir verpflichtet sind, nach diesem Ergebnisse die Anschauung zu berichtigen, die wir bisher nach den acht Büchern der Politik von dem Historiker Aristoteles hatten. Es sind nur zwei Wege denkbar, einer solchen Consequenz auszuweichen. Einerseits könnte es einer sorgfältigen Interpretation gelingen, die in der Schrift vom Staate der Athener nachgewiesenen Anstösse zu beseitigen oder auf ein so geringes Mass zu reduciren, dass sie einem Aristoteles keine Schande machen würden; andererseits käme die Annahme in Betracht, dass diese Schrift nicht von Aristoteles selbst verfasst sei.

Bei der Erwägung dieser beiden Möglichkeiten ist eine doppelte Gefahr zu vermeiden. Die Achtung vor der wissenschaftlichen Grösse des Aristoteles könnte den, der von seiner Autorschaft im Voraus überzeugt ist, verleiten, die vorgefundenen Fehler mit befangenem Auge zu betrachten, sie unwillkürlich für geringer anzusehen, als sie sind. Ein Andrer wieder, der sich von dem schweren Gewichte jener Fehler überzeugt hat, muss auf seiner Hut sein, dass er nicht, ebenfalls in der Sorge um den Ruhm des alten Philosophen, eins seiner Werke ihm abspricht. Denn von vornherein undenkbar wäre es ja nicht, dass Aristoteles wirklich ein Historiker von mässiger Einsicht und Zuverlässigkeit gewesen, dass sein grosses Werk über Politik, aus dem sonst das Gegentheil geschlossen wurde, bisher falsch [3] aufgefasst, dass erst in dem neu entdeckten kleinen Buche[1] der Schlüssel zum richtigen Verständnisse des grossen gefunden worden wäre. Um einem Irrthume in der einen oder anderen Richtung zu entgehen, soll im Folgenden zunächst der historische Gehalt der Schrift vom Staate der Athener ohne Rücksicht auf den Namen des Verfassers geprüft werden. Es soll sich daran eine Untersuchung der Frage schliessen, ob es nothwendig ist, den Verfasser, wie er sich nach dieser Prüfung darstellt, mit Aristoteles zu identificiren und ob die Vorstellung, die wir von ihm gewinnen, vereinbar ist mit dem, was sich aus der Politik über den Historiker Aristoteles ergibt.


I.

Ausführlich wird uns auf dem Londoner Papyrus eine Verfassung geschildert, die Drakon den Athenern gegeben haben soll. Nun galt es bisher als ausgemacht, dass Drakon die Athenische Staatsverfassung nicht verändert habe. Denn in der Aristotelischen Politik stand zu lesen, Drakon habe seine Gesetze auf Grund der bestehenden Verfassung gegeben. Allerdings wurde von manchen – keineswegs von allen[2] – Philologen bezweifelt, ob das Capitel der Politik, dem wir diese Nachricht verdanken, von Aristoteles selbst verfasst oder in seinen Text eingeschoben sei. Aber Niemand bestritt, dass in diesem Capitel gute Ueberlieferung erhalten ist. Die Nachricht, Drakon habe den Athenern eine neue Verfassung gegeben, steht also zu einer guten Ueberlieferung in Widerspruch[3]; und dass sie selbst aus einer schlechten Quelle stammt, ist nicht schwer zu erkennen.

Als charakteristisch für die angebliche Verfassung Drakon’s erscheint bei unserem Autor, dass die politischen Rechte nach dem Vermögen [4] abgestuft werden. Um sich zu dem Amte eines Archon zu melden, soll ein Vermögen von mindestens zehn, für die Qualification zum Strategen ein Vermögen von mindestens hundert Minen erforderlich gewesen sein. Nun waren aber noch in der Schlacht bei Marathon die Strategen dem Commando eines der Archonten unterstellt. Ist es wohl denkbar, dass man an den Höchstcommandirenden geringere Anforderungen gestellt haben sollte, als an die ihm untergebenen Officiere? Erst nach den Perserkriegen hat das Amt der Archonten jede thatsächliche Bedeutung verloren, während das der Strategen an Wichtigkeit gewann. Wer im fünften Jahrhundert für die verschiedenen Beamten einen ihrer thatsächlichen Stellung entsprechenden Census hätte einführen wollen, der wäre ganz correct verfahren, wenn er von den Strategen ein zehnmal so hohes Vermögen verlangte wie von den Archonten. Nun ist es oft genug vorgekommen, dass ein Historiker die Zustände seiner eigenen Zeit bewusst oder unbewusst in die Vergangenheit übertrug. Das hat auch derjenige Historiker gethan, welcher Drakon, einen Gesetzgeber des siebenten Jahrhunderts, zum Urheber einer Verfassung machte, die auf die Verhältnisse des fünften Jahrhunderts passte.

Dass ein Schriftsteller, der von der vorsolonischen Zeit eine durchaus verkehrte Vorstellung hatte, die angebliche Verfassung Drakon’s ersonnen hat, bestätigen die weiteren Anstösse, die sich in dieser Verfassung finden. Befremden muss es schon erregen, dass Drakon überhaupt den Wohlstand der Bürger mit dem Massstabe des Geldes gemessen, auch Vermögensstrafen in Geld normirt haben soll. Denn wir wissen aus einer glaubwürdigen Quelle, dass in seinen Gesetzen Viehbussen angeordnet waren, dass mithin zu seiner Zeit in Attika, mochten auch einzelne Münzen fremder Staaten im Umlauf sein, doch noch immer das Vieh als gesetzlicher Werthmesser diente. Ueberhaupt aber enthält die Drakon zugeschriebene Verfassung nichts, was den primitiven Zuständen der vorsolonischen Zeit entspräche, dagegen Vieles, worin wir die entwickelten Verhältnisse des fünften Jahrhunderts erkennen: die grosse Zahl der Aemter, das Loosen um Aemter, das Zusammenwirken von Rath und Volksversammlung u. s. w. Allerdings steht der angebliche Drakon durch seine aristokratische Tendenz in scharfem Gegensatze zu der demokratischen Rechtsgleichheit, deren sich die Athener der Perikleischen und der [5] folgenden Zeit rühmten. Aber nicht ununterbrochen hat in Athen während des fünften Jahrhunderts die Demokratie bestanden. Als 411 die Oligarchen sich für kurze Zeit der Herrschaft bemächtigten, legten sie der Neuordnung des Staates einen Entwurf zu Grunde, mit dem die Drakon zugeschriebene Verfassung in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt[WS 1]. Es kann keine Frage sein, dass die Oligarchen des Jahres 411 für den falschen Drakon das Modell abgegeben haben.

Ein Irrthum über Drakon kann verzeihlich erscheinen. Da die guten Quellen über seine Zeit wenig boten, ist es verständlich, wie ein Historiker dazu kam, einer unzuverlässigen, aber ausführlichen Quelle zu folgen. Immerhin hat er dabei keinen hervorragenden Scharfblick gezeigt. Einem Thukydides hätte ein solcher Missgriff nie begegnen können. Er würde lieber nichts von Drakon erzählt haben als etwas Verkehrtes. Aber auch für Zeiten, über die gute Quellen vorlagen, sind in der Schrift vom Staatswesen der Athener schlechte benutzt.

Ueber Themistokles gab es zuverlässige Nachrichten, daneben werthlose Anekdoten. Aus zuverlässigen Nachrichten wissen wir, dass Themistokles vor dem Abfalle der Thasier, mithin vor 464, Athen verliess, um nie wiederzukehren. Eine werthlose Anekdote ist es also, wenn in der neugefundenen Quelle erzählt wird, Themistokles habe sich noch 462 in Athen mit Ephialtes vereinigt, um in hinterlistiger Weise den Areopag zu stürzen. Dass der Verfasser eine solche Anekdote erzählt, ohne auch nur einen Zweifel an ihrer Wahrheit zu äussern, kann man nicht als geringfügiges Versehen hinstellen. Es beweist, dass er die Quellen, die ihm zu Gebote standen, entweder überhaupt nicht verglichen, oder dass er den Werth der verschiedenen Quellen nicht richtig zu würdigen gewusst hat.

Denselben Mangel an Kritik wie die Angaben über Themistokles zeigen die über seinen Gegner Aristeides. Dieser soll den Athenern den Rath gegeben haben, vom Lande in die Stadt zu ziehen und statt im Ackerbau ihren Unterhalt in den Besoldungen zu suchen, die sie als Soldaten, Beamte oder Richter erhalten würden. Wie bald die Athener diesen Rath befolgt haben, sagt der Verfasser nicht; dass sie ihn überhaupt befolgten, sagt er ausdrücklich und setzt sich dadurch in directen Widerspruch zu Thukydides, von dem wir wissen, dass die Athener [6] in ihrer überwiegenden Mehrzahl nicht freiwillig, sondern gezwungen durch die Noth des Peloponnesischen Krieges in die Stadt übergesiedelt sind. Wer diesen Widerspruch leugnet, mag eben so gut leugnen, dass Schwarz und Weiss verschiedene Farben sind.

Zu den Bürgern, welche entsprechend der von Aristeides gegebenen Anregung vom Staatsdienste gelebt haben sollen, gehörten auch sechstausend Richter; so erzählt unser Autor in Cap. 24. An einer späteren Stelle (Cap. 27) erzählt derselbe Verfasser, dass der Richtersold erst durch Perikles eingeführt worden sei. Diesen Widerspruch sucht Gomperz[4] durch folgende Sätze zu rechtfertigen: „Dass eine geschichtliche Darstellung bei einem entscheidenden Einschnitt Halt macht und eine ganze nachfolgende Entwicklung vorwegnimmt, – ist ein vornehmes Kunstmittel des historischen Styles. Freilich darf der Leser über die Thatsache dieser „„Vorwegnahme““ nicht im Unklaren bleiben. Das ist jedoch hier so wenig der Fall, dass an der Spitze jener Kategorien, die in Folge der von Aristeides inaugurirten Politik im Laufe der Zeit aus Reichsmitteln ihren Unterhalt zogen, die Geschworenen man möchte sagen wie ein Warnungszeichen aufgepflanzt erscheinen.“ – Das heisst mit anderen Worten: Je verkehrter etwas ist, desto eher darf es ein Historiker erzählen, denn desto weniger braucht er zu fürchten, dass man es ihm glaube.

