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Über die Strafe des Steintragens

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Eberhard von Künßberg
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Titel: Über die Strafe des Steintragens
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aus: Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, 91. Heft
Herausgeber: Dr. Otto Gierke
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1907
Verlag: Verlag von M. & H. Marcus
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Erscheinungsort: Breslau
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Quelle: ULB Düsseldorf und Commons
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[IV]
Untersuchungen

zur

Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte

herausgegeben

von

Dr. Otto Gierke

Professor der Rechte an der Universität Berlin

91. Heft


Über die Strafe des Steintragens

von

Dr. Eberhard Frh. v. Künßberg


Verlag von M. & H. Marcus

1907
[V]
Über die Strafe des Steintragens

von

Dr. Eberhard Frh. v. Künßberg

Assistenten am deutschen Rechtswörterbuche




Breslau

Verlag von M. & H. Marcus

1907

[VII]
Übersicht
I. Einleitung  
 § 01. Zweck, Aussehen und Aufbewahrung des Steines 01
 § 02. Namen. a) Bâgstein und dessen Varianten 05
 § 02. Namen. b) Andere Bezeichnungen 09
 § 03. Verbreitung. Unterschied zwischen Bâg- und Lasterstein 12
II. Vom Bagstein insbesondere
 § 04. Das Steintragen als Frauenstrafe 15
 § 05. Das Vergehen 17
 § 06. Das Verfahren 22
 § 07. Der Vollzug 24
 § 08. Neben- und Ersatzstrafen.
  a) Geldstrafe, Gefängnis, Verweisung 29
  b) Fiedel 32
 § 09. Wirkliches Vorkommen des Steintragens 33
III. Zur Entstehung der Strafe des Steintragens
 § 10. Erklärung aus der Harmschar.
  a) Die Harmschar überhaupt 35
  b) das Steintragen 39
 § 11. a) Der „Mühlstein des Evangeliums“ 41
  b) Schwere Steine überhaupt 43
  c) Der Stein als Symbol der Buße? 44
  d) Das Steineführen 45
  e) Der Kampfstein 45
  f) Die Strafsteine in Schweden 46
  g) Das Versteinern 46
  h) Das Heben, Schützen, Lupfen 47
  i) Kirchliche Einflüsse 47
IV. Anhang
 Die wichtigsten Quellenstellen für den Bagstein 48
 Bücherliste 62

[1]
I

Einleitung


§ 1. Zweck, Aussehen und Aufbewahrung des Steines

Unter den Ehrenstrafen, die in den deutschen Rechtsquellen des Mittelalters und der Neuzeit vorkommen, gehört zu den häufigsten das Steintragen. Für gewisse Verbrechen mußten Frauen, seltener Männer, ein Strafwerkzeug aus Stein ein bestimmtes Stück Weges schleppen.

Dieses Instrument bestand aus einem oder zwei Steinen[1] und wurde der Übeltäterin an den Hals gehängt; zu dem Zwecke war am Steine eine Kette oder ein Riemen[2] befestigt, bezw. waren die beiden Steine durch eine Kette oder durch Bügel verbunden[3]. Der Stein wurde auch in einem Tuche über dem Rücken[4] oder auf dem Kopfe[5] getragen.

[2] Die Form der Strafsteine war verschieden: entweder waren sie gewichtähnlich[6], oder flaschenförmig[7]; sie entlehnten ihre Gestalt wohl auch den Schandlarven[8] und Schandtafeln[9].

Das Gewicht der Steine schwankt zwischen den Grenzen 25 Pfund und 180 Pfund[10]. Häufig ist es vom Rechte vorgeschrieben, [3] wie schwer das Strafwerkzeug sein soll. Daraus könnte der Schluß gezogen werden, daß man gewöhnliche Steine verwendete und sie bloß vorher wog, wie uns denn auch eine Stelle erhalten ist, wo der Fronbote für das Steinwiegen eine Gebühr bezieht[11]. Andrerseits ist eine Angabe der Schwere auch dort am Platze, wo die Gewichte der Ortswagen dem Strafvollzuge dienen oder wo Foltergewichte auch als Tragsteine genommen werden und wo eben dann festgesetzt wird, welches Gewicht verwendet werden soll.

Aus Österreich ist kein Exemplar eines derartigen Steines bekannt. Es lassen sich also höchstens Vermutungen über die Form aufstellen. Da wohl nicht ohne weiteres anzunehmen ist, daß alle Bagsteine verloren oder in Trümmer gegangen sind, so liegt die Vermutung nahe, daß wir derartige Steine zwar auf die Gegenwart überkommen haben, sie aber nicht als Bagsteine, sondern mit andern Namen bezeichnen. Dies ist besonders in dem Falle möglich, wenn die Steine eine einfache Form hatten und demnach auch zu andern Zwecken benutzt werden konnten, als sie ihre Rolle als Strafwerkzeuge ausgespielt hatten. Je weniger charakteristisch ihre Gestalt war, um so rascher und gründlicher konnte ihre einstige Bestimmung dem Gedächtnis und der Überlieferung entschwinden. Und wenn sie gar etwa schon von Anfang an zu verschiedenen Zwecken gebraucht worden waren (z. B. auch als Gewichte der Ortswage[12], so ist es möglich, daß sie in einer Zeit, wo sie im Strafsystem keine Bedeutung mehr hatten, ausschließlich nach ihrer sonstigen Verwendung bezeichnet wurden. Die Vermutung, daß die Strafsteine auch in Österreich die einfache Form von Gewichten[13] hatten, ist bei diesen Erwägungen wohl nicht zu gewagt und wird vielleicht eines Tages durch einen glücklichen Fund ihre Bestätigung finden[14]. [4] Der Stein wurde allgemein sichtbar aufbewahrt. Er hing am Pranger[15] oder an einem öffentlichen Gebäude. Als solche Verwahrungsstätten sind überliefert: das Gerichtshaus[16], das Rathaus[17], die Schranne[18], die Arbeitermietstätte[19], das Wohnhaus des Richters[20], das Wirtshaus[21], der Weinkeller[22], die Mühle[23]; schließlich auch Kirche[24] und Kloster[25].

So konnte schon der tägliche Anblick[26] des gefürchteten Strafwerkzeugs einen bessernden Einfluß auf zanksüchtige Frauen [5] ausüben, oder sie doch, wenn sie z. B. auf offenem Markte in Streit geraten waren, noch rechtzeitig vor dem Gebrauch „verbotener Worte“ bewahren.

§ 2. Namen.

Die ältesten Quellen, die uns vom Steintragen Kunde geben, bezeichnen das Werkzeug schlechthin als lapides[27] oder nach der verbindenden Kette als lapides catenati[28], lapides per cathenam cohaerentes[29] oder als lapides ad hoc deputati[30]. Deutsche Rechtsaufzeichnungen sprechen von „2 Steinen, die dazu dienen[31]“, vom „Stein, der dazu gemacht ist“[32] oder bloß vom „Stein“[33]. 1242 findet sich die technische Bezeichnung der stad steene[34] und seit dem 14. Jahrhundert eine Reihe andrer. (Der nach 1353 in Ottobeuern gebrauchte Ausdruck lapis dedecoris et ignominiae[35] ist kaum technisch gewesen). Als Namen dieses Strafwerkzeuges kommen vor: pagstein (zuerst im 14. Jh. in Mühldorf), lasterstein (zuerst 1396 in Memmingen), pukstein (nur im Ofner StR.), klapperstein (zuerst 1517 in Ober-Ensisheim), krötenstein (1625 in Schleiz), schandstein (zuerst 1523 in Marienberg i. S.), kakstein (zuerst Anfang des 15. Jh. in der Apenrader Skra), ehebrechersteine (1684 in Aachen), zentnerstein (1497 in Burgebrach).

Ihre Erklärung finden diese Benennungen teils aus dem Vergehen, wofür der Stein getragen wurde [pag-, laster-, puk-, klapper-, [6] kröten-, ehebrecher-, vielleicht auch schandstein], aus dem Aufbewahrungsort [kakstein] oder aus dem Gewichte [zentnerstein].

a) ‚Bagstein‘ und dessen Varianten.

Die älteste Fundstelle für das Wort pagstein, das Mühldorfer Stadtrecht[36], gibt zugleich eine Erklärung desselben. Es heißt dort nämlich: Wie man den pagstain tragen sol. Welleich leicht weip pagent mit den worten, di si vermeiden solten, wider ain purgerin oder wider ir genoezzin, der sol der fronpot den pagstain an irn hals hengen und sol si von gazzen ze gazzen traiben umb ir unnützes pagen – – daz ist ir puezz.

‚Bagen‘[37] bedeutete ‚zanken, streiten, hadern‘, ‚Bagstein‘ daher den Stein, der als Strafe für Zank und Hader auferlegt wird. Als jedoch das Wort ‚bagen‘ außer Gebrauch kam, wurde auch ‚Bagstein‘ nicht mehr verstanden. Die Verschiedenheit der Aussprache, namentlich aber die volksetymologische Anlehnung an ähnlich klingende Wörter wie Bach, pochen, Bock, Wage, Weg, borgen, trugen das Ihrige dazu bei, eine nicht geringe Zahl von abweichenden Formen hervorzurufen.

Bagstain kommt zu Anfang des 15. Jahrh noch im Ofner Stadtrecht, Art. 155, vor. Pagstain 1495 in Reichenau, Ober-Österreich[38], zu Anfang des 16. Jh. in Penk, Nieder-Österr.[39] und in Latzfons und Verdings im Vintschgau[40]. pagkstain, pakstain 1512 in Klosterneuburg[41], in einer 1539 angefertigten Kopie eines alten Gerichtsbuches in Lang-Enzersdorf[42], zuletzt 1667 in Mauer[43] [7] bei Wien, packstain zuerst 1412 in Solenau[44], zuletzt 1727 in Eggendorf, Nied.-Österr.[45]

Diese Gruppe wollte man in der Literatur mit ‚backen‘ zusammenbringen und bezeichnete daher den Stein als ‚Backstein‘[46], eine Form, die in keiner Quelle belegt ist.

An Steine aus dem Bache zu denken, war recht naheliegend. Das Engelmannsbrunner Weistum[47] ist in dieser Hinsicht bemerkenswert. Es spricht davon: wann frauen oder man schluegen oder verpotne wort … geben bei dem pach und gleich darauf: wann die weiber an einander handln auf der gassen, so sein si schuldig, das si den pachstain sollen tragen. Vielleicht haben wir hier eine volkstümliche Worterklärung vor uns, doch muß man sich hier, und ebenso bei den weiter noch anzuführenden Varianten stets auch die mundartliche Aussprache und die Schwierigkeit, dieselbe schriftlich festzuhalten, ins Gedächtnis rufen[48]. Pachstain wird sehr häufig gebraucht. Zuerst 1399 in München.[49] Im 15. Jh. in Mittersill (Pinzgau)[50]. In Niederösterreich treffen wir diese Form von der Mitte des 15. Jahrhunderts (Heiligenkreuz)[51] bis 1666 (Atzgersdorf)[52]; verdorben in pachstuen im 15. Jh. in Gastern.[53].

Die Form bachstein ist bisher nur einmal belegt und zwar im Teiding von Friedberg in Böhmen[54] (1654–1697).

Pochen bedeutet nicht nur ‚klopfen und schlagen‘, sondern auch ‚trotzen, prahlen, zürnen, fluchen, mißhandeln, verhöhnen, [8] herausfordern‘[55]. Rochholz[56] stützt darauf seine Erklärung von pochstein. Stöber[57] schließt sich ihm an und sagt weiter: „bochstein entweder eine andere Form von pochstein, bogstein oder auf die zänkische Natur des Bockes bezüglich“. Die Rochholz’sche Erklärung kann nur durch zwei Belege gestützt werden: pochstain 16. Jh. in Erdprefs[58] und bochstein 1603 in Weikertschlag a. Thaya[59]. Es sind wohl höchstens Deutungsversuche der betreffenden Schreiber, noch eher bloß graphische Abweichungen. Die am häufigsten vorkommende Form ist pochstain (pog-, pogk-, pogkh-, pokch-, pokstain). Zuerst in der ersten Hälfte des 15. Jahrh. in Ulrichskirchen[60] (Nieder-Österr.). 1512 Kahlenbergerdorf: stain genannt pokstain[61]. Zuletzt im 18. Jh. in Perchtolsdorf[62]. Hierher gehört noch bockstain (c. 1600 Hohenstein)[63] und das einmal gebrauchte bok (1681 in Ober-Nondorf)[64]. Insbesondere die letzterwähnte Form macht es wahrscheinlich, daß man bei pockstein an einen Bock dachte, sei es an das Tier, oder an einen so bezeichneten Gegenstand.