Wenn der Verfasser unserer Schrift diesen Grundsatz befolgte, so hat er vielleicht auch darauf gerechnet, dass man die von ihm gegebene Liste der vom Staate besoldeten Bürger nachprüfen und die Fehler, von denen diese Liste wimmelt, bemerken würde. Einer unter diesen Fehlern wird genügen, um die Haltlosigkeit der ganzen Berechnung deutlich zu machen. Die sechstausend Richter werden als Bürger erwähnt, die ohne Privatvermögen ausschliesslich von ihrer staatlichen Besoldung lebten. Nun haben aber niemals in Athen sechstausend Bürger als Geschworene ihren Unterhalt gefunden. Denn von den sechstausend, die für den Dienst in den Volksgerichten ausgeloost wurden, war an jedem einzelnen Tage nur ein Theil in Thätigkeit. Und der Sold eines Tages reichte knapp für den Unterhalt dieses Tages [7] aus. Für Tage, an denen er keinen Dienst that, muss mithin der Richter eine andere Erwerbsquelle gehabt haben.

Wenn der Verfasser die Frage, ob die aus der Staatskasse besoldeten Richter von ihrem Solde leben konnten, überhaupt nicht aufwirft, so beweist er, dass ihm die Fähigkeit oder das Streben fehlt, sich von den Dingen klare Vorstellungen zu machen. Dieser Mangel an historischer Anschauung, der sein geistiges Niveau noch tiefer hinabdrückt, als der vorher festgestellte Mangel an historischer Kritik, tritt in der ganzen Schrift hervor. Die Allgewalt der Volksgerichte wird schon auf Solon zurückgeführt, obgleich nach der eigenen Angabe des Verfassers alle politisch wichtigen Processe bis über die Zeit der Perserkriege herab zur Competenz des aristokratisch zusammengesetzten Areopages gehörten. Ueber grundlegende Fragen der Athenischen Verfassungsgeschichte erhalten wir mangelhaften oder überhaupt keinen Aufschluss. Die höchst eigenartige Entwicklung der Athenischen Blutgerichtsbarkeit wird mit keinem Worte berührt. Die entscheidenden Fortschritte in der Entfaltung der Athenischen Demokratie, welche durch die Kleisthenischen Reformen und durch die Perikleische Politik herbeigeführt wurden, werden aus der Londoner Schrift nicht anschaulicher, als sie nach unseren bisherigen äusserst dürftigen Quellen waren. Wichtige Verfassungsinstitute, wie z. B. die Ansiedelungen Athenischer Bürger auf erobertem Gebiete (die sogen. Kleruchien), und einflussreiche Politiker wie Alkibiades finden keine Erwähnung.

Man hat das Schweigen des Verfassers über wichtige Gegenstände mit der Vermuthung rechtfertigen wollen, diese Gegenstände hätte ausserhalb seines Planes gelegen. Aber ein Plan, der in der Auswahl des Stoffes so willkürlich verfährt, verräth Mangel an Verständniss für das Wesentliche. Und dieser Mangel zeigt sich nicht allein darin, dass Wichtiges fehlt, sondern auch darin, dass Unwichtiges den dadurch ersparten Raum einnimmt. Die zahlreichen Anekdoten, die aufgetischt werden, über Solon, über die Tyrannen, über die Politiker des fünften Jahrhunderts, sind nur zum Theil geeignet, Verhältnisse und Charaktere anschaulich zu machen. Zum Teil verrathen sie eine schiefe und kleinliche Auffassung der Dinge. Die Einführung des Richtersoldes durch Perikles wird aus den persönlichen Verhältnissen des leitenden Staatsmannes erklärt; diesem hätten die Mittel gefehlt, [8] mit der demagogischen Freigiebigkeit Kimon’s zu wetteifern, er hätte desshalb dem Volke aus der Staatskasse einen materiellen Vortheil verschaffen wollen. Man konnte den Richtersold billigen oder nicht billigen; jedenfalls war er ein wichtiges oder vielmehr das wichtigste Stück im Systeme der ausgebildeten Demokratie. Aristoteles z. B. verurtheilt ihn entschieden und sieht in seiner Einführung den letzten entscheidenden Schritt zur Vollendung der ausgearteten Demokratie; aber er zweifelt keinen Augenblick, dass diese Einrichtung, die er beklagt, durch die Consequenz des demokratischen Principes mit innerer Nothwendigkeit herbeigeführt worden ist[5]. Insbesondere findet es Aristoteles charakteristisch für die extreme Demokratie, dass auch die richterlichen Competenzen des Rathes an die besoldeten und desshalb von den niedrigsten Ständen beherrschten Volksgerichte übergehen[6]. Und in der That: wenn einmal das Volk Herr des Staates sein soll, so muss auch dem Aermsten, der sonst um sein tägliches Brod arbeitet, die Möglichkeit geboten werden, an der Ausübung des vornehmsten Hoheitsrechtes theilzunehmen. Das wurde durch den Richtersold erreicht. Wenn ein Schriftsteller eine solche Institution, statt sie in ihrer politischen Bedeutung zu würdigen, mit persönlichem Klatsche umgibt, so ist das nicht aus Parteilichkeit zu erklären, wie sie auch das Urtheil eines grossen Geistes trüben kann, es verräth eine kleinliche und engherzige Denkweise.

Wie der Verfasser der Schrift vom Staate der Athener an dieser Stelle oligarchischen Klatsch wiedergibt, so zeigt er auch sonst Antipathie gegen demokratische und Vorliebe für oligarchische Politiker. Das Treiben der Volkspartei nach dem Tode des Perikles und vor allem die wüste Demagogie während der letzten Jahre des Peloponnesischen Krieges werden scharf verurtheilt. Dagegen werden Gegner der Volksherrschaft, wie Nikias, Thukydides und Theramenes, gerühmt und der Zustand Athens unter dem aristokratischen Regimente des Areopages gepriesen. Diese Urtheile, welche eine Neigung zur Oligarchie verrathen, sind nachweislich zum Theile und wahrscheinlich alle aus den Quellen übernommen, die der Verfasser unserer Schrift benutzte. Aber [9] er hat sie sich ohne Einschränkung angeeignet. Derselbe Verfasser, der sich hier zu oligarchischen Tendenzen bekennt, spricht sich im Princip für die Demokratie, und zwar nicht für eine gemässigte, sondern für die radicale aus. Staunend lesen wir in Capitel 41: „Ueberall hat das Volk die unmittelbare Entscheidung an sich gerissen; alles wird regiert durch Mehrheitsbeschlüsse und richterliche Urtheile, bei denen das Volk den Ausschlag gibt. (Denn auch die Gerichtsbarkeit des Rathes hat sich das Volk angeeignet, und daran thut es, wie mich dünkt, Recht; denn einige lassen sich leichter als viele durch Bestechungen und persönlichen Einfluss bestimmen.)“ Derselbe Historiker, der vorher Perikles einen Vorwurf daraus gemacht hat, dass er den Sold für die Volksgerichte einführte, billigt es jetzt, dass die letzte Schranke niedergerissen wurde, die der Allgewalt der besoldeten Volksgerichte noch im Wege stand. Wie er dazu kam, sich in diesen Widerspruch zu verwickeln, mag vorläufig dahingestellt bleiben. Dass dieser Widerspruch das äusserste Mass von Gedankenlosigkeit verräth, kann keinem Zweifel unterliegen.

Man darf hoffen, dass das ungünstige Urtheil über die historische Einsicht, die in der Londoner Schrift vom Staate der Athener zu Tage tritt, bald keinen Widerspruch mehr finden wird. Der Umschwung der Ansichten vollzieht sich in dem Streite um den Werth dieses Buches schneller als in ähnlichen Fällen. Mehr, als ihnen vielleicht selbst bewusst ist, haben die Philologen, welche dem neuen Aristoteles unbegrenztes Lob spendeten, ihren Gegnern bereits zugegeben, und mancher Einwand gegen die Autorität dieser Quelle, den im vergangenen Frühjahre jeder mit Entrüstung zurückgewiesen hätte, gilt jetzt als so selbstverständlich, dass er keines Beweises mehr zu bedürfen scheint. Am 14. Februar 1891 schrieb Diels in der Deutschen Literaturzeitung, dass Aristoteles seinen Stoff aus den besten Quellen gesammelt, chronologisch festgestellt, mitunter durch charakteristische Anekdoten anmuthig ausgestattet und dass er die dunkleren Partien der Athenischen Geschichte mit archivalischer Genauigkeit aufgehellt habe. Noch in einem Artikel, den im April das Archiv für Geschichte der Philosophie brachte, sprach Diels (S. 484. 9) von der durch Aristoteles „über Themistokles gegebenen Aufklärung“, hielt also, was über den Antheil des Themistokles am Sturze des Areopages erzählt wird, unbedenklich [10] für richtig. Am 13. Juni erklärt derselbe Gelehrte in der Deutschen Literaturzeitung es für unzweifelhaft, dass „in Bezug auf Themistokles ein Irrthum untergelaufen ist,“ gibt also zu, dass diese Geschichte nicht „aus den besten Quellen“ geschöpft ist. Und nachdem er anerkannt hat, dass es in der Schrift vom Staate der Athener an Anstössen nicht fehlt, bemerkt er zum Schlusse: selbst wenn diese Aporien, was er nicht glaube, unlösbar sein sollten, so sei es doch jetzt „noch viel zu früh, von Interpolation oder Unechtheit zu sprechen.“ Er hält es also wenigstens für möglich, dass im weiteren Gange der Untersuchung die nachgewiesenen Mängel die Frage der Unechtheit einmal dringend machen könnten.

Gomperz schrieb im Maihefte der Deutschen Rundschau (S. 220): „Er (Aristoteles) ist Quellenforscher wie irgend ein exakter Historiker der Gegenwart. Das Athenische Steinarchiv hat er eifrig ausgenutzt.“ S. 221: „Kein Detail ist so geringfügig, dass der Geist des Alles umfassenden Encyclopädisten es unter seiner Würde hielte, sich damit abzugeben.“ „So werden die Vorgänge, welche die Beseitigung des Areopages als eines politischen Factors herbeiführten, und bei welchen der geriebene Schlaukopf Themistokles, wie wir nunmehr sehen, eine wahre Odysseusrolle spielte, mit[WS 2] auffälliger Breite und augenscheinlich nicht ohne humoristisches Behagen erzählt.“ In seiner wenige Monate später erschienenen, bereits erwähnten Streitschrift gibt Gomperz (S. 19) zu, dass bei der Themistoklesanekdote dem Verfasser der umstrittenen Schrift eine chronologische Ungenauigkeit zur Last fällt. Allerdings lehnt er es ab, auf diese Ungenauigkeit näher einzugehen, oder mit anderen Worten, aus einer eingeräumten Thatsache eine Consequenz zu ziehen. Aber ganz vermag er sich dieser Consequenz doch nicht mehr zu verschliessen. Denn S. 7 findet er, dass persönliche Neigung dem Verfasser die Feder geführt habe, und erklärt es S. 27 für unbillig, wenn man erwartet, dass die Aristotelische Darstellung alles Wesentliche und nichts als das Wesentliche enthalte. Von einem „exakten Historiker“ erwartet man das heute allerdings. Wenn Gomperz diese Anforderungen in der Schrift vom Staate der Athener nicht verwirklicht findet, stellt er sie mithin nicht mehr, wie vor einem halben Jahre, auf die Höhe moderner historischer Arbeiten.

Die Ansicht, dass unsere Schrift nicht bloss den besten [11] Werken antiker Geschichtschreibung gleichkomme, sondern auch, besonders im Punkte der Quellenforschung, eben das leiste, was gegenwärtig als Aufgabe eines vollkommenen Historikers betrachtet wird, lag auch der Skizze zu Grunde, welche Kaibel im Aprilhefte von „Nord und Süd“ von der Bedeutung des neuen Fundes gab. Er fand damals, dass Aristoteles durch diese Schrift sich als einen Historiker ersten Ranges bewähre. Ein halbes Jahr später urtheilte Kaibel anders. In der Vorrede der von ihm und von Wilamowitz-Möllendorf besorgten Ausgabe wird es als absurd bezeichnet, an den alten Autor den Massstab anzulegen, an welchen die moderne Wissenschaft der Geschichte uns gewöhnt habe.

Diese Beispiele werden genügen, um zu zeigen, dass sich die Ansichten über die Schrift vom Staate der Athener in ähnlichem Sinne ändern, wie sie sich schon über manches Werk der alten Literatur geändert haben. Man kann den Fortschritt von der Bewunderung zur Kritik nicht besser bezeichnen als Wilamowitz[7] in einem Artikel über Thukydides: „Thukydides ist nicht der erste Schriftsteller, in dem man erst vor lauter Bewunderung gar keine Anstösse wahrgenommen hat, in einer zweiten Periode die Ueberlieferung so lange corrigirt hat, bis die a priori postulirte Harmonie hergestellt schien, und endlich sich hat überzeugen müssen, dass die kleinen Mittel zu scharf zugleich und zu schwach sind. – – Das Ende ist dann, dass entweder die Gesammtvorstellung von dem Können und Wollen des Schriftstellers berichtigt wird, wie bei Horaz und (über kurz oder lang) bei Sophokles, oder der Glaube an die Einheit des Verfassers, zum wenigsten an die Einheitlichkeit des Kunstwerkes, aufgegeben wird, wie im Homer und recht vielen Aristotelischen Schriften“.


II.

In den eben citirten Sätzen erkennt Wilamowitz an, dass Anstösse, die wir in Aristotelischen Schriften bemerken, uns nicht bestimmen dürfen, von dem Wollen und Können des Philosophen geringer zu denken, vielmehr auf die Annahme führen, dass die unter dem Namen des Aristoteles überlieferten Schriften nur zum Theil von Aristoteles verfasst sind. Im Streite um die Schrift [12] vom Staate der Athener aber sind die angesehensten Deutschen Philologen eher geneigt, ihre Hochachtung vor den Leistungen des Philosophen herabzustimmen, als ihm die Autorschaft des neu entdeckten Buches abzusprechen. So gibt man ein werthvolles Gut leichten Herzens preis, während man ein werthloses mit Zähigkeit festhält. Werthlos ist der Name Aristoteles, wenn er nicht mehr den Gehalt der durch ihn gedeckten Sache verbürgt. Aber den verbürgt er nicht mehr, wenn ein so unbedeutendes Werkchen wie die Londoner Schrift von Aristoteles verfasst werden konnte. Ein werthvolles Stück unserer bisherigen Anschauung von Aristoteles war die Gewissheit, dass seine Theorien auf gründlichen Detailstudien, auch historischen Inhaltes, beruhten. Diese Ansicht opfert, wer in der Schrift vom Staate der Athener eine Probe Aristotelischer Forschung sieht. Dass wir unsere Gesammtansicht von Aristoteles nach dieser Probe zu berichtigen haben, behauptet mit Entschiedenheit Niese[8]. Er trägt kein Bedenken, auf Grund der Mängel, die in der Schrift vom Staate der Athener nachgewiesen sind und die er rückhaltlos anerkennt, Aristoteles den Namen eines grossen Historikers abzusprechen. Ehe wir uns entschliessen können, diesem Urtheile beizustimmen, müssen wir die Frage prüfen, ob denn die Schrift, für die man den Philosophen verantwortlich macht, wirklich von ihm verfasst ist.

Das Alterthum allerdings war hierüber nicht zweifelhaft. Aber wer mit der Berufung auf dieses Zeugniss die Autorschaft des Stagiriten bewiesen zu haben meint, der macht es nicht anders, als wer es ablehnen wollte, nach den Verfassern einzelner unter dem Namen des Hippokrates überlieferter Schriften zu fragen, weil Hippokrates als Verfasser bezeugt sei. Unter den Büchern, die in den alten Verzeichnissen der Werke des Aristoteles aufgeführt sind und die der übereinstimmende Glaube des Alterthums ihm zuschrieb, sind mehrere, die von der heutigen Wissenschaft mit gleicher Uebereinstimmung für nicht-aristotelisch erklärt werden. Bei Plato steht es nicht anders. Und dass gerade die Ueberlieferung, nach welcher die Schrift vom Staate der Athener ebenso wie die gleichartigen Schriften über andere Staaten von Aristoteles verfasst sein sollen, für uns nicht massgebend sein darf, [13] dafür kann ich mich auf eine Autorität berufen, die man in dieser Frage gelten lassen wird. Diels sagt am Schlusse des erwähnten Artikels im Archiv für Geschichte der Philosophie: „Mögen die anderen Politien, wie man angenommen hat, zum Theil von seinen Schülern bearbeitet sein: dies Buch hat er selbst geschrieben.“ Bezeugt sind als Aristotelisch die anderen Politien – es waren im Ganzen 158[9] – ebenso gut wie die Schrift vom Staate der Athener. Wenn also das Zeugniss der Alten für die anderen Politien nichts Sicheres beweist, dann ist es auch für diese nicht entscheidend. Diels selbst lässt keinen Zweifel darüber, dass er nicht aus äusseren, sondern aus inneren Gründen Aristoteles für den Verfasser dieses Werkes hält[10].

In der That fehlt es vollständig an äusseren Gründen, nach denen die Frage der Autorschaft entschieden werden könnte. Allerdings ist die Schrift zu Lebzeiten des Philosophen entstanden. Aber gleichzeitig mit Aristoteles lebten in Athen viele Schriftsteller, die eine solche Arbeit machen konnten, unter diesen seine näheren und entfernteren Schüler. Auch der Styl beweist nach keiner Seite. Er zeigt neben einander Anklänge an Aristoteles und Abweichungen von ihm. Die Abweichungen beweisen nicht, dass Aristoteles nicht der Verfasser gewesen sein könne. Denn er kann sich in verschiedenen Schriften, je nach seinem Zwecke, eines verschiedenen Styles bedient haben. Aber ebenso wenig beweisen die Uebereinstimmungen, dass Aristoteles der Verfasser gewesen sein müsse; sie können ebenso gut dadurch hervorgerufen sein, dass der Verfasser unter dem Einflusse Aristotelischer Lehre gestanden hat.

Da objective Gründe fehlen, werden Argumente von sehr [14] subjectiver Natur ins Feld geführt. Man beruft sich auf den Eindruck des Ganzen. Gerade die Willkür, mit welcher der Stoff behandelt wird, soll für Aristoteles beweisen; nur eine Autorität wie er habe sich erlauben dürfen, so nach Laune und Belieben mit den Thatsachen umzuspringen. Ich behalte vorläufig die optimistische Meinung, dass Aristoteles die Pflichten kannte, welche ihm sein Ansehen auferlegte. Wenn er wusste, dass seine Ansicht auch ohne Begründung für Viele massgebend war und dass sein Irrthum Viele von der Wahrheit ableiten konnte, hatte er doppelten Anlass, vorsichtig zu sein und nichts zu äussern, was geeignet war, falsche oder schiefe Vorstellungen zu erwecken.