Wagstain finden wir in der Bedeutung ‚Bagstein‘[65] seit dem Ende des 15. Jh. (Gutenstein)[66] einigemale. Zuletzt 1748 in Weikendorf[67]. Eine Anlehnung an ‚Wage‘, ja eine Erklärung des Begriffes[68] scheint in der Wendung zu liegen wagstain, der da [9] hat ain halbm zenten Straßhofen 1499[69]. Die Erläuterung, die Rochholz[70] gibt: „w. von ‚bewegen‘, wie auch die auf ihrer Spitze beweglichen Orakelsteine genannt wurden“ ist sehr bestreitbar.

Wegstain ist bisher nur einmal belegt und zwar 1558 in Melk[71]. Es bleibt dahingestellt, ob diese Form ein selbständiger Erklärungsversuch ist, oder nur eine Variante zu wagstain, das in andern Melker Texten vorkommt.

An ‚borgen‘ erinnert die Bezeichnung ‚borgsteiner‘, der wir im 18. Jahrh. in Sierndorf[72] begegnen. Schon aus dem Plural ist ersichtlich, daß der Ausdruck eine Verstümmelung des unverstandenen ‚pogstein‘ oder einer ähnlichen Form ist. Der Schreiber dieser Quelle hat anscheinend gar keine Vorstellung mehr vom Bagstein.


b) Andere Bezeichnungen.

Lasterstein[73] ist von ‚lästern‘ = schmähen abzuleiten. Später mag sich die Vorstellung gebildet haben, daß der Lasterstein seinen Namen deshalb trage, weil er als Strafe für gewisse Laster (fluchen, Trunksucht u. s. w.) verhängt wurde. Der Name „Lasterstein“ war weit verbreitet und hat sich lange erhalten. Zeugnisse seiner Verwendung finden sich: 1396 in Memmingen[74], 1481 in Schaffhausen[75], 1503 (lesterstein) in Fürstenberg[76], 1520 in Überlingen[77], seit 1576 im Elsaß[78] und bis ins 18. Jahrh. in Bayern[79], wo seinerzeit Bagstein üblich gewesen war[80]. Lasterstein bedeutete jedoch auch den Pranger.[81]

Das Ofner Stadtrecht gebraucht im Art. 155 das Wort bagstain, im Art. 180 dagegen pukstain. Auch dieser Name dürfte [10] vom Vergehen herzuleiten sein; ‚puken‘ bedeutet nämlich, ‚sich gegenseitig schlagen‘[82], ‚puck‘ Puff, Schlag[83].

Klapperstein war im Elsaß üblich. Seit 1517 ist der Ausdruck nachweisbar[84]. ‚Klappern‘ heißt plaudern, schwätzen.

Das Wort krötenstein, das wir im Statut von Schleiz 1625[85] überliefert haben, möchte ich von ‚kreten‘ zanken, streiten[86] herleiten. Rochholz[87] denkt an das Tier Kröte, „weil man (sagenhaft) die Kröte einen geheimnisvollen Stein im Haupte tragen läßt.“ Ebenso erklärt er bogstein durch mnd. bogge Kröte. Seiner Deutung folgt Stöber[88], der auch die Form bockstein darauf zurückführen möchte. Was für ein Zusammenhang zwischen dem Strafstein und dem ‚Krötenstein‘ des Aberglaubens[89] bestehen könnte, ist mir unerfindlich. Eher könnte man noch die Votivkröten heranziehen, die von kranken Frauen geopfert wurden[90]. Doch auch dies liegt zu ferne.

Überdies ist daran zu erinnern, daß bogstein bisher nirgends belegt ist. Ähnliche Formen kommen nur in Niederösterreich[91] vor, jedoch nie in niederdeutschem Sprachgebiete.

Bezeichnungen wie ehebrechersteine (1684 in Aachen)[92] und zentnerstein (1497 in Burgebrach)[93] erklären sich von selbst.

[11] Schandstein bedeutet den Stein, den die Frau tragen muß, welche eine andere geschändet, d. h. geschmäht hat[94]. Es ist jedoch auch möglich, daß das Wort von ‚Schande‘ abgeleitet werden muß, demnach: ‚Stein, den man zur Schande trägt‘. Das wäre ein Gegenstück zu schandstein ‚Pranger‘[95] ‚Stein, auf oder an dem man zur Schande steht‘. In der Bedeutung „Stein zum Tragen“ finden wir schandstein 1523 in Marienberg in Sachsen[96], 1532 im Braunschweiger Stadtrechte[97], 1620 in Ploen[98].

Die kakstene der Apenrader Skra[99] heißen so, weil sie am Kake (= Pranger) hingen. Im bremisch.-nieders. Wörterbuche[100] werden karksteene angeführt und dazu bemerkt: „weil sie etwa in den Kirchen aufbewahrt wurden und diese Strafe von dem geistlichen Ehegerichte auferlegt wurde.“ Im Nachtrage[101] ist dieser Gedanke aufgegeben, wohl aufgrund einer Bemerkung Dreyer’s[102], daß man statt kark- kaksteene lesen müsse.

Zu der Reihe von quellenmäßigen Bezeichnungen des in Rede stehenden Strafwerkzeuges tritt eine weitere Reihe von Namen, die man dem Steine in der Literatur gegeben hat.

Lapis vituperii[103], lapis famosus[104], lapis scandali[105] sind Übersetzungen [12] von Laster- und Schandstein. Mit Lapides publici seu civitatis übersetzt Stiernhook[106] der stad stene. Andere Ausdrücke dafür sind haderstein[107], rätschstein[108], zankstein[109], backstein[110], strafstein[111] und bussstein[112].

Hier sei auch des Ausdrucks Litophorie gedacht, den Dreyer in seinem Aufsatze De litophoria[113] aufgebracht hat, welches Wort aber sonst nicht verwendet wird.

Grimm[109] führt im Abschnitt über den Lasterstein auch rote räder an, jedoch irrtümlich; an der von ihm erwähnten Stelle handelt es sich um Brandmarkung.

Hans Sachs[111] gebraucht das bloch anscheinend in der Bedeutung Schandstein.

Französisch heißt das Strafwerkzeug la pierre (a. 1247 bei du Cange 5,28) oder la pierre des mauvaises langues, la pierre de scandale[114].

§ 3. Verbreitung. Unterschied zwischen bag- und lasterstein.

Die Rechtssitte des Steintragens ist allem Anschein nach auf dem Boden des alten Frankenreichs entstanden, hat sich über Frankreich, Deutschland und die Niederlande verbreitet, und ist auch durch deutschen Einfluß nach Norden[115] und Osten[116] gedrungen.

Besonders zahlreich sind die Zeugnisse für diese Strafe in [13] den bäuerlichen[117] Quellen Niederösterreichs[118]. Wenn wir diesen Nachrichten noch die spärlichen Belege aus Oberösterreich, Südböhmen, Steiermark, Salzburg, Tirol und Bayern angliedern, so ergibt sich eine Gruppe von Rechtsaufzeichnungen, die ein bestimmtes einheitliches Bild gewähren, das sich von der Entwicklung der Steinstrafe in den andern Rechtskreisen in einigen Punkten wesentlich unterscheidet[119].

1. Nur im bayrischen Sprachgebiete heißt der Stein Bagstein, er trägt aber auch mit ganz geringen Ausnahmen stets diesen Namen.

2. Der Bagstein wird von Frauen getragen. Anderwärts tragen auch Männer Schandsteine.

3. Das Delikt, wofür die Strafe auferlegt wird, ist in dem angeführten Rechtsgebiet fast ausschließlich Frauengezänke. In vielen andern deutschen Rechten ist die Entwicklung dahin gegangen, daß das Steintragen eine ganz allgemeine Strafe wurde. Folgende Delikte wurden mit dem Schand- oder Lastersteine bestraft: Schmähbriefe, Spottlieder, freventliches Schwören, Gotteslästerung, Verdacht der Hexerei, Kindesmord, Ehebruch, Kuppelei, Hehlerei, Fundverheimlichung, Diebstahl, Betrug, Spiel. Namentlich Ehebruch wird häufig so gestraft. Im Norden Europas hatte diese Strafe ihre besondere Entwicklung[120].

4. Im Gebiete des Bagsteins ist nichts von einer besonderen Tracht der Verurteilten gesagt. Anderwärts ist häufig das Büßerhemd [14] vorgeschrieben. Auch das „Prekeln“ der Verbrecherin mit einem Nagel durch die hinter ihr gehende verletzte Frau kommt in Österreich-Bayern nicht vor[121].

Alle diese Umstände lassen es zweckdienlich erscheinen, die Untersuchung über die Strafe des Steintragens vorerst auf die österr.-bayrische Gruppe zu beschränken, um so ein abgerundeteres Bild zu erhalten. Selbstverständlich müssen bei der Frage nach der Entstehung der Strafe, bei Erwähnung der bisherigen Deutungsversuche und bei Aufstellung eines neuen auch alle andern Belegstellen in gleicher Weise herangezogen werden.

Innerhalb der großen Zahl von Quellen, die uns über den Bagstein Aufschluß geben [die älteste überhaupt ist aus dem 14. Jh.[122], die älteste österreichische aus dem Jahre 1412[123], die späteste von 1748[124]], lassen sich eine Reihe von unter sich mehr oder minder gleichlautender Gruppen bilden, wodurch die Untersuchung wesentlich an Übersichtlichkeit gewinnt.[125] Die Textverwandtschaft besteht natürlich vor allem in den Rechtsaufzeichnungen von Orten, die unter einer Grundherrschaft standen oder einander benachbart waren. Namentlich sind die Texte in den Sammelhandschriften[126] häufig identisch.

[15]
II

Der Bagstein

§ 4. Das Steintragen als Frauenstrafe

Das Steintragen war von jeher eine besondre Frauenstrafe[127] und ist es im Gebiete des Bagsteins auch geblieben.

Diese Strafe hatte ihren Ursprung[128] in der Verknechtung, bezw. Strafarbeit zahlungsunfähiger Übeltäterinnen. Die Zahlungsunfähigkeit lag aber nicht nur dann vor, wenn die Frau arm war, sondern auch dann, wenn ihr Geschlechtsvormund für sie nicht zahlen wollte; der Hauptgrund für das Fortbestehen dieser Ehrenstrafe war also die geminderte Vermögensfähigkeit der bevormundeten Frau. Die Witwe, die auch sonst eine gewisse Selbständigkeit genoß, wurde oft den Männern gleich geachtet[129]. Für Delikte, deren Begehung die Männer mit einer Geldstrafe büßten, trugen Frauen den Stein[130]. Es lag dieser Rechtssatz im Interesse des Hausherrn. Er sollte durch Vergehen seiner Frau keine namhafte Vermögensschädigung erleiden[131]. Ebenso wie ein Höchstbetrag festgesetzt war, bis zu welchem man der Ehefrau borgen durfte, sodaß sie z. B. nur eine geringe Summe vertrinken[132] konnte, [16] ohne ihres Mannes Willen, grade so war auch begrenzt, was sie durch Übeltaten verwirken[133], verhandeln und verwandeln[134] konnte. Man nahm eben die Frauen nicht für vollberechtigt an und beurteilte ihr Gezänke nicht so ernst als den Streit der Männer[135]. Ob … sich zwo frawn vergässen mit red, so schullen sich di mannen nicht darumb annemen sagt das Taiding zu Schatterlee[136]. Doch verfiel ein Weib, das sich gegen Männer übel benahm, mitunter in besondre Strafe; namentlich war das Herausfordern[137] eines Mannes durch eine Frau als unweiblich mit hoher Buße verpönt. Ebenso war es ihr verboten sich in Männerhändel zu mengen.[138]

Die meisten Weistümer machen keinen Unterschied, ob die Frevlerin verheiratet war oder nicht, ob sie Bäuerin oder Magd war, ob sie im Orte selbst oder außerhalb desselben wohnte, – alle weibspersonen, hausgesessen oder nicht[139], frau, magd oder tochter[140], jung oder alt[141], weiber oder andre ledige weibliche pilt[142], allen [17] war der Bagstein angedroht. Andere Gruppen von Teidingen erwähnen nur die conweiber oder andre frume frauen[143], eeweiber[144], gesessene[145], hausgesessene[146], frume gelante frauen[147]. Der Grund dafür, daß hier bloß von haus- oder grundbesitzenden[148] Ehefrauen die Rede ist, dürfte sein, daß die andern teils unter der häuslichen Zucht standen, wie die Bauerntöchter und Mägde, teils aber einer strengen Bestrafung, der Ausweisung, unterlagen[149], wie die fahrenden „freien“ Weiber. Daher sind auch in einigen Rechten die inländischen Frauen zusammengefaßt[150] und den fremden, fahrenden gegenübergestellt. Die letzteren konnten überdies vom Beteiligten sofort nach der Missetat gezüchtigt werden[151].