Insbesondere soll sich in der warmen Parteinahme für Theramenes die Subjectivität des Philosophen aussprechen. Recht subjectiv ist die Art, wie Theramenes gerechtfertigt wird, allerdings. Aber das Subject ist nicht Aristoteles. Der Verfasser selbst beruft sich für sein günstiges Urtheil über Theramenes auf einen Theil seiner Quellen. Ein gleiches Urtheil finden wir bei Ephoros, dessen Griechische Geschichte vor der Schrift vom Staate der Athener verfasst worden ist. Wer es zuerst wagte, Theramenes in Schutz zu nehmen, besass sicherlich eine stark ausgeprägte Individualität. Wer aber eine so subjective Ansicht sich ohne eigene Denkarbeit aneignete, war ein unselbständiger Geist.

Wenn eine wissenschaftliche Meinung mit so unsicheren Erwägungen vertheidigt wird, wie die zuletzt besprochenen sind, so ist das ein deutliches Anzeichen, dass ihr eine feste Stütze fehlt. Und so gewinnen wir aus dem Streite um die Echtheit der Schrift vom Staate der Athener das befreiende Bewusstsein, dass wir vorläufig nicht verpflichtet sind, die Mängel dieser Schrift Aristoteles zur Last zu legen. Wir erhalten das Recht, uns nach einer zuverlässigeren Quelle umzusehen, um aus ihr unsere Kenntniss von den historischen Studien des Philosophen zu schöpfen. Eine solche Quelle finden wir in den acht Büchern vom Staate, deren Echtheit über jeden Zweifel erhaben ist.


III.

Niemand kann ein theoretisches Buch über Politik schreiben, ohne eine Probe abzulegen, was er an historischen Kenntnissen [15] und historischem Sinne besitzt. Der historisch gebildete Politiker untersucht, was wirklich ist und gewesen ist, ehe er fragt, wie es sein sollte. In diesem Sinne hat auch Aristoteles seine Arbeit verstanden. Allerdings entwirft er das Bild eines Idealstaates und macht für diesen Voraussetzungen, welchen die Wirklichkeit nur ausnahmsweise entsprechen kann. Aber er unterscheidet genau, was vom Willen des Staatsmannes abhängig ist und was nicht. Und die absolut beste Verfassung zu ersinnen, die nur da bestehen könne, wo keine äusseren Umstände ihr in den Weg treten, hält er nur den für fähig, der zuvor weiss, welche Verfassung unter gegebenen Verhältnissen die relativ beste ist und auf welche Weise sich eine Verfassung entwickeln und erhalten kann[11]. Mehrfach beruft er sich gegenüber idealistischen Theorien auf die Beweiskraft der Thatsachen. So verweist er die archaistischen Schwärmer, welche meinen, eine Bürgerschaft, die auf Tapferkeit halte, dürfe ihre Stadt nicht mit Mauern umgeben, auf die Erfahrung, durch welche diejenigen widerlegt worden seien, die mit ihrer Mauerlosigkeit prahlten[12].

Um die Politik auf das Mass der gegebenen Zustände zurückführen zu können, muss man wissen, auf welchem Wege diese Zustände geworden sind. Und um das zu erkennen, dazu bedarf es einer Kritik der historischen Ueberlieferung. Diese Kritik hat Aristoteles selbstverständlich nicht in der Weise gehandhabt, wie die moderne Wissenschaft es gelernt hat. Die Frage, wie ein Irrthum entstanden sei, haben die Geschichtsforscher des Alterthums, so Grosses sie in anderen Richtungen erreicht haben, niemals aufgeworfen. Sie sind beim Skepticismus, welcher fragt, ob eine Nachricht richtig oder falsch sei, stehen geblieben und nicht fortgeschritten zum Kriticismus, der untersucht, auf welche Weise sich in einer Ueberlieferung objective und subjective Elemente mischen. Daher empfanden die Griechen auch nicht das Bedürfniss, Lügen und Irren durch verschiedene Verba zu bezeichnen. So blieben sie, wo es galt, aus einem sagenhaften Berichte den historischen Kern auszuschälen, auf ein unsicheres Abwägen des Möglichen und Wahrscheinlichen angewiesen. Auch Thukydides hat keinen festen Massstab, um abzumessen, was er von den Erzählungen der Dichter und älteren Historiker glauben [16] darf und was nicht. Man wird nicht erwarten, dass Aristoteles in der historischen Kritik mehr geleistet habe als Thukydides. Er hält Vieles für wirklich, was die neuere Forschung als sagenhaft erkannt hat. Zum Beispiele trägt er kein Bedenken, Lykurg, dessen Existenz heute bestritten wird, als Urheber der Spartanischen Verfassung anzusehen. Aber darum glaubt er nicht alles, was von Lykurg erzählt wird. Sein kritischer Sinn zeigt sich darin, dass er überhaupt dem Zweifel an dem, was überliefert ist, Raum gibt. Und die Vorsicht, die seinen rationalistischen Vorgängern fehlte, beweist er, indem er es nicht wagt, Richtiges und Falsches scharf zu sondern oder gar eigene Hypothesen an Stelle der Ueberlieferung zu setzen, sondern sich begnügt, Sicheres und Unsicheres zu unterscheiden.

Während er so gegenüber den Ereignissen der Vergangenheit bei einem unentschlossenen Zweifel an der Tradition stehen bleiben musste, hatte er, ähnlich wie Thukydides, einen sicheren Weg gefunden, um vergangene Zustände zu reconstruiren. Er studirte, soweit es ihm möglich war, die geltenden und veralteten Gesetze in ihren authentischen Texten und hob aus ihnen das Charakteristische hervor. Andererseits wusste er, dass auch die Dichter, so frei sie das erfinden, was sie mit Absicht erzählen, doch als zuverlässige Zeugen dienen können mit dem, was sie ohne Absicht und zwischen den Zeilen über die Verhältnisse ihrer Zeit verrathen. Er verwendet mehrfach Dichterverse, um Rechtsinstitute der Vergangenheit anschaulich zu machen.

So hervorragend Aristoteles sich an kritischem Scharfsinne zeigte, so war dieser es doch nicht und nicht einmal in erster Linie, was ihm Anspruch auf den Namen eines grossen Historikers gab. In das Leben und Denken seiner Zeitgenossen und Vorfahren von Grund aus einzudringen, war ihm nur darum möglich, weil er an allem Menschlichen den warmen und zugleich unparteiischen Antheil nahm, den wir als historische Objectivität zu bezeichnen pflegen. Diese Objectivität zeigt er vor allem darin, dass er trotz seiner entschiedenen Vorliebe für eine bestimmte Verfassung doch verschiedene Verfassungen als gut anerkennt, nämlich alle, in denen das Wohl des Ganzen und nicht das Interesse einer einzelnen Classe massgebend ist[13]. Insbesondere verschliesst sich Aristoteles nicht der Einsicht, dass die [17] Demokratie mit allen ihren Mängeln doch zu seiner Zeit die einzige Verfassung ist, die sich auf die Dauer halten kann[14]. Den Handwerkern, Krämern und Feldarbeitern, denen er in seinem Idealstaate das Bürgerrecht verweigern würde, ist er bereit, es unter Umständen einzuräumen[15]. Er weiss eben absolut Gutes und relativ Gutes zu unterscheiden[16]. Darum versteht er es, wo er die Argumentationen feindlicher Parteien erörtert, in jeder das Wahrheitsmoment zu entdecken[17].

Wenn Aristoteles abweichende Meinungen mit einander verglich, so konnte ihm nicht entgehen, dass oft mit demselben Namen verschiedene Sachen und umgekehrt mit verschiedenen Namen dieselbe Sache bezeichnet werde[18]. So verkennt er nicht, dass das Spartanische Königthum eigentlich nur den Namen eines Königthums trägt, da es nicht im Mittelpunkte, sondern in der Peripherie der Verfassung steht[19]. In wenigen Zügen macht er anschaulich, wie in anderen Staaten vom Königthume der heroischen Zeit schliesslich nur der Schatten übrig geblieben ist[20].

Da der Philosoph Namen und Sache unterscheidet, so erkennt er nicht jedes Gemeinwesen, das sich Staat nennt, als Staat an; denn ein spannelanges Schiff ist kein Schiff[21]. Und ebenso scharf wie Namen und Sache sondert er Ursachen und Anlässe; bei einer politischen Umwälzung hütet er sich, den zufälligen Anstoss, der den Stein ins Rollen bringt, mit den treibenden Kräften zu verwechseln[22].

War einmal das Nachdenken darauf gerichtet, den inneren Gehalt der Dinge von ihrer Aussenseite zu sondern, so konnte dem scharfen Beobachter nicht entgehen, dass das Staatsleben sich in Wirklichkeit leicht anders darstellt, als in den Gesetzen, und jedenfalls nicht in einer mechanischen Anwendung feststehender Normen aufgeht[23]. Er sieht, dass die Gesetze oft anders wirken, als es in der Absicht des Gesetzgebers lag[24]. Daher scheint ihm die Einheit des Staates durch die Gemeinschaft derselben Gesetze [18] nicht erschöpft[25]; das Gesetz ist ihm nur der äussere Rahmen, innerhalb dessen sich das Leben des Staates entfaltet. Allerdings hat er diese von ihm selbst gezogene Grenze nicht immer consequent eingehalten und sich dem Einflusse der herrschenden Ansicht, das Leben lasse sich bis ins Einzelne durch Vorschriften regeln, nicht völlig entzogen. Mehrfach stellt er weitgehende Anforderungen an den Gesetzgeber[26] und verlangt insbesondere, die Gesetze sollten den Einzelnen moralisch bessern[27], während er an einer anderen Stelle[28] anscheinend mit Beifall die Ansicht des Sophisten Lykophron erwähnt, nach welcher das Gesetz den Bürgern nur eine Garantie bietet, dass kein Unrecht geschieht, aber nicht im Stande ist, die Menschen gut und gerecht zu machen.