Die tatsächliche bessere Stellung des Vermögenden, die sich durch das ganze ältere Recht verfolgen läßt, zeigt sich auch beim Steintragen. Zwar bestand rechtlich kein Unterschied zwischen der armen und reichen Frau, aber tatsächlich war er vorhanden. In den meisten Fällen wurde die Bagsteinstrafe erst verhängt, wenn die Buße nicht entrichtet wurde. Die verhängte Strafe konnte durch Geldzahlung gewandelt werden. Wenn eine „Ungesessene“ beleidigt worden war, mußte sie sich mit einer Scheinbuße begnügen[152].

§ 5. Das Vergehen.

Bagen, also Schelten und Streiten war das Vergehen, das dem Bagstein den Namen gegeben. Die Fälle, in denen diese [18] Strafe wegen anderer Übeltaten verhängt wurde, sind in den hier in Betracht kommenden Quellen[153] so selten, daß sie als Ausnahme gelten können. Es sind da zu nennen: Gotteslästern[154], Fluchen[155], und Trunkenheit[156], alles Delikte, die zu dem Bagen in Beziehung stehen. Ganz vereinzelt ist die Bestimmung des Weistums von Els, welches bei Nichtzahlung der Geldbuße für verbotenes Getreideschneiden den Bagstein androht[157]. Und die Fassung dieser Stelle ist wohl nur durch Anlehnung an den nächstfolgenden Artikel zustande gekommen, der vom Frauengezänke und vom Bagstein spricht.

Der Unfriede zwischen Frauen ist vorzugsweise die Veranlassung der Steinstrafe. Gelegenheit zu Friedensstörungen durch „Hand und Mund“, Wort und Werk[158] bot sich mancherlei: beim Zusammenkommen vieler Frauen auf Markt[159] und Straßen[160], bei der Waschstätte[161], am Bach[162], im Weinberg[163] u. s. f. Wie die Frauen auf dem Markt und bei der Arbeit besonderen Schutz [19] genossen, so sollten auch sie andere Leute in Frieden lassen. Das Bergteiding von Klosterneuburg drückt dies so aus: All junkfrawen und frawen sullen in dem perg fridsam sein, auch den frid in dem mund halten. Noch deutlicher war das Bannteiding der Stadt Eggenburg[164]: Alle erbahre frauen die sein friedber also lang hints das sie dem fried selber brüchet. Man konnte sie dann bußlos beleidigen[165]. Aus den Weistümern hört man deutlich den Ärger über das Frauengezänke[166] heraus.

Meist wurden die Frauen durch Scheltworte oder durch üble Nachrede[167] straffällig. Dem typischen Formalismus des deutschen Rechts entspricht es, wenn seit jeher in den verschiedenen Rechtsquellen bestimmte Wörter (Vorwurf unehrlicher Abstammung, unehrlicher Handlungen, Belegen mit Tiernamen u. dgl.) als verba interdicta, verkorene wort u. ä. bezeichnet werden. Die Quellenstellen, die vom Bagstein reden, haben dafür den Rechtsausdruck verbotene worte[168], führen aber keine bestimmten Worte an[169]. Es wurden wohl auch besondre Verbote erlassen[170]. Insbesondre durften die Schmähungen nicht treue und ehre[171] angehen, also nicht ehrenrührerisch[172] oder gar ehrtötend[173] sein.

Dem Wortstreite und den Gebärden[174] folgten Tätlichkeiten[175]. Da ist handeln[176] im Sinne von „mit der Hand etwas tun“ gebraucht. [20] Doch konnte übelhandeln auch mit Worten[177] geschehen. Häufig sprechen die Quellen von raufen und schlagen[178].

Mitunter tritt die Bagsteinstrafe nur bei tätlichen Beleidigungen ein, während bloßer Wortkrieg eine Geldbuße einträgt[179]. In Reichenau (Nieder-Österr.) war in der Bestrafung von Schelten und Raufen der Unterschied, daß ersteres mit Bagstein oder Buße, letzteres mit Bagstein und Buße geahndet wurde[180].

Artete die Prügelei aus, und kam es zu Wunden oder Lähmungen, so richtete sich die Strafe nach der Verletzung[181]. Wenn das Raufen nicht in den Grenzen der Ehrverletzung blieb, sondern eine Körperbeschädigung zur Folge hatte[182], so sollte auch an Stelle der Ehrenstrafe eine Leibesstrafe treten[183]. Doch es kommt auch vor, daß nebeneinander Leibesstrafen oder der Bagstein angedroht sind[184], oder aber, daß das Steintragen nur eine Verschärfung der ordentlichen Strafe ist[185].

Wenn sich die Frauen gegenseitig geschlagen und beschimpft hatten, so wurde häufig nur diejenige straffällig, die den Streit angefangen hatte[186]. Das Zurückschlagen war also nicht Unrecht. [21] Dieser Satz galt jedoch nicht allgemein. Wir finden auch die Bestimmung, daß beide den Stein tragen müssen[187]. Bemerkenswert ist in dieser Hinsicht das Trandorfer[188] Weistum; es setzt fest, daß erst, nachdem beide den Stein getragen haben, darüber befunden werden soll, welche Frau im Unrecht ist. Diese muß dann noch den Wandel entrichten. Wenn sich die Verfeindeten aussöhnten, so konnten sie auch straflos ausgehen[189].

Der Natur der Sache nach sind Bestimmungen über Streit zwischen Frauen und Männern[190] in den Weistümern seltener als die über Frauenkrieg. Die Strafe ist oft für beide Fälle gleich[191]. Andre Quellen wiederum strafen Scheltworte zwischen Frauen mit dem Bagstein, verbotene Worte einem Manne gegenüber mit Geld[192]. Eine Mittelstellung scheint das Weistum von Ziersdorf[193] (ebenso das gleichlautende des Nachbardorfes Groß-Meiseldorf[194]) einzunehmen.

Für unziemliches Benehmen den obrigkeitlichen Personen gegenüber finden wir gleichfalls die Bagsteinstrafe angedroht; also wenn Frauen den viern oder zwelfern[195], der herrschaft, dem richter, den gesworen[196] nachreden. Dazu war z. B. Gelegenheit im Bannteiding, dem ja unter Umständen Frauen anwohnen konnten[197], oder sogar mußten[198]. Namentlich aber wird die Tätigkeit der [22] Marktbeschauer[199] und Feuerbeschauer[200] den Frauen oft ungelegen gekommen sein und ihnen darum unfreundliche Worte entlockt haben.

§ 6. Das Verfahren.

Das Verfahren gegen zänkische Frauen war in der Regel das gewöhnliche Verfahren in Beleidigungssachen. Der niedere Richter des Tatortes[201] verhält die Schuldige nach Rat seiner Beisitzer[202] zu Widerruf, Abbitte[203] und Versöhnung, sowie zur Zahlung des Wandels, bezw. zum Tragen des Bagsteines. Das Laa’er Weistum[204] und seine Gruppe schildert das in anschaulicher Weise.

Die wichtigste Besonderheit bei der Bestrafung der Frauenfrevel war der Bagstein. Andre Besonderheiten ergaben sich von selbst aus dem Institut der Geschlechtsvormundschaft.

Die Frau stand unter der Vormundschaft ihres Ehegatten oder ihrer Anverwandten. Der Mann hatte demnach die Verantwortung, wenn seine Frau sich nicht züchtig benahm; von ihm wurde verlangt, daß er durch angemessene Vorhaltungen und Strafen (bei den ländlich ursprünglichen Verhältnissen waren Prügel etwas Gewöhnliches[205]) die Zanksucht der Frau heile[206]; sie „stand in ihres Mannes Strafe[207]“. Ob aber ein berechtigter Grund zur Züchtigung vorlag hatte nicht immer der Mann allein zu entscheiden. In Schatterlee[208] wurde die Schuld der Frau vorerst gerichtlich festgestellt und dann dem Manne die Bestrafung [23] aufgetragen. Wenn sich jemand zu einem Eingriff in dieses eheherrliche Recht hinreißen ließ, so wurde er bußfällig[209]. Bei handhafter Tat kamen indes Ausnahmen vor[210].

Gelang es dem Manne nicht, seiner Frau gute Sitten beizubringen, oder wollte er sie nicht strafen[211], so griff die richterliche Gewalt ein[212], die sich auch bei handhafter Tat der Frevlerin unterwand[213]. Der Gatte, der sich als nachgiebig und schwach gezeigt, mußte selbst Strafe gewärtigen.[214]. Hierher gehören insbesondere die Bestimmungen, daß er beim Schandaufzug einen Pauker beistellen oder selbst pauken muß[215]. In der Regel wird der Mann alles darangesetzt haben, seiner Frau[216] und sich[217] die Schmach zu ersparen und wird womöglich den Wandel gezahlt haben. Widersetzlichkeiten, Verstecken der Missetäterin und ähnliche Hilfeleistungen sind da nur zu begreiflich; sie waren aber mit einer hohen Buße bedroht[218]. Ebenso verfiel der in Strafe, der darum jemand etwas nachtragen wollte[219].

Mitunter werden unfriedliche Frauen das erstemal bloß verwarnt; und erst wenn sie dann nicht aufhören[220], nicht davon lassen[221], oder solich lästerwort im prauch[222] haben, wird ihnen der Bagstein an den Hals gehängt. Wenn auch das nicht half, so konnte die zuestüftung auferlegt werden[223]. Fahrende Weiber wurden gleich verwiesen.[224]

[24]
§ 7. Der Vollzug.

Am Vollzug der Steinstrafe beteiligte sich die ganze Einwohnerschaft des Ortes[225]. Wenn in den Weistümern davon nur wenig Erwähnung getan wird[226], so ist es wohl deshalb weil die Teilnahme aller etwas Selbstverständliches war. Der in wenigen Quellen ausgesprochene Zwang[227] zur Mitwirkung war früher allgemein. –

Eine große Rolle spielte der Richter, bezw. sein Gehilfe und Vertreter, der Büttel. Er hatte dem Weibe den Stein an den Hals zu hängen[228] und führte oder trieb[229] die Verurteilte an einer Fessel[230] den vorgeschriebenen Weg[231]. Für das Anhängen und Abnehmen des Bagsteines bezog er Gebühren[232]. Das Ausrufen der Schuld durch den Nachrichter war vermutlich auch dort üblich, wo es nicht geschriebenes Recht war[233].

Die Genugtuung und Schadenfreude der begleitenden Menge äußerte sich in schmähenden Worten, spöttischen Neckereien und tätlichen Beleidigungen. Während des Strafvollzugs war die Frau ja nicht vom Frieden geschützt. Begreiflicherweise benützte die übermütige Straßenjugend[234] mit Vergnügen jede solche Gelegenheit zu lärmen. Es wurde sogar auf die Mitwirkung der Buben gerechnet. In Saubersdorf[235] lieferte ihnen der Richter die Eier[236], [25] mit denen sie die Verurteilte bewerfen sollten[237]. Damit die Erinnerung an die Strafe länger anhalte, bekamen die Burschen Wein[238], den die Frau zahlen mußte. Vielleicht war durch diese Mitwirkung bezweckt, daß die Knaben seinerzeit als Ehemänner ihre Frauen in Zucht halten und ihnen eine derartige Schmach ersparen sollten. Der Wein war zugleich auch Vollstreckungs- und Gerichtsgebühr, ebenso in dem Falle[239], wo alle Nachbarn am Trunke teilnahmen[240].

Um eine größere Zahl von Schaulustigen herbeizulocken und die Übeltäterin noch mehr dem Spotte und dem Gelächter preiszugeben, bestand in Ulrichskirchen[241] und in einigen anderen Besitzungen des Stiftes Heiligenkreuz der Brauch, daß der Richter einen Pfeifer und der Ehemann einen Pauker als Geleite bestellen sollten. In einem Weistume[242] ist vorgeschrieben, daß der Mann selbst pauken soll und so zur Strafe für schlecht geübte Hauszucht Hohn und Schmach miterdulden[243].

Verschärft wurde die Strafe der steintragenden Frau dadurch, daß ihr das Rasten[244] verboten wurde, beziehungsweise, daß sie [26] für jedes Rasten eine Buße[245] zahlen mußte. Die Frau bemühte sich natürlich möglichst wenig zu rasten, schon aus dem Grunde, um dem Gespötte bald zu entgehen. Das Senftenberger Weistum[246] schreibt dreimaliges Rasten vor, wohl damit der Nachrichter zu seinen Gebühren[247] komme.

Eine andre, anscheinend dem Folterbrauch entlehnte Verschärfung ist die einmal[248] begegnende Bestimmung: der richter soll ir den stain drei mal in den rucken fallen lassen. Es ist kaum anzunehmen, daß in dem dreimaligen Steinfallenlassen eine letzte Erinnerung an die Steinigung[249] zu erkennen ist; ebenso ist höchst unwahrscheinlich, daß „in den rucken fallen lassen“ so viel bedeutet als ,anhängen‘ und daß demnach hier nur von dreimaligem Rasten die Rede ist.

Der Tag des Strafvollzuges ist nur in zweien der österr. Weistümer festgesetzt[250]. Wir dürfen jedoch annehmen, daß der schimpfliche Umzug in der Regel an den Gerichtstagen oder Markttagen[251], wenn eine große Menschenmenge beisammen war, stattgefunden hat; und zwar entweder gleich nach Zuerkennung der Strafe, am selben Tage[252] oder am nächsten Gerichtstage[253]. Letzteres dann, wenn die Bagsteinstrafe erst bei Nichtzahlung der Geldbuße [27] eintrat. Das Wiener Neustädter Stadtrecht[254] läßt vierzehn Tage Zeit zur Zahlung.

Während in vielen Rechtsdenkmälern die Androhung sie soll den pagstein tragen ganz allgemein[255] gehalten ist, ohne Hinzufügung näherer Umstände, zeichnen dafür andere in mannigfaltigster Weise den Weg vor, den der Strafumzug zu nehmen hat. Die älteste der hieher gehörigen österreichischen Quellen, das Wiener Neustädter Stadtrecht, befiehlt das Tragen eines Werkzeugs usque ad metas terre nostre, an das zil und gemerk unsers landes. Es erinnert also noch deutlich an die Landesverweisung. Die Dorfrechte als nichtherzogliche Satzungen gelten nur in engerem Kreise. Hier sind Ziel und Gemerk der Markstein[256], die Warte[257], das Grenzkreuz[258], die Grenzbrücke[259]. Auch das in Kranichberger Texten begegnende ‚bimark‘[260] bedeutet Grenze. Zu der in außerösterreichischen Rechten öfters vorkommenden Prozession in eine andere Pfarre finde ich bloß eine Entsprechung in den österr. Weistümern[261].

Häufig sind dagegen Wendungen wie ‚von einem Falltor zum[WS 1] andern‘[262], ‚von einem Ort[263] zum andern‘ und ähnliche[264]. [28] Sehr interessant ist die Ebersdorfer Bestimmung: zu ainem valltor ausz und umb das dorf und zu dem anderen valter wider hinein. Diese Vorschrift ist, falls sie nicht einfach in örtlichen Verhältnissen begründet war, vielleicht so zu erklären: Es wird scheinbar die Verweisung vollzogen, die Frau muß aus dem Dorf hinaus. Dann wird sie begnadigt am andern Ende des Dorfes wieder hereingelassen.

Der vorgezeichnete Weg war meist lang[265], und mußte wohl auch wiederholt werden[266]. Der Sinn solcher Bestimmungen war: die büßende Lästerzunge sollte von möglichst vielen Leuten im Dorfe gesehen werden. Je öffentlicher[267] ihre Schmach, umso härter war ihre Strafe, und umso eher nahmen sich andre ungebärdige Weiber ein warnendes Beispiel daran. Wer öffentlich gescholten, trug vor allermänig den Stein[268].

Der durch die Scheltworte an ihrer Ehre gekränkten Frau wird es zur besonderen Genugtuung gereicht haben, wenn das Ziel des Strafumzugs ihr Haus war[269]. So war auch die Wiederherstellung ihres geschädigten Rufes am vollkommensten.

Wenn alle beiden streitenden Parteien zum Steintragen verurteilt waren, so mußte die Urheberin des Gezänkes auch mit der Strafe beginnen; am Ziele hatte die nichtnachgiebige andre den Stein zu übernehmen und zurückzubringen[270]. In Spital am Semmering[271] war für jede ein besondrer Weg vorgezeichnet; möglicherweise ist die Stelle so zu verstehen, daß die beiden Strafumzüge gleichzeitig stattfanden und sich beim gemeinschaftlichen Ziele, dem Pranger trafen. So ist gleichsam die Versöhnung, das „Wiederzusammenkommen“ symbolisch ausgedrückt.

[29] Das Friedberger Teiding[272] sagt einfach so sollen sie beide – den bachstein – tragen.


§ 8. Neben- und Ersatzstrafen.
a) Geldstrafe. Gefängnis. Verweisung.

Von den Strafen[273] die in den Weistümern neben dem Steintragen und an dessen Stelle genannt werden, ist die wichtigste die Geldstrafe. Einmal ist als eigentliche Strafe der Bagstein genannt, der jedoch durch Geld abgelöst werden kann; ein andermal ist in erster Linie Geldstrafe angedroht und erst bei Nichtzahlung der schmähliche Umzug mit dem Steine. Wieder andre Rechtsweisungen sprechen nur von Bußgeldern. Osenbrüggen[274] nimmt an, daß die Steinstrafe die ältere, ursprüngliche ist, die nach und nach in Abnahme kam und durch Geldbußen ersetzt wurde. Dagegen ist zu bedenken, daß von allem Anfang an[275] das Steintragen an zweiter Stelle genannt wird, oder doch wenigstens in eine Geldstrafe umgewandelt werden konnte. Es soll der Verletzten statt der sühnenden Summe die Genugtuung geboten werden, daß die Frevlerin sich öffentlich erniedrigen muß[276]. [30] Wenn der Bagstein richtigerweise als Handmühlstein zu deuten ist[277], so konnte die Demütigung einstens vollkommenen Ersatz für die uneinbringliche Buße bieten: die zanksüchtige Frau arbeitete eben mit dem von ihr getragenen Stein als Mühlmagd ihre Strafschuld ab. Als von dieser Strafarbeit bloß mehr das Symbol übrig geblieben war, konnte leicht der Gedanke entstehen, daß die Erniedrigung, die öffentliche Schaustellung mit dem lächerlichen Gepränge die eigentliche Strafe für Schandmäuler sei, und da wurde es als eine Gnade[278] oder Huld[279] bezeichnet, wenn der büßenden Frau gestattet wurde, sich durch Geldzahlung von der Ehrenstrafe zu lösen. So konnte es auch dazu kommen, daß das Steintragen unter Umständen für unablösbar[280] erklärt wurde.

Geldstrafe oder Steintragen setzen fest die Weistümergruppen: Els[281], Laa[281], Liesing[281], Saubersdorf[281], Grinzing[282], Khulb[283] u. a.

In erster Linie Steinstrafe und diese durch Geld ablöslich bestimmen die Rechte von Ensdorf[284], Hippersdorf[285], Kahlenbergendorf[286], Lilienfeld[287], Nußdorf[288], Ober Nonndorf[289], Solenau[290], Wilhelmsdorf[291] u. a.

Wandel und Bagstein kommen auch nebeneinander vor; so in folgenden Texten: Gutenstein[292], Kranichberg, Lang Enzersdorf[293], Ober Rußbach[294], Schönberg, Senftenberg, Stratzdorf, Trandorf, Weikendorf[295], Zwettl, Grösten[296] u. s. f.

Im Siedinger Weistum[297] heißt es: und soll dem Richter darum danken. Dieser Dank bestand in der Entrichtung des Wandels.

Die Einhebung der Geldbuße stand in gewisser Beziehung zum Strafvollzug. So wurde z. B. das Geld auf den Bagstein gelegt[298]; [31] der Betrag steigerte sich mit jeder Rast[299], wurde nach der Wegstrecke berechnet[300], für das Anhängen und Abnehmen[301] des Steines oder beim Aufnehmen und Niedersetzen[302] desselben gesondert entrichtet.

Der Geldbetrag, welcher von dem Bagstein befreite, war sehr verschieden. Die Festsetzung des großen Wandels von 32 tal. zielte wohl auf Nichtablösung der Ehrenstrafe[303] ab. Auch 10 tal.[304] konnten nur wenige aufbringen. In der Mehrzahl der Fälle betrug die Ablösungssumme 2 β 6 ₰[305], also den kleinen Wandel. Doch findet sich auch die altüberlieferte Scheltbuße von 5 Pfd.[306] und andere Beträge[307].

Die Summen, die neben dem Steintragen entrichtet werden mußten, variieren in ähnlicher Weise zwischen 5 fl.[308] und 12 ₰[309]. Eine besondre Rolle spielten die Rastbußen[310].

Statt in Geld wurde auch in Naturalien gezahlt; erwähnt werden Getreide[311], Wachs[312], Wein[313] und Eier[314]. Das Wachs wurde an die Kirche entrichtet.

[32] Vereinzelt ist statt des Bagsteins die Gefängnisstrafe angedroht[315]; auch Verweisung kommt vor[316].


b) Fiedel.

Vielfach war an Stelle des Bagsteins die Fiedel als Strafwerkzeug für scheltende Weiber in Gebrauch[317]. Dieses Instrument (auch geige[318], halsgeige[319], prechel[320] genannt) diente dazu Hals und Hände einzuspannen. Es bestand aus Holz oder aus Eisenbändern. Die Lästermäuler wurden damit an den Pranger gekettet oder im Orte herumgeführt[321].

Der Grund dafür, daß die Fiedel, die viel später in Gebrauch kam als der Bagstein, denselben allmählig verdrängte, mag wohl gewesen sein, daß die Fiedelstrafe dem Bedürfnis nach sinnlichem Ausdruck der Strafe viel mehr entsprach. Die eigentliche Bedeutung des Bagsteins war vergessen, sein Name ward nicht mehr verstanden und da bot sich als willkommener Ersatz ein Werkzeug, das durch seine Gestalt und Bemalung das Vergehen in lächerlicher Weise widerspiegeln und so Spott und Hohn in gesteigertem Maße hervorrufen konnte. Der Abschreckungszweck wurde damit viel besser erreicht. Man denke an die drastische Wirkung einer Doppelfiedel!