Aristoteles und Lykophron, so scharf sie sich zu widersprechen scheinen, stimmen doch darin überein, dass sie eine Art der Gesetzgebung verwerfen, welche meint, etwas durchsetzen zu können, sobald sie es befiehlt, ganz unabhängig davon, wie die Menschen sind, denen sie befiehlt. Zum Beispiele hält Aristoteles es für unmöglich, die Ungleichheiten in der Vertheilung der Güter durch gesetzlichen Zwang zu beseitigen, so lange die Triebe nicht ausgeglichen sind, welche diese Ungleichheit stets von Neuem erzeugen. Im Vordergrunde steht ihm die Frage, ob die Staatsbürger, insbesondere derjenige Theil, der die politische Gewalt in Händen hat, tüchtig und für das Wohl des Ganzen eifrig sind. Indem er auf die Gesinnung und Fähigkeit des Einzelnen das entscheidende Gewicht legt, tritt er in scharfen Gegensatz zu den Theoretikern, welche die Menschen, ohne auf ihre Leidenschaften und Triebe zu achten, wie Marionetten im Dienste der Staatsmaschine lenken wollen. Desshalb richtet er in allen Staaten sein Augenmerk auf das Problem, welchen Einfluss die menschliche Natur innerhalb der gesetzlichen Grenzen oder auch im Kampfe gegen diese Schranken auf das Gedeihen des Gemeinwesens ausübt. Am deutlichsten tritt dieser Einfluss da hervor, wo ein Einzelner für das Wohl und Wehe des Ganzen massgebend ist, in der Monarchie. Die psychologischen Studien, welche Aristoteles an Monarchen gemacht hat, sind daher in besonderem Masse überzeugend und anschaulich.

[19] Er bekämpft die Theorie, die Herrschaft des besten Mannes sei desshalb der Herrschaft der Gesetze vorzuziehen, weil die Gesetze mit ihren allgemeinen Normen nicht für jeden Fall das Richtige treffen könnten, der König dagegen immer nach der Natur des einzelnen Falles entscheiden könne. „Wer also eine Herrschaft des Gesetzes verlangt, der wünscht allein Gott und die Vernunft als Herrscher. Wer dagegen menschliche Herrschaft vorzieht, fügt auch das Thier hinzu. Denn die Begierde ist etwas Thierisches und der Zorn verdirbt in herrschenden Stellungen selbst die besten Männer“[29]. Aristoteles bemerkt, dass die Schwächen der Monarchie sich vornehmlich bei den Nachkommen zeigen, welche ihre Herrschaft nicht selbst erworben, sondern ererbt haben; da sie ein Genussleben führen, werden sie leicht verächtlich und geben ihren Gegnern zahlreiche Blössen[30]. Ebenso wie den Einfluss der Alleinherrschaft auf den Herrscher beobachtet Aristoteles auch die Wirkung, die sie auf die Unterthanen ausübt. Die Art, wie eine gesetzwidrige Monarchie sich auf die verächtlichen Seiten der menschlichen Natur gründen kann, wird mit einem Scharfblicke geschildert, der an Macchiavelli erinnert[31]. Wie er hier eine usurpirte Gewalt sich behaupten sieht, die es versteht, den Egoismus der Beherrschten für sich auszunutzen, so sieht Aristoteles auf der anderen Seite ein rechtmässiges Königthum stürzen, wo es durch Ueberspannung seiner Ansprüche zum Widerstande reizt[32].

Die Beobachtung, dass der Bogen springt, wenn er zu straff gespannt wird, dass ein politischer Factor seine Existenz gefährdet, wenn er sie in drückender Weise geltend macht, bestätigt sich auch in andern als monarchischen Staaten[33]. Aristoteles findet, dass die Menschen sich selbst das moralisch Schlechte von ihren Regierungen gefallen lassen, so lange es sich in gewissen Grenzen hält und im Dunklen schleicht, und sich erst dann darüber entrüsten, wenn das Unwesen so stark ist, dass es krass in die Augen fällt[34]. Auch sonst untersucht der Philosoph, wie die Grenzen für das Erlaubte und Unerlaubte fliessend sind, indem die Leute Anderen gegenüber für Recht halten, was sie sich selbst gegenüber als Unrecht hinstellen[35].

[20] Das psychologische Interesse ist es auch, welches bei den nicht wenigen Anekdoten obwaltet, die gelegentlich vorgebracht werden. In der Art, wie Aristoteles Anekdoten einflicht, liegt nichts, was eines grossen Denkers unwürdig wäre. Er erwähnt unter Anderem eine Aeusserung des Tyrannen Iason[36], ihn hungere, wenn er nicht regieren könne; damit will der Philosoph ein Beispiel geben von Menschen, denen es ihrer Natur nach unmöglich ist, sich normalen Lebensbedingungen anzubequemen. In diesem wie in den zahlreichen ähnlichen Fällen wird eine Anekdote nicht aus stofflichem oder novellistischem Interesse erzählt, nicht etwa, um den strengen Gedankengang durch belustigende Zuthaten zu unterbrechen, sondern stets, um psychologische Reflexionen an sie anzuknüpfen. Ueberwiegend beschäftigen sich diese Reflexionen mit denjenigen Seiten der menschlichen Natur, die in allen Gesellschaftsschichten gleichmässig zur Geltung kommen. Daneben aber wird auch der Einfluss untersucht, welchen die Verschiedenheit der äusseren Lebenslage auf Geist und Gemüth ausübt. So beobachtet Aristoteles, dass in den niederen Classen der Bevölkerung kriegerische Tapferkeit mehr zu Hause ist, als irgend eine andere Charaktertugend[37], und eine zweite Eigenthümlichkeit dieser Classen sieht er darin, dass sie sich weniger durch politischen Ehrgeiz, der bei den höheren Ständen eine grosse Rolle spielt, als durch materielle Interessen in ihren Handlungen bestimmen lassen[38]. Den kriegerischen Sinn findet er allerdings etwas abgeschwächt, seit die Kunst der Rede ausgebildet ist und in den Volksversammlungen Erfolge erzielt; vorher konnte man nur durch kriegerische Verdienste die Gunst der Masse gewinnen, und nur solche wurden Volksführer, die sich als Heerführer bewährt hatten[39].

Da Aristoteles in Kampflust und Erwerbstrieb diejenigen Seelenkräfte erkennt, welche bei der Mehrzahl der Menschen alle anderen Factoren überwiegen, ist es eine einfache Consequenz, dass er seine Aufmerksamkeit darauf richtet, in welcher Weise das politische Leben eines Volkes von seinen militärischen und wirthschaftlichen Verhältnissen abhängig ist. Er beobachtet, wie Reiterheer und Oligarchie, schweres Fussvolk und gemässigte [21] Verfassungen, Seemacht und extreme Demokratie sich wechselseitig bedingen[40]. Noch mehr aber beschäftigt den Philosophen der Zusammenhang der politischen und der wirthschaftlichen Zustände. Dieselbe Verfassungsschablone allen Staaten aufzwingen zu wollen, hält er vornehmlich desshalb für verfehlt, weil das wirthschaftliche Leben in den verschiedenen Landschaften je nach der Bodenbeschaffenheit und den Verkehrsbedingungen ein anderes ist, und weil eine andere Volkswirthschaft auch eine andere Verfassung verlangt[41]. In den politischen Parteien sieht er wirthschaftliche Interessengruppen[42]. Die Oligarchen sind ihm gleichbedeutend mit den Wohlhabenden. Grossgrundbesitzer, Grossindustrielle und Grosskaufleute unterscheidet er hierbei nicht, da das grosse Kapital und der Grossgrundbesitz in denselben Händen vereinigt waren. Dagegen werden innerhalb der nicht begüterten Bevölkerung die Bauern und Hirten, die Krämer, Handwerker und Tagelöhner scharf gesondert. Mit Vorliebe untersucht Aristoteles, wie die Verschiedenheit des Erwerbes im politischen Leben zum Ausdrucke kommt.

Als das gesundeste Element der Bevölkerung betrachtet er die Bauern. Eine Demokratie, in welcher die Bauern und mässig Begüterten den Ausschlag geben, bleibt in gesetzlichen Bahnen. Denn diese haben zu leben, so lange sie arbeiten, aber keine Zeit, sich irgend der Musse hinzugeben. Daher halten sie nicht mehr Volksversammlungen ab, als dringend nöthig ist, und lassen dem Gesetze freien Lauf. Wer von politischen Rechten ausgeschlossen ist, kann immer darauf rechnen, Antheil an der Regierung zu erlangen, sobald er das erforderliche Minimum an Vermögen erworben hat; er braucht also nicht eine Aenderung der Verfassung zu wünschen[43]. Da sich aus dem Bauernstande in erster Linie des schwere Fussvolk recrutirt[44], so vereinigen sich das wirthschaftliche und das militärische Moment, um einer bäuerlichen Demokratie einen gemässigten und conservativen Charakter zu geben. Das Uebergewicht der Bauern erscheint Aristoteles so werthvoll, dass er es für gerechtfertigt hält, die Mehrzahl der Bevölkerung durch gesetzlichen Zwang bei der [22] Landwirthschaft zu erhalten[45]. Billigend erwähnt er ein Gesetz, das vor Zeiten in den meisten (wir dürfen heute annehmen, in allen) Griechischen Staaten bestanden hatte, wonach es Niemandem freistand, sein väterliches Erbgut zu veräussern. Ebenso rühmt er ein anderes, auf Oxylos zurückgeführtes altes Gesetz, welches bestimmte, dass ein Jeder auf einen gewissen Theil des ihm gehörigen Grundbesitzes kein Darlehen aufnehmen durfte.

So günstig wie über die Bauern, so ungünstig urtheilt Aristoteles über die niedere städtische Bevölkerung. Nach seiner Theorie müssten Alle, die ohne jedes Vermögen bloss von ihrer Hände Arbeit leben, Sklaven sein[46]. Er erklärt es für unmöglich, dass ein Handwerker oder Tagelöhner einen moralisch guten Lebenswandel führe[47]. Daher findet er in Staaten, in welchen die politischen Rechte dem Verdienste entsprechen, Handwerker und Tagelöhner von der Bürgerschaft ausgeschlossen. In Oligarchien, wo das Ansehen sich nach dem Vermögen richtet, können Handwerker zu Ehrenstellen gelangen, Tagelöhner aber nicht; denn der Handwerker kann im Laufe der Zeit Reichthum erwerben, während der Tagelohn nur für den nothdürftigen Unterhalt ausreicht. In Demokratien dagegen sind Tagelöhner wie Handwerker zum Bürgerrechte qualificirt. Aber nur da wird dies Recht wirksam, wo Gerichts- und Versammlungssold denjenigen, der davon Gebrauch macht, für den Verlust an Arbeitsverdienst entschädigt. In diesem Falle hält Aristoteles es für unmöglich, eine Demokratie in gesetzlichen Bahnen zu erhalten[48]. Denn da die Nichtbesitzenden durch die Ausübung ihres Bürgerrechtes ebenso viel Verdienst und weniger Mühe haben, als wenn sie ihrer Arbeit nachgehen, während die Reichen zuweilen durch Privatgeschäfte an öffentlicher Thätigkeit gehindert werden, so haben die Nichtbesitzenden in den Volksversammlungen und den Volksgerichten das Uebergewicht und streben danach, die Competenzen dieser Körperschaften in allen Richtungen auszudehnen, unbekümmert um die gesetzlichen Schranken.

Die principielle Antipathie des Philosophen gegen Handwerker und Tagelöhner beruhte auf Anschauungen, die heute Niemand mehr theilen wird. Die Theorie aber, dass die niedere [23] städtische Bevölkerung im Gegensatze zu den conservativen Bauern ein unruhiges und revolutionäres Element der Bürgerschaft bildete, war aus den von ihm wie von Anderen (z. B. Aristophanes) beobachteten Thatsachen abgeleitet. Darum sind ihm agrarische und gemässigte, städtische und extreme Demokratie gleichbedeutend. Auch der Satz, dass nur durch den Versammlungs- und Gerichtssold die extreme Demokratie, mochte sie auch vorher schon dem Namen nach bestehen, zur Wirklichkeit werden konnte, gründete sich auf eindringendes historisches Studium. In Athen haben die Nichtbesitzenden ein entschiedenes Uebergewicht erst erhalten, nachdem Perikles den Richtersold eingeführt hatte[49]. (Vgl. oben S. 8.) Dieser Sold hatte den berechtigten Zweck, dem Aermsten, der bisher keinen Augenblick von seiner Erwerbsthätigkeit hatte abkommen können, die Theilnahme an den gesetzlich Allen zugänglichen Volksgerichten zu ermöglichen. Er erzielte den thatsächlichen Erfolg, dass auf die Ausübung eines politischen Ehrenrechtes eine pecuniäre Prämie gesetzt war, und dass die Volksgerichte dahin strebten, ihre Competenz über die gesetzlichen Grenzen auszudehnen.


IV.

Aristoteles stützt sich auf historische Thatsachen, wenn er Gewicht darauf legt, ob in einer Bürgerschaft die niedere städtische Bevölkerung der massgebende Factor ist oder nicht. Wenn man diesen Unterschied im Auge behält, so löst sich ein anscheinender Widerspruch, welcher in neuester Zeit die Philologen beschäftigt hat. Auf der einen Seite ist es bekannt, in wie scharfen Ausdrücken Aristoteles die unbeschränkte Demokratie verurtheilt. Er stellt sie auf eine Linie mit einer gesetzwidrigen und willkürlichen Monarchie, also derjenigen Regierungsform, vor der die Griechen den grössten Abscheu hatten[50]. Wo die Menge ihre Competenz in allen Richtungen ausdehnt, da haben Volksbeschlüsse mehr zu sagen als Gesetze. Einen Staat, in dem die Menge herrscht und nicht die Gesetze, vermag der Philosoph kaum als verfassungsmässige Demokratie anzuerkennen[51]. [24] An anderen Stellen spricht er sich sehr günstig über die Urtheilsfähigkeit der Menge aus. Nachdem festgestellt ist, dass unter allen Umständen jeder menschliche Wille den Gesetzen unterworfen sein muss, wirft Aristoteles die Frage auf, ob innerhalb der gesetzlichen Schranken besser ein Einzelner oder eine Mehrheit die Entscheidung in Händen hat. Er spricht sich für die Herrschaft der Mehrheit aus, weil Wenige sich leichter als Viele irre leiten liessen[52]. Die Rechenschaft, welche die Beamten vor der Menge abzulegen haben, rechtfertigt er gegen den Einwand, dass Laien nicht im Stande seien, über Sachverständige zu urtheilen, und geht dabei von dem Gedanken aus, dass der Verstand von vielen mittelmässigen Köpfen, wenn er sich summirt, dem Verstände eines einzigen klugen Mannes überlegen sein könne[53].

Diese Aeusserungen würden in einem directen Widerspruche mit einander stehen, wenn damit, dass Aristoteles sich für die Herrschaft der Mehrheit ausspricht, jede Verfassung gerechtfertigt würde, die sich auf das Princip der Mehrheit beruft. Ihn würde dann derselbe Vorwurf treffen, der S. 9 gegen den Verfasser der Schrift vom Staate der Athener erhoben wurde. Was Aristoteles über die Unbestechlichkeit der Majorität sagt, verwerthet dieser, um seine Zustimmung zu derjenigen Entwicklung der Athenischen Verfassung zu begründen, nach welcher die früher zur Competenz des Rathes gehörigen Processe an die Volksgerichte übergegangen waren. Es hat sich schon gezeigt, dass dies Lob der Volksgerichte mit anderen Aeusserungen desselben Verfassers unvereinbar ist. Denn wie Aristoteles sieht er in den Volksgerichten die Hauptgrundlage der Demokratie[54], und dass er diese Institution missbilligt, beweist er, da er Perikles aus der Einführung des Richtersoldes einen Vorwurf macht.

Wenn Aristoteles derselbe Widerspruch zur Last fiele, wenn er jemals ein Princip aufgestellt hätte, durch welches die von ihm verabscheute Massenherrschaft gerechtfertigt würde, dann müsste man ihm nicht nur den Namen eines grossen Historikers, sondern auch den eines klaren Denkers absprechen. Aber er hat ein solches Princip nicht aufgestellt. Er billigt die Herrschaft der Mehrheit nur innerhalb der gesetzlichen Schranken; [25] in Athen wurden diese Schranken von der regierenden Menge durchbrochen[55]. Wesshalb das geschehen musste, auf diese Frage bleibt Aristoteles die Antwort nicht schuldig.

Unbestechliches Urtheil rühmt er an einer gewissen Menge oder Mehrheit[56]. Was aber von einer solchen gesagt ist, gilt nicht ohne Weiteres von jeder beliebigen Menge. Wie er sich jene „gewisse Menge“, die er für urtheilsfähig hält, zusammengesetzt denkt, darüber lässt uns Aristoteles nicht im Zweifel. Er findet Wahl und Entlastung der Beamten durch die Menge nur in dem Falle zweckmässig, dass die Menge nicht zu knechtisch ist[57]. Und dass er die ihm bekannten Mengen im allgemeinen für zu knechtisch hält, geht aus anderen Aeusserungen deutlich hervor. Auch über poetische und musikalische Kunstwerke traut er der Menge principiell ein besseres Urtheil zu als Einzelnen[58]. Und doch findet er in anderem Zusammenhange, dass die Masse der Zuschauer die Künstler durch ihren schlechten Geschmack verderbe und zu einer handwerksmässigen Ausübung [26] ihrer Kunst verleite[59]. Kunstverständig sind nach seiner Ansicht die wahrhaft freien und gebildeten Männer; einen rohen Geschmack dagegen haben Handwerker, Tagelöhner und ähnliche Leute, welche, da ihren Seelen das natürliche Gleichgewicht und Ebenmass fehlt, auch schreiende und unnatürliche Melodien verlangen.

Der Stand der Handwerker und Tagelöhner, also die niedere städtische Bevölkerung, wird von der urtheilsfähigen Menge ausdrücklich ausgeschlossen. In einem Staate, der nach Aristotelischen Principien eingerichtet wäre, würden sie nicht als Bürger, sondern als Sklaven leben und an allen den Rechten, die der Bürgerschaft zustehen, keinen Antheil haben. Eben diese Volksclasse aber bildete in den Athenischen Gerichten die Mehrheit. Wenn mithin der Verfasser der Schrift vom Staate der Athener auf diese Mehrheit anwendet, was Aristoteles von seiner auserlesenen Mehrheit rühmt, so hat er den Philosophen missverstanden. Dadurch gewinnen wir ein doppelt erfreuliches Ergebniss. Einerseits ist Aristoteles von dem Vorwurfe befreit, er habe einen Widerspruch zwischen seiner Theorie und den von ihm selbst beobachteten Thatsachen nicht bemerkt. Und andererseits ist er endgültig gegen den Verdacht gesichert, eine Schrift geschrieben zu haben, welche seines sonst bewährten historischen Sinnes unwürdig wäre. Denn der Verfasser dieser Schrift hat ihn missverstanden[60].