Die Verbreitung der Fiedel scheint von den Städten ausgegangen zu sein. In Wien strafte bereits 1443 der Sterzermeister mit der Prechel[322]. In den Dörfern ist der Ausdruck fiedel seit [33] der zweiten Hälfte des 16. Jh. belegt[323]. Nicht viel davon verschieden war wohl das eisen pant, das bereits 1512 genannt wird[324].

Mit dem Aufkommen der Fiedel war bei den konservativen ländlichen Verhältnissen der Bagstein nicht aus der Welt geschafft. Die beiden Strafwerkzeuge wurden vorerst zusammen[325] angewendet oder auch alternativ[326]. Es wurde einfach in den althergebrachten Wortlaut des Teidings die Fiedel aufgenommen, wobei der Wortlaut im übrigen unverändert blieb[327]. So erklärt sich auch der nicht ganz passende Ausdruck „die Fiedel anhängen“. Denkbar ist ferner, daß in einigen Fällen die Fiedel nicht nur die Funktion, sondern auch den bereits unverständlich gewordenen Namen des Bagsteins übernahm, daß also in den Teidingstexten der Bagstein fortgeführt wurde, die Fiedel aber als Strafmittel verwendet wurde, ja daß man die Fiedel auch Bagstein nannte[328].


§ 9. Wirkliches Vorkommen des Steintragens.

Darüber, ob das Bagsteintragen in Wirklichkeit häufig oder selten angewendet wurde, lassen sich nur Vermutungen anstellen. Die Nachrichten, die auf uns gekommen sind, sind recht kärglich. In Katzmair’s Gedenkbuch[329] steht eine Notiz zum Jahre 1399. [34] Eine weitere findet sich in einer Aufzeichnung über das Bannteiding zu Els[330] in Nieder-Österreich vom Jahre 1487. Daraus allein kann man keinen Schluß ziehen. Es darf nicht vergessen werden, daß es sich um ländliche Verhältnisse handelt, wo die Schreiblust nicht grade groß war, und daß die geringen Vergehen, auf die der Bagstein stand, nicht aufzeichnenswert waren. Daß die Strafe aber geläufig war, ist wohl aus den wiederholt gebrauchten Ausdrücken; als recht ist, als gewonlich ist, als von alter herkommen u. dgl. zu entnehmen. Unger’s[331] Annahme, daß das Bagsteintragen im 16. Jahrhundert aufgehört habe, dürfte im allgemeinen richtig sein, denn damals verbreitete sich der Gebrauch der den Stein ersetzenden Fiedel[332]. Inwieweit das spätere Vorkommen des Bagsteins in den Quellen den wirklichen Verhältnissen entsprach, beziehungsweise in wievielen Fällen der altüberkommene[333] Teidingswortlaut unangewendet[334] und unverstanden weitergegeben wurde, läßt sich kaum entscheiden. Interessant ist in dieser Hinsicht das Ebersbrunner Teiding vom Jahre 1586[335], in dem der Satz vom Pfeifer und Pauker mit Bleistift gestrichen ist. Es scheint also im übrigen das Steintragen noch vorgekommen zu sein.

In der Mehrzahl der Fälle wird wohl die Steinstrafe durch Geldzahlung abgelöst worden sein.

[35]
III.
Zur Entstehung der Strafe des Steintragens.

Die Lösung der Frage: Wie ist die Strafe des Steintragens zu erklären? wird durch einige Umstände erschwert: Aus früher Zeit besitzen wir nur sehr spärliche Nachrichten. Später war dann Gestalt, Bezeichnung und Gebrauch der Strafsteine ziemlich mannigfaltig. Überdies fanden Steine die verschiedenste Verwendung bei der Strafvollstreckung, im gewöhnlichen Leben und in religiösen Bräuchen. Es ist also Raum zu zahlreichen Vermutungen.

Mag auch die Steinstrafe nur aus einer Wurzel entsprungen sein, so ist doch jedenfalls ihre weitere Entwicklung und Verbreitung verschiedentlich beeinflußt worden. Insbesondere auch durch die Vorstellungen, die man sich jeweilig von dem Zwecke dieser Strafe und von ihrem Ursprunge machte. Es genügt daher nicht, die Keime aufzudecken, aus denen die Steinstrafe erwachsen ist; man muß überdies eine Reihe andrer Erklärungsversuche erwägen.

§ 10. Erklärung aus der Harmschar.
a) Die Harmschar überhaupt.

Die Erklärungen, welche J. Grimm und Waitz geben, sind darauf gegründet, daß das Steintragen eine Form der Harmschar[336] war. Daher ist von dieser auszugehen.

Das ältere Recht kennt eine ganze Reihe von Fällen symbolischer Prozession als Strafe. Dabei mußte der Missetäter einen bestimmten Gegenstand zur Schau tragen. Der Edle trägt einen Hund[337], der Reiter einen Sattel[338], der Bischof eine Handschrift[339], [36] der Bauer ein Pflugrad[340]; auch Kerzen[341], Ruten[342], Besen[343], Stäbe[344], bloße Schwerter[345], abgebrochene Schwerter[346], Stricke um den Hals[347], Ketten um den Leib[348] werden bei solchen Buß- und Strafumzügen getragen. Das Tragen von Ruten, Schwertern, Stricken u. dgl. soll die eigentlich verwirkte und bloß gnadenweise erlassene Strafe des Auspeitschens, Köpfens und Hängens, andeuten; dies ist in einigen Fällen ausdrücklich ausgesprochen[349]. Grimm[350] vermutet, daß es sich auch beim Hunde-, Sattel- und Pflugradtragen in ähnlicher Weise um eine symbolische Andeutung des Hängens, „Bereitens“[351] und Räderns gehandelt habe. Waitz[352] erblickt in den aufgezählten Gegenständen Zeichen des Berufes der von einer solchen Ehrenstrafe Getroffenen und weist auf den Fall hin, daß ein Bischof, „der mindestens schriftkundig sein sollte,“ eine Handschrift trägt[353]; den Hund erklärt er als Jagdhund. Die Waitz’sche Ansicht scheint mir zutreffend zu sein und ihren quellenmäßigen Beweis (abgesehen von allgemeinen Wendungen in den Urkunden[354] namentlich in folgender, [37] von Waitz nicht angeführter Stelle des Wiener Neustädter Stadtrechtes[355] zu finden:

Sed si ipsum de canibus aut iumentis vituperaverit, iudici in 5 tal. teneatur et offenso pro honore de sue artis utensili usque ad metas terre nostre erecto deportet brachio aliquod instrumentum; – –

Et hec pena harmschar dicitur vulgariter.

Hat er in aver von den hunden oder von dem vich gescholten, so beleibt er dem richter 5 pfunt pfenning und dem übelhandelten zu einen ern sol er etleich zaichen seinez gezeugez oder seinez hantwerchez swaz daz ist mit aufgerakten arm offenwar tragen an das zil und an das gemerk unserz landez. – – Die selben puezz haist man die harmschar.

Diese Bestimmung ist eine Analogie zur Strafe der Feiertagsentheiligung, wie sie uns in einer von Du Cange[356] gebrachten Urkunde überliefert ist: Si aliquem in aliquo praedictorum festorum vel die Sabbati post vesperas viderint vel sciverint relatu fide dignorum opera ruralia facere; si divites sint solvant quinque solidos ad luminare suae Ecclesiae; si pauper quinque dies Dominicos sequatur processionem in camisia et femoralibus, habens super collem instrumentum cum quo operabatur[357].

Hier ist die Harmschar typisch für eine spiegelnde[358] Strafe. Man könnte darin überhaupt den Ursprung der symbolischen Prozession suchen. Dann wäre die Harmschar in der Anwendung als Strafe für Ehrenkränkung bereits eine Weiterbildung.

Ein anderer Weg, die hier auftauchenden Fragen zu lösen, ist der, daß man in den bei der Harmschar getragenen Gegenständen [38] Symbole der Strafknechtschaft[359] erblickt. Wer die verwirkte Buße nicht zahlt, verfällt in Strafknechtschaft. Als Strafknecht wird der Übeltäter natürlich zu Arbeiten in seinem Berufe verwendet oder zu den niedrigsten Arbeiten seines Lebenskreises. Um die Standesveränderung, die mit den Schuldigen vorgegangen ist, sichtbar zu machen, trägt er nun öffentlich Zeichen seines Berufes: der Handwerker sein Werkzeug, der Bauer seinen Pflug, der Reiter, der nun als Sattelknecht zu dienen hat, einen Sattel u. s. w. Die Strenge des Rechts ließ nach, und die symbolische Handlung, die nur das Herabsinken in die Unfreiheit zeigen sollte, wurde die eigentliche Strafe. Die Strafe bestand nur mehr in einer einmaligen Erniedrigung zu knechtischen Handlungen. Damit war genügend angedeutet, daß der Verurteilte eigentlich die Strafknechtschaft verwirkt habe, und daß sie ihm bloß gnadenweise erlassen sei[360].

Die Strafknechte wurden in der Regel ins Ausland oder in einen andern Gau verkauft. So wird bei der symbolischen Prozession, namentlich beim Steintragen, der Brauch erklärlich, daß der Zug von einer Grafschaft, Herrschaft in die andre, von einem [39] Dorf ins andre geht. Später ist dies abgeschwächt, und der Umzug findet blos bis zur Grenze des Herrschaftsgebietes statt und wieder zurück, oder gar nur auf einer bestimmten Strecke innerhalb des Ortes. Da ist dann der andere Gesichtspunkt maßgebend, daß eine Ehrenstrafe desto empfindlicher wirkt, je mehr sie öffentlich bekannt wird. Der einstmalige Verkauf in die Fremde ist ganz vergessen; als eine letzte Erinnerung daran mag die in manchen Rechten mit der Strafe des Umzugs gleichzeitig verhängte Verweisung gelten.

b) Das Steintragen.

Entsprechend ihren Erklärungen der symbolischen Prozession fassen Grimm und Waitz auch das Steintragen verschieden auf. Grimm[361] sieht darin die Steinigung angedeutet, Waitz vermutet ein Zeichen weiblicher Arbeit darin.

Für Grimm spricht die Analogie zum Schwert- und Seiltragen. Doch eher als an Steinigung wäre an das Lebendigbegraben zu denken. Das Lebendigbegraben war vorzugsweise Frauenstrafe[362] u. zw. für die gleichen Verbrechen angedroht, wie später das Steintragen. Ja, es läßt sich in einem Falle eine unmittelbare Aufeinanderfolge beider Strafen nachweisen. In Braunschweig[363] hieß es im Jahre 1401 von Kupplerinnen: de schall me leuendich begraben. Das Braunschweiger Stadtrecht von 1535 Tit. 22, 2 droht ihnen mit dem Schandstein.

Waitz[364] sagt: „Es ist vielleicht an den Mühlstein zu denken, [40] mit dem sie (die Frauen) das Korn mahlten“[365] und will im Steintragen wohl mit Recht ein Gegenstück zum Hunde- und Satteltragen erblicken. Die Wartung der Jagdhunde[366], die Sorge um das Sattelzeug[366] war ebenso knechtische Arbeit wie das Mahlen Magdarbeit[367]. Die Mühlmägde galten als die niedersten Mägde, ihre Arbeit als die schwerste, es war daher eine sehr empfindliche Strafe, in solche Knechtschaft versetzt zu werden[368][369]. Umsomehr gewinnt die Waitz’sche Ansicht an Stichhaltigkeit.

Wenn auch in späterer Zeit – wohl mit der zunehmenden Verbreitung der Wassermühlen und besonders in den Städten – der Ursprung der Steinstrafe vergessen wurde, so weisen doch einige Erinnerungen darauf zurück. Hieher rechne ich die Ablösung der Strafe durch Liefern eines Sackes Getreide[370], oder durch Neubespannen der Windmühlflügel mit Leinwand[371]. Nach Doepler’s[371] Bericht sollen Lastersteine in Mühlen aufbewahrt [41] worden sein, freilich dort zur Abschreckung der Mühldiebe. Bei dem Festhalten an solchen Erinnerungen hat auch die Sprache viel mitgewirkt, indem sie im Vergleich zwischen dem Lärm in der Mühle und dem Weibergezänke letzteres durch Ausdrücke wie klappermühle, geploderwerk[372] u. ä. bezeichnet hat[373].

Das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen ist demnach: Die Strafe des Steintragens ist gleich den Strafen des Hunde-, Sattel- und Pflugradtragens eine Abspaltung und Abschwächung der Strafknechtschaft. Der Stein ist ursprünglich ein Handmühlstein als Zeichen weiblicher Arbeit.


§ 11.
a) Der Mühlstein des Evangeliums.

Gelegentlich einer Besprechung von Harster’s Buch über das Strafrecht von Speyer wirft Schreuer[374] die Frage auf, ob bei der Erklärung des Steintragens nicht eher an den „Mühlstein des Evangeliums“[375] zu denken sei. So wäre der Lasterstein kein Symbol der Steinigung, wie Harster mit Grimm annimmt, sondern der Strafe des Ertränkens. Oft wird uns berichtet[376], daß man Verbrechern, die ertränkt wurden, einen schweren Stein an den Hals hing, damit sie sich nicht durch Schwimmen retten könnten. Darum ist aber eine Nachahmung der biblischen Sitte noch nicht erwiesen.[377] Die Gleichheit beruht auf der Übereinstimmung einfacher Kulturstufen[378]. Wohl aber können wir annehmen, daß die biblische Stelle in einer Zeit, als die Erinnerung [42] an den Ursprung der germanischen Steintragungsstrafe verschwunden war, als Urbild aufgefaßt wurde. Die Geistlichkeit erklärte eben alle Rechtsätze aus der Bibel.

Die angelsächsischen Bußordnungen[379] und das auf ihnen beruhende Poenitentiale XXXV cap.[380], bringen das Zitat aus dem Matthäus-Evangelium bei den Bestimmungen über Feiertagsentheiligung und Fastenbuße: Si frequenter consuetudinem per hoc fecerit, exterminabitur ab aecclesia Domino dicente: Qui scandalizaverit unum de pusillis istis qui in me credunt, expedit ei, ut appendatur mola asinaria collo eius et cetera[381]. Wenn wir diese Stelle mit den entsprechenden der Lex Alamanorum [38. – quia noluit Deo vacare, in sempiternum servus permaneat] und der Lex Baiuvariorum [App. 1, 1. sit servus, qui noluit in die sancto liber esse] zusammenhalten, so will mir scheinen, daß die Anführung der Bibelstelle im Poenitentiale zwar nicht ganz hinpaßt, daß sie aber für die Frage nach den Anfängen des Steintragens von größter Wichtigkeit ist. Das exterminari ab ecclesia geschah nicht durch Ersäufen, deshalb brauchte der Mühlstein nicht erwähnt zu werden. Seine Erwähnung könnte aber eine Andeutung der Strafknechtschaft als Mühlknecht oder Mühlmagd sein. Jedenfalls wäre in der Weise das Bibelzitat in diesem Zusammenhange am ehesten verständlich. Und die bereits oben ausgesprochene Vermutung[382], daß die Volksrechte hier von ihrer Vorlage nur der Form nach, nicht dem Inhalt nach abweichen, ist wohl am Platze. Die Begründung der Strafe ist in den Volksrechten viel sinnentsprechender als in den Bußbüchern. Möglicherweise ist diese Begründung absichtlich geändert und gebessert worden. –

Wenn man die auf das Steintragen bezüglichen Quellen daraufhin untersucht, ob sie Gebräuche enthalten, die auf ein ehemaliges Ertränken[383] hinweisen, so lassen sich keine festen [43] Anhaltspunkte dafür finden. Man müßte denn das Sacktragen[384] als ein Symbol des Säckens und Ertränkens ansehen. Verschiedentlich kommt es vor, daß die steintragende Verbrecherin zu einer Brücke[385] geführt wird. Da es sich, wie aus einer Stelle ersichtlich[386], um Grenzbrücken[387] handelt, wo die Verweisung vorgenommen wird, so liegt kein besondrer Brauch vor. Nach dem Statut von Dornburg von 1615[388] müssen die bösen Weiber den Stein ümb die pfitzen tragen. Die Pfütze war wohl der Stadtteich in der Mitte der Stadt. Das Führen um die Pfütze ist nichts andres als ein Führen um den Markt[389] und hat den Zweck, die Ehrenstrafe allgemein bekannt zu machen.


b) Schwere Steine überhaupt.

Es entsteht nun die Frage, ob nicht etwa die Strafsteine, bloß als schwere Steine, ohne symbolische Grundbedeutung, aufzufassen sind; sei es als einfache Belastungsgewichte[390] oder als Marktgewichte. Dafür könnte angeführt werden: stein kommt oft als Gewichtseinheit vor[391]; das Gewicht der Lastersteine war häufig bestimmt vorgeschrieben[392]; [44] auch die äußere Gestalt war vielfach die von Gewichten[393]. Ja es wäre nicht undenkbar, daß ursprünglich in der Regel, und später noch in Orten, die keine eigens für Strafzwecke bestimmten Steine hatten, die öffentlichen Marktgewichte[394] beim Strafvollzug verwendet worden sind. So einfach und durch ihre Einfachheit bestechend die Ableitung der Schandsteine von Steingewichten auch ist, so bietet sie doch keine befriedigende Lösung der Frage. Namentlich gibt sie darauf keine Antwort, warum das Steintragen vorzüglich eine Frauenstrafe ist. Man müßte sich damit behelfen, daß man eine Ausdehnung einer ursprünglichen bloßen Standesstrafe für Marktweiber (als deren Berufszeichen die Gewichte gelten könnten) annimmt. In späterer Zeit ist wohl in manchen Städten das Steintragen hauptsächlich Strafe für Marktfrauen; für die frühesten Quellen wird es sich jedoch nicht nachweisen lassen.


c) Der Stein als Symbol der Buße?

Der Stein könnte auch als Ersatz der Buße aufgefaßt werden, an deren Stelle er bei Nichtzahlung tritt. So wie eine Schenkung erst dann giltig und unwiderruflich war, wenn eine, wenn auch wertlose, Gegenschenkung erfolgt war, so gab es keine Versöhnung ohne Buße. Dem an sich wertlosen Launegild würde in unsrem Falle die Bußzahlung mit dem wertlosen Stein entsprechen. Als Bußen kommen in Betracht: Geld, Wachs und Getreide. Die Tatsache, daß im Geldverkehr Pfund und Stein übliche Bezeichnungen waren, Wachs nach Pfunden oder Steinen gemessen wurde, Getreide ebenfalls nach Steinen, verlockt nun zu der Annahme, daß die Unvermögenden, um doch eine Buße zu leisten, statt Geld oder Geldeswert den Stein als Scheinersatz tragen mußten. Besonders in den Fällen, wo der Stein zum Haus der Beleidigten[395], [45] oder in die Kirche zum Altar – wohin ja auch das Wachs gebracht wurde – geschleppt wurde, könnte sich diese Anschauung gebildet haben. Der ganze Zusammenhang ist aber doch zu äußerlich, als daß man hierauf eine stichhaltige Erklärung bauen könnte.


d) Das Steineführen.

Troz[396], der das Steintragen der Weiber mit der Strafe des Steineführens[397] (Steinekarrens) zusammenbringt, scheint auch im Steineliefern[398] einen Ersatz für Bußgeldliefern zu sehen. Dreyer[399] wendet sich gegen Troz, wobei er sich begnügt, „beiläufig noch zu berühren“, daß zwischen „dieser Lithophorie und jener Steintragungsstrafe“ gar keine Verbindung sei. Da wir beide Strafen auf den gleichen Ursprung, die Strafknechtschaft, zurückführen können, so besteht doch wohl eine Verbindung. Freilich läßt sich nicht die eine Strafart von der andern ableiten[400].


e) Der Kampfstein.

In der Darstellung des gerichtlichen Zweikampfes zwischen Mann und Frau[401] ist uns als Waffe der Frau ein Stein genannt. Die Frau kämpft mit einem in einen Schleier – ebenfalls weibliches Symbol – eingebundenen Stein. Ein besonderer Name für diese Waffe ist nicht bezeugt. Aber selbst wenn sich eine allgemeinere Verwendung des Steines zum Streite[402] nachweisen ließe, [46] könnte man das Steintragen nicht davon ableiten, weder als spiegelnde Strafe, noch sonst. Schon darum, weil der „Kampfstein“ bedeutend leichter ist als der Bagstein[403].


f) Die Strafsteine in Schweden.

In Schweden[404] war das Steintragen nicht in der ursprünglichen Art gebräuchlich, daher läßt sich aus der dort üblichen Form der Strafsteine kein Schluß ziehen. Den Ausdruck baera stadzens mantol möchte ich fast als eine lächerliche Umschreibung für „nackt laufen“ ansehen, ähnlich wie es anderwärts heißt trinken aus des büttels flasche für „die Flasche tragen“.


g) Das Versteinern.

Stöber, der gleich Grimm im Lasterstein ein Symbol der Steinigung sieht, bringt eine Reihe von Notizen über Steinigung bei den Völkern des Altertums und führt schließlich[405] eine Stelle aus dem Talmud an. „Welcher Übles redet und verleumdet, dessen Seele fährt in einen stummen Stein,“ Wenn er auch keine weiteren Folgerungen zieht, so scheint er doch hier die erste Wurzel der Strafe des Steintragens, bezw. der Steinigung zu sehen. Dazu hätte Stöber den Talmud nicht heranziehen müssen, denn die Sage von Verwandlungen in Stein ist auch den arischen Völkern sehr geläufig[406]. Sie dürfte überhaupt allgemein vorkommen und in der Regel durch menschenähnliche Naturgebilde oder alte unverstandene Bildsäulen u. dergl. ihre Erklärung finden. Das bekannteste deutsche Beispiel ist die Sage von der Frau Hütt bei Innsbruck.

Auch die Gedankenverbindung von „stumm“ und „Stein“ ist sehr naheliegend und allgemein.

Es müßten viel bessere Argumente ins Treffen geführt werden, wenn man auch nur die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen [47] der dichterischen Vorstellung von der göttlichen Strafe der Versteinerung und der ursprünglich-einfachen Todesstrafe durch Steinigen und weiterhin der Strafe des Steintragens zugeben sollte.


h) Das Heben, Schutzen, Lupfen.

Es ist ein alter Volksbrauch[407], der sich als Volksspiel bis heute erhalten hat, im Heben gewisser schwerer Gegenstände (eiserne Statuen, Leonhardsklotz, Leonhardsnagel u. s. f.) seine Kraft zu erproben. Diese Sitte hatte religiösen Charakter. Die Kraftprobe war eine Gewissensprobe. Wem sie gelang, der war frei von Sünden. Das Heben[408] war ein verdienstliches Werk, es war eine Bußübung.

Denkbar, wenn auch recht unwahrscheinlich, ist ein Zusammenhang dieser Sitte mit dem Steintragen. Etwa in der Weise: Bei religiösen Umzügen werden Götter- bezw. dann Heiligenstatuen umgetragen. Diese schwere Arbeit wird als verdienstlich und reinigend von Sünden angesehen. Es werden dazu Leute genommen, die ein Vergehen zu büßen haben. Schließlich wird das Tragen als eine Strafe aufgefaßt. Aber warum ist das Tragen grade Frauenstrafe?


i) Kirchliche Einflüsse.

Wenn auch die Steinstrafe als solche nicht kirchlichen Ursprung hat[409], so sind doch eine Reihe von Einzelheiten in der Verhängung der Strafe und im Vollzug derselben zweifellos auf kirchlichem Boden erwachsen. Dies ist aus verschiedenen Ursachen zu erklären. Einmal schon aus dem sakralen Charakter der [48] öffentlichen Strafen. Ferner war durch die Einkleidung in kirchliche Formen die Publizität der Strafvollstreckung am besten gesichert, und schließlich stammen eben die meisten Nachrichten über das Steintragen aus kirchlichen Gebieten.