[27] Ob Aristoteles Recht hatte, wenn er die Handwerker und Tagelöhner allein verantwortlich machte für die Missgriffe, die der Athenischen Bürgerschaft begegneten, und wenn er von einer auserlesenen Bürgerschaft hoffte, sie werde ihre Hoheitsrechte mit mehr Mässigung ausüben, kann man bezweifeln, ohne seiner Grösse zu nahe zu treten. Allerdings hat die städtische Masse manchen übereilten und ungerechten Beschluss gefasst. Aber dieselbe Masse hat, wie Aristoteles selbst hervorhebt, den Sieg bei Salamis erfochten. Und wenn ländliche Majoritäten weniger durch Uebereilung fehlen, so fehlen sie mehr durch Beschränktheit. Aristoteles war weder als Theoretiker noch als Historiker unfehlbar. Als Theoretiker entzog er sich nicht der populären Vorstellung, dass Collectivverstand dem Einzelverstande überlegen sei. Als Historiker erkannte er richtig, dass die Athenischen Majoritäten nicht den Erwartungen entsprachen, die er von seiner idealen Majorität hegte. Aber er legte den Handwerkern und Tagelöhnern allein zur Last, was, wenigstens zum Theil, im Wesen einer jeden Majorität begründet ist. Schon Solon hat den Athenern vorgeworfen, sie gingen als Einzelne den Weg eines Fuchses, stellten aber als Masse einen Strohkopf dar, und Herodot ist zu der Einsicht gelangt, dass eine Menge leichter zu betrügen ist, als ein Einzelner. Aristoteles hat diese Aeusserungen, welche die Urtheilsfähigkeit jeder, auch der auserlesensten Majorität in Frage stellten, sich nicht angeeignet. Die einzige ihm genau bekannte Massenherrschaft, die Athenische, wurde von Handwerkern und Tagelöhnern ausgeübt. So suchte er in der Untüchtigkeit dieser Stände den alleinigen Grund des Uebels. Seine principielle Werthschätzung der Majorität und seine Geringschätzung der Handarbeit vereinigten sich, um ihn eine richtig beobachtete Thatsache falsch oder wenigstens einseitig erklären zu lassen.

Aristoteles bleibt ein grösser Philosoph, auch wenn er die Würde der Arbeit nicht zu schätzen wusste. Er bleibt ein grosser Historiker, auch wenn er gegenüber den Mängeln, welche in Athen die Herrschaft der niederen Stadtbevölkerung mit sich [28] brachte, nicht in Rechnung zog, was dieselbe Bevölkerung unter Leitung hervorragender Männer geleistet hatte. Auch die Gedanken eines Aristoteles können irrig sein; aber immer sind sie scharf und klar. Selbst seine Irrthümer helfen dazu, in das Wesen der Dinge einzudringen. Der echte Aristoteles braucht keinen modernen Massstab politischer Beurtheilung zu scheuen. Im Gegentheile, wir Neueren haben, ehe wir Fragen der Verfassungsgeschichte in Angriff nehmen, alle Ursache, uns im Studium des Aristoteles Klarheit über die Grundbegriffe des Staatslebens zu verschaffen. Der echte Aristoteles bewährt sich desto glänzender, je schärfer und rücksichtsloser die Kritik mit seinen Werken verfährt. Er verlangt nicht ein bescheidenes und gläubiges Gemüth, das sich ihm demüthig unterordnet. Er nöthigt auch denjenigen, sich vor seiner Grösse zu beugen, der ihm mit trotzigem Wahrheitssinne naht, entschlossen, nichts gelten zu lassen, was nicht vor einem eindringenden und consequenten Nachdenken Stand hält.


Seit dieser Aufsatz geschrieben wurde, ist die Literatur über den Gegenstand weiter um einige bemerkenswerthe Abhandlungen vermehrt worden. Der Verfasser des vorstehenden Aufsatzes wünschte sich mit ihnen noch nachträglich auseinanderzusetzen, leider war der Druck des Heftes schon so weit vorgeschritten, dass wir seine Ausführungen nicht hier anschliessen konnten, sondern an die Spitze der „Kleinen Mittheilungen“ verweisen mussten, wo man dieselben vergleichen wolle.

Red.     




[144] Aristoteles als Historiker. Nachtrag zu der Abhandlung pag. 1 ff. Die vorstehende Abhandlung war bereits im Februar druckfertig. Seitdem sind die Untersuchungen von Nissen[61], Rühl[62], Köhler[63], Herzog[64] und Niese[65] erschienen. Alle stimmen darin überein, dass sie gegen die Ueberschätzung der in der Ἀθηναίων πολιτεία enthaltenen Nachrichten lebhaften Widerspruch erheben. Dabei kommen sie auch in wichtigen Einzelfragen zu denselben Ergebnissen wie die obigen Erörterungen. Z. B. wird die angebliche Verfassung Drakons von Herzog[66], Nissen[67], Rühl[68] und Niese[69] verworfen, die Erzählung über Themistokles von Nissen[70], Rühl[71] und Niese[72], die Berechnung der Soldempfänger von Köhler[73] und Niese[74].

Ueber die Autorfrage spricht sich Köhler nicht aus. Rühl bestreitet nicht nur, dass die Ἀθηναίων πολιτεία von Aristoteles verfasst sei, sondern auch, dass sie im Alterthume als ein Werk des Aristoteles gegolten habe. Er erkennt an, dass wir die bisher bekannten Fragmente der Aristotelischen Ἀθηναίων πολιτεία zum grösseren Theile auf dem Londoner Papyrus wiederfinden; aber er erklärt diesen von Kenyon nachgewiesenen Thatbestand durch die Annahme, ein jüngerer Peripatetiker hätte die aristotelische Schrift überarbeitet und diese Ueberarbeitung läge uns vor. Die Gründe, die ihn zu seiner Ansicht bestimmen, sind indessen nicht durchschlagend. Rühl constatirt, dass Plutarch in seinen Biographieen zur Athenischen Geschichte, vor allem im Leben Solon’s, zum Theile ausführlichere und bessere Berichte [145] benutzt hat, als wir sie in der neuen Quelle vor uns haben. Aber ohne Grund setzt Rühl voraus (z. B. S. 686), dass Plutarch diese Berichte bei Aristoteles gelesen habe. Nachweislich hat Plutarch die Aristotelische Politeia beautzt, aber in welchem Umfange er sie benutzt hat, ist damit nicht gesagt. Und gerade ein Stück, das besonderen Anstoss erregt und von Plutarch nicht beachtet wird, hat zweifellos in der Aristotelischen Schrift gestanden; im Argument des Areiopagitikos von Isokrates wird erwähnt, dass nach Aristoteles (Fr. 366 Rose) Themistokles und Ephialtes den Areopag gestürzt haben sollen. Ein Grund, irgend einen Abschnitt des erhaltenen Textes der ursprünglichen Schrift abzusprechen, liegt mithin nicht vor. Dass sie im einzelnen kleine Zusätze erfahren hat, soll damit nicht bestritten werden, und an einer von Rühl (S. 700) mit Recht betonten Stelle ist eine Interpolation sogar höchst wahrscheinlich. Aber zwischen einer Reihe von Interpolationen und einer planmässigen Ueberarbeitung ist ein grösser Unterschied.

Nissen, Herzog und Niese halten an dem Aristotelischen Ursprunge im strengsten Sinne fest. Alle drei behaupten, die Gegner der Echtheit machten sich von dem, was man Aristoteles zutrauen und nicht zutrauen darf, einen falschen Begriff. Herzog[75] wirft uns sogar vor, das Bild von Aristoteles, welches uns mit dem Charakter der Londoner Schrift unvereinbar erscheint, sei ad hoc gemacht, um Aristoteles die Autorschaft abzusprechen, während Nissen[76] anerkennt, dass die Auffassung von Aristoteles, von welcher wir ausgehen, die bisher herrschende ist. In den neuen Ansichten über Aristoteles, die sie aus der Ἀθηναίων πολιτεία gewinnen, gehen Niese, Herzog und Nissen weit auseinander.

Niese meint, die Mängel unserer Schrift erklärten sich befriedigend aus der Beschaffenheit des Materials, das Aristoteles benutzen konnte, und der geringen Sorgfalt, die er, entsprechend dem Geiste seiner Zeit, auf dies Material verwandt hätte. Dem gegenüber sind Rühl’s Untersuchungen von grossem Werthe. Sie haben jedenfalls das unumstösslich erwiesen, dass aus der Ueberlieferung sich eine bessere Kenntniss der Athenischen Geschichte gewinnen liess, als sie in der Politeia vorliegt, und dass andere eine solche bessere Kenntniss thatsächlich gewonnen haben. Dass aber Aristoteles in historischer Forschung weniger geleistet habe, als mit den Mitteln seiner Zeit möglich war, kann man nicht annehmen, da er in der Politik eine für seine Zeit vortreffliche Geschichtskenntniss an den Tag legt. Die gröbsten Verstösse gegen die Wahrheit weist die Ἀθηναίων πολιτεία gerade in der Geschichte des fünften Jahrhunderts auf, also in einem [146] Abschnitte, für den die Grundlagen einer zuverlässigeren Darstellung damals nicht fehlten. Wenn der Verfasser die Verlogenheit der Quellen, die er für diesen Abschnitt benutzt hat, nicht durchschaute, so war er ein Schwachkopf; wenn er Geschichten weiter erzählte, die er als verkehrt erkannte, so war er ein Geschichtsfälscher. Wer also Aristoteles als Verfasser der Ἀθηναίων πολιτεία bezeichnet, der erklärt ihn damit für einen Schwachkopf oder für einen Geschichtsfälscher.

Dass Aristoteles die Wahrheit mit Bewusstsein entstellt habe, ist die Ansicht von Nissen, der auch Herzog zuzuneigen scheint. Nissen nimmt an, Aristoteles habe die Politeia im Auftrage und für den Gebrauch Alexander’s geschrieben; in ihr mache sich das doppelte Bestreben geltend, einerseits sich dem Könige durch Unwahrheiten einzuschmeicheln, andrerseits ihm einige Wahrheiten beizubringen, die er ohne diesen Zusatz von Lüge nicht vertragen hätte. Wenn man durch diese Annahme alle vorhandenen Anstösse beseitigen wollte, so würde sie eine Reihe weiterer Hypothesen nöthig machen, indem man in jedem einzelnen Falle erklären müsste, weshalb Aristoteles so oder so gelogen hätte. Zu solchen Hypothesen würde man sich entschliessen, wenn Nissen seine Ansicht bewiesen hätte. Aber er hat sie nicht einmal wahrscheinlich gemacht. Sie bildet die Spitze eines Gebäudes von Hypothesen, das nicht eben auf festem Fundamente ruht. Dass die Politieen im Auftrage des Königs gearbeitet worden seien, geht aus den von Nissen selbst beigebrachten Zeugnissen nicht hervor.

Trotzdem ist der Scharfsinn, den Nissen auf diese Frage verwandt hat, durchaus nicht verschwendet, auch abgesehen von den werthvollen Ergebnissen, die im einzelnen gefunden sind. Sein Versuch ist der erste, die gegen die Echtheit erhobenen Bedenken, die andere mit Entrüstung zurückwiesen, durch eine positive Erklärung zu erledigen. Dieser Versuch gipfelte in gewagten Hypothesen; aber in solche Hypothesen wird sich jeder verstricken, der sich der vielleicht unerwünschten, aber zwingenden Consequenz entziehen will, dass die Ἀθηναίων πολιτεία nicht von Aristoteles verfasst ist.

F. Cauer.     

Anmerkungen

  1. Allen, die sich für dieses Buch interessiren, wird die Uebersetzung von Kaibel und Kiessling (bereits in zweiter Auflage erschienen: Strassburg 1891) willkommen sein. Eine annähernd vollständige Uebersicht über den Inhalt, insbesondere, soweit er Neues bietet, gibt Adolf Bauer im Julihefte der Preuss. Jahrbb.
  2. Z. B. erklärt Wilamowitz (Aus Kydathen S. 96), dass er das zwölfte Capitel des zweiten Buches, in dem sich die fragliche Stelle findet, für echt hält.
  3. Dass die Ansicht, Drakon habe die Verfassung nicht verändert, auf Ueberlieferung beruht und nicht auf Hypothese, übersieht Diels (Deutsche Literaturzeitung 1891, Nr. 24).
  4. Die Schrift vom Staatswesen der Athener und ihr neuester Beurtheiler S. 34.
  5. Pol. IV, 1293 a 5 ff. IV, 1301 a 11 ff. Vgl. IV, 1298 a 30 ff. und sonst.
  6. IV, 1299 b 39 ff., vgl. 1317 b 30 ff.
  7. Hermes XII, S. 486.
  8. Gött. gel. Anzeigen 1. Okt. 1891.
  9. Dass Aristoteles eine so grosse Zahl von Specialarbeiten allein angefertigt habe, ist an sich unwahrscheinlich. Desshalb geben auch solche Philologen, die im allgemeinen geneigt sind, der Ueberlieferung zu glauben, zu, dass wenigstens ein Theil dieser Verfassungsgeschichten den Namen des Philosophen mit Unrecht trug. Höchst einleuchtend ist die Ansicht, die Usener (Pr. Jbb. 51, S. 18 ff.) über den Ursprung dieser Sammlung entwickelt. Er sieht in der peripathetischen Schule eine grosse Arbeitsgenossenschaft, in welcher Aristoteles jedem Schüler seine Arbeit zuwies; der Schüler hatte dann das ihm aufgetragene Werk unter Anleitung des Meisters, aber mit einer gewissen Selbständigkeit auszuführen.
  10. Z. B. äussert Diels: jeder, der die Löwenklaue erkenne, sage, dass Aristoteles die Schrift vom Staate der Athener geschrieben habe.
  11. IV, 1288 b.
  12. VII, 1330 b 34.
  13. III, 1280 a 8.
  14. III, 1287 a 21; 22.
  15. VII, 1328 b 36 ff.
  16. IV, 1296 b 10.
  17. III, 1283 a 27 ff.
  18. III, 1297 b 24.
  19. III, 1286 a 3.
  20. III, 1285 a.
  21. III, 1325 b 40.
  22. V, 1303 b 18.
  23. IV, 1292 b 15 ff.
  24. II, 1269 a 30; 1274 a 12.
  25. III, 1280 b.
  26. II, 1273 b 22.
  27. III, 1333 a 13.
  28. III, 1280 b 10 ff.
  29. III, 1278 a 28 ff.
  30. V, 1312 b 20 ff.
  31. V, 1314 a.
  32. V, 1313 a 1.
  33. VI, 1320 a.
  34. VI, 1319 b 28.
  35. VII, 1324 b 27.
  36. III, 1275 a 25.
  37. III, 1279 b 1.
  38. VI, 1318 b 17.
  39. V, 1305 a 8 ff.
  40. VI, 1321 a; vgl. IV, 1289 b 37.
  41. VI, 1317 a 20 ff.
  42. IV, 1291 a; vgl. 1291 b 15 ff.
  43. IV, 1295 b 25 ff.
  44. IV, 1291 a 31; 32. Eine Einschränkung erfährt diese Stelle durch IV, 1291 b 4.
  45. VI, 1319 a.
  46. III, 1277 b 1 ff.; vgl. 1278 a 7.
  47. a. a. O. 1278 a 20.
  48. IV, 1293 a 5.
  49. II, 1274 a 5. Die Angabe bleibt richtig, auch wenn diese Stelle nicht von Aristoteles sein sollte.
  50. IV, 1292 a 16 ff.
  51. IV, 1292 a; vgl. 1292 b ff.
  52. III, 1286 a 26 ff.
  53. III, 1281 b 20.
  54. Cap. 9.
  55. IV, 1293 a. „Die vierte Art der Demokratie ist die, welche sich der Zeit nach zuletzt in den Städten entwickelt hat. Denn da die Städte bedeutend über ihre ursprüngliche Bürgerzahl hinauswuchsen und einen Ueberschuss an Einkünften und Vermögen erzielten, ist es dahin gekommen, dass alle nicht allein zur Betheiligung an der Regierung berechtigt sind wegen des Uebergewichts der Menge, sondern auch thatsächlichen Antheil an der Regierung nehmen, da auch die Unbemittelten durch den ihnen gezahlten Sold in Stand gesetzt werden, Zeit für öffentliche Angelegenheiten zu erübrigen. Und gerade eine solche Menge hat am meisten freie Zeit. Denn die Sorge für ihre Privatangelegenheiten beschwert sie durchaus nicht, während die Reichen durch ihre Geschäfte mehrfach verhindert werden, ihren Platz in der Volksversammlung oder im Gericht einzunehmen. Desshalb wird statt der Gesetze die Masse der Unbemittelten Herr des Staates.“ Vgl. IV, 1298 a 30. „Die vierte Art ist die, dass alles in allgemeinen Versammlungen berathen wird, während die Beamten nichts entscheiden, sondern nur eine Voruntersuchung zu führen haben. Auf diese Art wird jetzt die extreme Demokratie verwaltet, der nach unserer Ansicht unter den Oligarchien das Regiment der Clique, unter den Monarchien die Tyrannis entspricht.“ Der letzte Schritt auf dem hier von Aristoteles bezeichneten Wege war der, dass der Rath seine richterlichen Competenzen an die Volksgerichte verlor. Eben dieser Schritt wird, wie ich S. 9 und S. 24 hervorgehoben habe, in der Schrift vom Staate der Athener gebilligt.
  56. τι πλῆθος III, 1281 b 20.
  57. III, 1282 a 16.
  58. III, 1281 b 8.
  59. VIII, 1341 b 15.
  60. Dass der Verfasser der Schrift vom Staate der Athener sich mit Aristoteles im Widerspruch befindet, wenn er die Allmacht der Volksgerichte billigt, habe ich in der Schrift: „Hat Aristoteles die Schrift vom Staate der Athener geschrieben?“ nachgewiesen, und alles, was dagegen vorgebracht ist, hat an der Gültigkeit dieses Nachweises nichts geändert. Aber das Constatiren einer Thatsache muss überall in der Wissenschaft getrennt werden von der Frage, wie die Entstehung dieser Thatsache zu erklären sei, d. h. in unserem Falle, wie es komme, dass ein Schriftsteller, der sich in Ausdruck und Gedanken so vielfach von Aristoteles abhängig zeigt, doch eine politische Ansicht vertritt, welche der des Aristoteles widerspricht. In diesem zweiten Punkte hatte ich damals das Richtige nicht getroffen, da ich vermuthete, der Verfasser habe sein Werkchen unter dem Drucke eines demokratischen Terrorismus veröffentlicht. Indem meine Gegner – mit Recht – diese Erklärung bekämpften, meinten sie – mit Unrecht, aber durch eine begreifliche Selbsttäuschung – zugleich auch die von mir nachgewiesene Thatsache wegzuräumen, die erklärt werden sollte. Statt dessen haben sie durch den Hinweis auf jene Stelle der Politik, in welcher Aristoteles das Urtheil der Menge als unbestechlich lobt, das Material herbeigeschafft, mit dessen Hilfe die misslungene Erklärung durch die richtige ersetzt werden konnte.
  61. Rhein. Mus. XLVII, 161.
  62. Der Staat der Athener und kein Ende. Fleckeisen’s Jbb. Suppl. XVIII.
  63. Berichte der Berliner Akademie 1892 S. 339.
  64. Zur Literatur über den Staat der Athener. Tübingen 1892. 4°. 33 S.
  65. Historische Zeitschrift LXIX S. 38 ff.
  66. S. 26 ff.
  67. S. 201.
  68. S. 687 ff.
  69. S. 62.
  70. S. 195.
  71. S. 693 f.
  72. S. 43.
  73. S. 342 f.
  74. S. 40.
  75. S. 31 A. 2.
  76. S. 162.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: ühereinstimmt
  2. Vorlage: mil