Das öffentliche Zurschautragen der Buße geschah ursprünglich beim kirchlichen Umgang. Die Sünderin nahm in Büßertracht und mit dem Zeichen der Buße (Besen, Rute, Kerze) an der gewöhnlichen Prozession teil. Es erscheint als ein Rest dieser Einrichtung, wenn in späterer Zeit der vorgeschriebene Weg um die Kirche, von einer Kirche zur andern führt, oder wenn der Umzug in der Kirche vor dem Altar oder im Kloster sein Ende findet, wo auch der Stein aufbewahrt wird. Auch der Tag und die Stunde der Strafvollstreckung weisen auf die Kirche hin. Die Wachsstrafe ist gleichfalls religiösen Ursprungs.

Namentlich ist daran zu erinnern, daß die Delikte, die mit Steintragen gebüßt wurden, vielfach der kirchlichen Gerichtsbarkeit und Kirchenzucht unterlagen, wie Ehrenkränkung, Gotteslästerung, Ehebruch.




IV.
Anhang.
1. Bogen-Neusiedel.

So zwo nachbarin oder andere inländische weibspersohnen mit einander kriegten und sich gotteslästerlicher[410] unschambarer Wort gebraucheten, darum soll sie der richter mit der fidl[411] oder pockstain neben ainem pfunt wax zu ihrer kirchen[412] straffen.

ÖW. 8, 28, 4 ff. Bogen-Neusiedel bei Gaunersdorf, Ende des 16. Jahrhunderts. Nur in den angegebenen Varianten weichen davon ab die Texte von Hagenbrunn und Klein-Engersdorf [bei [49] Korneuburg, 1629–32.][413], Reinprechtspölla [bei Eggenburg, erste Hälfte des 17. Jahrh.][414] und Stetten [bei Korneuburg c. 1685][415].

Alle diese Orte waren Klosterneuburger Besitz.


2. Drösing.

Item, wann ain mann und ain frau mit einander kriegten und geb ainer dem andern verbottene wort und redet der mann der frauen auf ihr ehr, so ist er umb daß wandel 32  pfennig.

Item, und ob die frau dem mann auch redet auf sein ehr und daß zu ihm nit bringen möcht, die ist umb daß wandl die ain ehrlichen mann hat umb 32 . aber wehr daß die frau den mannkrieg nit vertragen wolt und wolt den mann in solch groß wandl und schaden füehren, so ist die frau 32 ℔ ₰ und der mann umb 32 .

Item, und ain wittib die mag so vill verwandln alß ain mann.

Item, ob sich zwo frume frauen miteinander zerritteten und mit ungezogenen worten an einander kemben, die mag der richter nach rath des raths püessen mit dem pockstain.

ÖW. 8, 100. Drösing 1469. Dem Frh. v. Althann gehörig.


3. Ebersdorf a. Z.

Item richter und gemein rugen und melden auch: wenn ein fraw mit der andern kriegt und aine der andern böse wort zusetzt, das aine unter ihnen verklagt wierdt, so soll ihr der richter den pachstein anhachen vor seinem hauß, den soll sie tragen zu ainem valtor auß und umb das dorf und zu dem andern valter wider hinein und für deß richters hauß, und der richter soll ihr den stain dreimal in den rucken fallen lassen.

ÖW. 8, 138, 36 ff. Ebersdorf a. d. Zaya 1514. Zur Herrschaft Schauenstein.


4. Eipeltau.

Si melden weiter zu recht ob ain unbeschaidens weib ainem mann oder andern frawen zu nahet mit worten redet, so sol si der richter in ain eisen pant nemen und sol ir den pachstain an den hals hangen und sol si in den dorf auf und nider furn von ainem valthor zum andern; und dieweil mon sie puest so sol der richter des pesten weins ainen emer nemen so mon in zu der zeit haben mag, und sol darein drew oder vier assach legen, und all jung [50] knaben alz vil ir in dem aigen sein sollen den zu ainer gedächtnus austrinken, und den sol das pöss weib bezallen ôn alle widerred pei dem großen wandl.

ÖW. 8, 322, 34 ff. Eipeltau am Marchfelde 1512. Zu Klosterneuburg gehörig.


5. Els.

So[416] die beschauer die hertstett beschauent und ander notturft, so man in dann nachredet, ist es ein mann so ist er zu wandl von iedem umb 72 , ist es ein fraw, die auch den beschauern nachredet, das sich das in wahrhait befindt, die ist zue wandl umb 2 und 6 β  oder sie trag den pockstain.

Item[416] wer ain fridtbare frauen schlegt ohne clag und ohne rede zu sezen ihrs manns, der hat verwandlt 5 ℔ ₰; und soll der frauen hult gewinnen.

– – Ob ein pfarrer da zu Elß oder ein caplan ieder ein sshafferin hette die unzüchtig were und wolt andere leut nit mit gemach lassen, es were mit worten oder mit werken, und wolt albeege besser sein als andere leut und wolt fromme erbare nachbarn und frauen übel handeln und nachreden, so soll man sie straffen mit gueten schlegen das ihr an dem leben nichts soll schaden, darumb ist man nit höher zue wandel der herrschaft den umb 12  und stehet dannoch in meines gnedigen herrn besserung[417].

ÖW. 8, 948 f. Hartenstein c. 1605 (weltlich). Els[418] 1605 bis 1623 (Herrschaft Hartenstein).

Item man soll auch nicht graßen auf den reinen; nach s. Johannestag aber ist es iedermann erlaubet. – sie sollen auch nicht trait schneiden. – – hett sie aber trait geschnitten, so stunt sie in meines herrn beßerung bei 6 β 2  oder trag den pogstain.

Item ob zwo frauen krighaft wurden mit unzuchtigen worten oder werken, so sollen sie den pogkstain tragen oder ersuch meines gnedigen herren hult bei 6 β 2  und so oft sie mit dem pockstain rast 12 . – ÖW. 8, 953. Els.

[51]
6. Ensdorf.

Die acht ordenung ist dye, daz kayn frawenpild, sy sey iung oder alt, reich oder arm, wye sy genannt sey kayne außgenommen, noch hyndan gesetzt, sol pose wort sprechen, schelten, schweren, noch fluchen, noch dye andern mit schemlichen worten dy do nit frumen frawen zustent, an iren leymat, oder an ir er reden, noch ir er abschneiden mit verpotten worten heymlich oder offenlich in kaynerlay weiss. Welcher aber daz überfure daz man sy dez uberweisen möcht, dieselb die daz gethon hat, dye soll und muess den sten tragen, der ein halben zenten hat, denselben stein soll sy auf sye nemen vor dem closter, und der geschworen amptmann soll ir vorgen untz zu der prucken und herwider zu dem closter, und sol an ayn peck schlahen und dopey sollen all man und frawen sein onverlich und wer aussen peleybt, und nit dobey ist, der oder die sol daz wandeln mit 12 regenspurger den.

Welch fraw aber den stain nit tragen, wen sy daz verdint hat in moss, als oben geschriben ist, dy soll dofur zu puess und zu wandel geben on alle genad 1 ℔ regenspurger den. in heint und in morgen.

Mon. Boica 24, 239. Kloster Ensdorf [Ober-Pfalz], Gerichtsordnung c. 1460.


7. Friedberg.

Item wann zwo frauen oder dirnen offentlich mit einander schlüegen oder raufeten oder sich schändeten, so sollen sie beide ohne alle gnad den bachstein vor allermänig tragen.

Mitteilungen d. Vereins f. Geschichte d. Deutschen in Böhmen 15, 194. Teiding von Friedberg[419] § 37.


8. Gutenstein.

Item so ain fraw die ander schilt, so ist das wandel 12 ₰[420] aber man sol ir den wagstain anhahen – –

ÖW. 7, 352. Gutenstein, Ende des 15. Jahrh.

So ain fraw ain schilt, so ist das wandel 12 ₰.

ÖW. 7, 337. Rohr und Schwarzau 1597. Herrschaft Gutenstein.

[52] So ain weib dass antere bößlich schildt – – ist das wandl 32 ₰ auch soll der richter oder ambtmann derselben die fidel anhenken und mit dem pachstain straffen, verschuldt sie aber ain mehrers so solle sie auch höher gestrafft werden. ÖW. 7, 345. Rohr und Schwarzau. 17. Jahrh.


9. Herzogenburg.

41. Wir ordnen und wölen auch, wo sich zwo frawen entzwaien und aine die andere iren eren verletzete, auch gottslestern vnnd schmähen, so sy angesessen sein, soll die vrsacherin verfallen sein 5 ℔ ₰; so sy aber solches am guet nit hat vnd solich lästerwort im prauch hat vnnd sonst leichtfertig ist, so soll sy am negsten freittag den pockhstain von der seuln, daran er henckht, bis zu der beleidigten haus tragen.

42. Ob aber unangesessene leichtfertige weiber frumbe frawen chulten, an ehrn verletzten, die sollen den pockstain tragen und sdarnach zum Kremserthor hinauß die vier straß weisen und zaigen, da mag sy gehen welliche sy will vnd soll ir die Wyden verpoten sein.

Kaltenbaek 2, 121. Herzogenburg auf der Widen 1566.


10. Herrschaft  Kranichberg.

Ob die weiber ainander schulten oder rauften, so sint si verfallen das frevelwandl zwen und sechß schilling und soll den pagstain das ganz pinmerkt austragen und sollen all nachparn mitgeen, wie dan ir recht ist.

ÖW. 7, 286. Penk.

Welicher der wär der den viern oder zwelfern nachredet, der selbs an dem pandäding gesessen ist, für ieden zwen und sechs schilling ₰. wann es aber ain frau tätt, so ist si umb zwen und sechß schilling und soll den pachstain tragen wie dan ir recht ist.

ÖW. 7, 296. Enzenreut (gleichlautend Landschach[421]).

Weliche frau unbeschaidne oder unziemliche wort trib, die sol den bachstain tragen das ganz pimerk aus und wider haim zu dem leitgeb, und ir mann soll kaufn ain emer wein den nachparn; und si gibt nichts. – ÖW. 7, 230. Diepolts.

[53] Alle diese Orte waren Kranichberger Herrschaft. Die Texte stammen aus dem Anfange des 16. Jahrh.


11. Laa.

Gibt ainer dem andern verpotne wort und schilt in unpillicher weis an seinen eren der richter solle in darzu halten damit er dem – – durch ainen widerruef oder zum wenigsten ain fruntlich abpitten abtrag zu ergetzlichkait zeiner eern thue, also: hat ainer seinen nachparn oder ein andern offenlich gescholten und geschmächt, so bitte er ime söllichs offenlich wider ab ime des umb gottes willen zu verzeihen; ist es aber – – haimlich beschehen, so solle das abpitten auch dergleich alain vor dem richter beschehen; und geb der dem andern unrecht getan hat zu wandl ain phunt und dem richter 72 ₰. ob aber zwen gleicher weis an eiander verpotne wort gäben und beschäch doch ân grunt, alain aus zorn mit trunkenhait oder dergleich ursachen, so heb der richter und die vierer die … verpotnen wort gegen einander auf und mach die partheien zu frunten oder gebiet in bei einem peenfall fride und straff ieden tail umb ain phunt, davon solle er haben 72 ₰. also solle es auch mit den frawen die in dergleich vällen beclagt gehalten werden, oder aber so es von nötten, sollen sie fur die geldstraff den pockstain tragen.

ÖW. 7, 614 f. Laa[422] 1528. (Vitzdomamt), Hennersdorf[423] 1530 (früher landesfürstlich, seit 1527 im Besitze des Vitzdoms), Weinhaus 1585[424] und zweite Hälfte des 17. Jahrh.[425] (Herrschaft: Pfarre Hütteldorf), Siebenhirten[426] 1617 (früher landesfürstlich, seit 1576 Privatbesitz), Erla bei Wien[427] um 1688.

Nahverwandt sind die unter sich gleichen Texte von Rauhenwart[428] 1614, Ober Stockstall[429] 1614, Gersthof[430] 17. Jahrh., Liesing[431] zweiter Text 17. Jahrh. (insgesamt zu St. Dorothea in Wien gehörig) die jedoch so schließen: oder aber – – für die geldstraff etliche tag lang in die fidl gespant werden.

[54]
12. Liesing.

Item, wer ainem anredt, es sei fraw oder man, heimlich oder offenlich, daß es gieng auf sein trew und eer und mag das nicht erweisen, zu wandl funf phunt phenning oder die zung werd im zu dem nagg ausgezogen[432], und leg ime seinen schaden ab.

ÖW. 7, 627, 30 ff. Liesing 1541 (Zu St. Dorothea in Wien. Ein Teil war weltlich und kam 1657 an die Jesuiten in Wien), Baumgarten an der Wien[433] 16. Jahrh. (zu Kloster Formbach), Eigen Atzgersdorf[434] 1666 (früher weltlich, seit 1657 bei den Jesuiten), Mauer[435] 1667 (seit 1609 bei den Jesuiten).

Item, weliche fraw jung oder alt verpottne wort geit gegen man oder frauen die geb zu wandl 72 ₰ oder trag den pachstain.

ÖW. 7, 628, 34 ff. Liesing. Ebenso Baumgarten[436], Atzgersdorf[437], Mauer[438].


13. Lilienfeld.

Wann die weiber oder andre ledige weibliche pilt übl einander außschelten, die sollen zu straff ohne ainiches aufziehen oder verlengerung den pockstain herumb tragen oder dafür zu wandl 32 tal. ₰.

ÖW. 8, 589, 37 ff. Grafenberg bei Eggenburg. Radelbrunn[439] und Stratzing[440] unweit von Grafenberg, Alle drei Orte gehörten dem Kloster Lilienfeld. Die Texte sind aus dem 16. Jahrhundert.


14. Minkendorf.

Fordert ein mann den andern auß seinen hauß in gefehr, als oft er das thuet zo ist er umb das wandl 6 β 2 ₰. fordert ein mann ein weib auß einem hauß der ist umb 5 ℔ ₰ zu wandl. fordert aber ein weib einen mann auß einen hauß, die ist umb 10 ℔ ₰ zu wandl[441].

[55] Kriegent aber zwei weiber oder mehr mit einander und geben gegen einander verbottene wort, so ist ihr iedes 12 ₰[442]. raufent oder schlagent sie an einander, doch alß sie nit merklichen lembnus begünnen[443], so sollen sie den pockstein in dem dorf auf und nider tragen und der richter soll dazue dingen ein pfeifer und ihr mann ein pauker[444]. theten sie aber an einander lembnüß oder verderblichen schaden[445], so soll man sie straffen als recht ist[446],

ÖW. 7, 413, 17 ff. 7, 418. 7, 1060. Minkendorf a. d. Triesting 1452, 16. und 17. Jahrh. Gleichlautend Trumau[447] 17. Jahrh. Beide Orte waren Heiligenkreuzer Besitz. Das Teiding von Kaiser-Steinbruch[448] am Leithagebirge [in Ungarn; Heiligenkreuzisch] von 1634 ist um die Zusätze S. 54 Anm. 10 und S. 55 Anm. 5 erweitert.


15. Saubersdorf.

Item es vermag auch die gerechtigkait hie zu Sauberßdorf: wo die Weiber an einander außschulden oder aine der anderen verpotne wort gäben und solches auf si weißlich wiert, es wär wo es wollt, zu felt oder zu gassen, und kämen fur gericht, so sein si wändl schuldig zwen und sechs schilling der obrigkeit oder si soll den pockstain tragen: so solt der Richter ain zistl folle[449] air kaufen und solt die jungen knecht, alß vil er zu wegen kan pringen, zusam fordern und das see es mit den airn werfen als lang si weren, von krichtßhauß auß piß wieder ins Krichthaus im dorf auf und ab, so sollt si der zwen und sechs schilling frei sein.

ÖW. 7, 124, 22 ff. Saubersdorf b. Wr.-Neustadt. 16. Jahrh. Dem Geschlechte Puchheim gehörig.


16. Schatterlee.

Item ob sich gepurt das sich zwo frawn vergässen mit red, so schullen sich die mannen nicht darumb annemen, aber si schulln das bringen an ein richter und das anklagn. und der richter scholl [56] sentn nach den frawn und sol die gesworen zu im nemen und schol sew verhören nach irr baider furlegung; und welchew di ist dew die gesworen kunnen erkennen das si ungerecht ist, die scholl darumb gebessert werdn und gestrafft von irm mann untzt als lang das di ander der ungutlich ist geschehen, ein genuegn hat. wär aber das sei ir man nicht straffn wollt umb di schuld, so scholl sei der richter nemen und scholl di legn in ein kastn und scholl fur sei slahn zwai sloss, damit di fraw wol behüet sei; auch scholl der richter irm mann den ainn schlussl gebn und er scholl den andern habm; und scholl sein in dem kasten untzt als lang das di gesworen kunnen erkennen das si umb die schuld gapessert wert.

ÖW. 8, 182, 24 ff. Schatterlee, südwestlich von Laa. 1489. Dem Kloster Waldhausen in Ober-Österreich gehörig.


17. Schönberg.

Weiber greinen straaf.

Jtem die frauen solden sein gezogen, wo das aber nicht geschäche und daß aine mit der andern anhueb und gäb aine der anderen verpottene wort und die ander wollt nicht nachgeben, so wehren sie beit bueßfellig, und die erst so angefangen hat solt den pockstain hinaus tragen an die waahrt und die ander, die nicht hat nachgeben soll den pockstain wider herein tragen, und als oft sie rast, es wehre hierin oder draussen, so ist sie um 12 ₰ zue wandl, und wan sie herwieder in kombt so sein sie beede dem Richter zue geben 3 helbling zum wandel. wolden sie aber miht dem gericht abkomen, daß mügen sie duen ehe wan sie fier recht komen; dan komen sie fier recht, so soll anderst nichts helfen, dan sie dragen den pockstain, ausgenomben sie reden sich dan auß daß zue recht genuegsamb seie, darbei man sie lassen soll.

ÖW. 8, 731, 5 ff. Schönberg a. Kamp. c. 1430–c. 1625. Weltlich.


18. Senftenberg.

Von der scheltwort.

Darnach ist mehr unser gerechtigkait zu melden daß ain frume gelante fraw aine die ander noch ainen frumen gelanten man, eß sei ainer geseßner oder gast, mit bösen scheltworten nicht ubl handln soll. und welche deß uberfahren wurde, die soll hie den pagstain [57] tragen von ainem ort zu dem andern, und si soll denselben stain drei stunt niderlegen, und als oft si den von ihr legt so ist si dem nachrichter schuldig zu gehen zwelf pfennig; und es soll auch der nachrichter ihr schult offentlich beruefen. welche fraw hinfür solch sach mit worten gegen frauen oder mann verschuldet, die muesset auch also püessen und den pagstein tragen von einem ort zu dem andern und den pagstein hinwider zu der schranen bringen. wolt aber derselben frauen mann oder ander iemant von ihrenwegen den richter, die geschworen oder ander iemant darumben anfeinten, den soll und mag der richter darumb zu seinen handen nehmen und den auch püessen noch rathß rathe.

ÖW. 8, 923 f. Senftenberg bei Krems. 1524–54. Herrschaft Schaunberg.


19. Solenau.

Item, ob ain fraw die ander ubl handlet mit verpoten worten oder mit pösen worten, sol tragen den packstain oder sol der herschaft verfallen sein 1 tal. ₰ und dem richter 12 ₰.

ÖW. 7, 382, 30 ff. Markt Solenau 1412 (Herrschaft Schönau).


20. Stratzdorf.

Item ob ain eeweib die ander ubelhandliet, dew ist zu wandel 6 β 2 ₰. macht si den man zarnig daz er sich selber rech, daz sol man derkennen zu Prunn in der schrann di zwo gemain was der verwandelt hab.

ÖW. 8, 866. Stratzdorf c. 1400 Ebenso Brunn im Felde[450], Ende des 15. Jahrh., Gedersdorf[451], Anfang des 16. Jahrh.; Nieder-Rohrendorf und Ober-Weidling[452]. Alle Orte liegen bei Krems und standen unter der Gerichtsbarkeit von Grafeneck.

Brunn und Gedersdorf haben noch eine zweite Stelle:

Item ain ide frume fraw soll haben ir beiplich zucht und er. thuet si des nicht, so ist si schuldig den pachstain zu tragen mit der straff nach iem verdienen[453].

Gedersdorf hat überdies folgende dritte Bestimmung:

[58] Item ob ain eeweib ain handlt, wer weib oder man, daß trew und er perurt, so solt si den pokstain tragen, und wan si in aufhebt so ist si umb 2 und 6 β ₰, und den pokstain soll si tragen zu ring umb und umb in dem dorf[454].


21. Tattendorf.

All die mannen die irer weiber nit zu gwalt haben, der herrschaft, dem richter den gesworen nachreden mit verpotten worten, soll der richter baide fraw und man in sein straff nemen so lang unz si nach rat der viern gestrafft werden.

ÖW. 7, 402, 39 ff. Tattendorf a. d. Triesting c. 1450, Klosterneuburger Besitz. Gleichlautend im Nachbardorfe Ober-Waltersdorf[455] 1732–68. Heiligenkreuzer Besitz. Hirschstetten[456] bei Aspern 16. Jahrh., Hagenberg[457] bei Mistelbach c. 1554. Die beiden letztgenannten Orte standen unter weltlicher Herrschaft.


22. Trandorf.

Ob frawn oder diernen rauften oder schluegen an einander oder verpotne wort ausgaben aine der andern, so sein sie den pachstain schuldig zu tragen von ainem ort zum andern, darnach soll sie der richter oder amptman erfordern, und weliche unrecht[458] erfunden wirt die ist zu wandl 72 ₰[459].

ÖW. 8, 1010, 34 ff. Trandorf 1530. (Es gieng in diesem Jahre vom Stift St. Andrä a. d. Traisen an das Stift Göttweih über.) Gleichlautend: Rechte des Stiftes Göttweih, der Grafschaft Nieder-Ranna und der Bürger zu Kottes und Mühldorf[460] 1540. Rechte und Freiheiten des Stiftes St. Andrä a. d. Traisen[461] 17. Jahrh.

[59]
23. Tresdorf.

Item, ob ein weib auf der gassen öffentlich mit verbotnen worten schilt oder beleidigt, welche die ist, ist zu wandl verfallen 6 β 2 ₰. hat si es an dem guet nit, so sols sie die geigen tragen.

ÖW. 7, 370 Tresdorf und Sebarn 1582. (Herrschaft: Jesuiten in Wien.)

Gleichlautend bis auf die Schlußworte (dafür: so soll si den packstain tragen) Grinzing[462], 17. Jahrh. (Jesuiten, Wien).

soll sie die geige oder fidl tragen Tresdorf[463] 1685.


24. Ulrichskirchen.

I. Ob sich die weib mit einander schendaten mit unzimblichen warten, so sol mon in anhahen den pokstain, den süllen si tragen von einem falltar zum andern, von ainem ort zu dem andern, und sol in der richter dingen einen pheifer und ir aigner man einen pauker[464]. ob aber ainer sein weib wolt dem gericht vorhalten, so mon si vordret zu der peen, dem sol der richter schicken das stäbl und ist der herschaft verfallen 32 tal. ₰ als ainer der sich des gerichts hat underwuntn.

Ob aber ein weib unzuchtig wër mit worten und mit werchn und würd irm man geklagt und[465] er zug si nicht davon, die sind baide wandl phlichtig und pessrung darnach und die unzucht gros ist.

ÖW. 8, 12 Zeile 11 ff. Ulrichskirchen 1438–52. Mit geringen Abweichungen haben denselben Text Thomasl[466], Mitte des 15. Jahrh.; Rannersdorf[467], Mitte des 15. Jahrh.; Nodendorf[468] 1530; Baumgarten a. d. March[469], 16. Jahrh.; Erdpreß[470], 16. Jahrh.; Nieder-Sulz[471], 16. Jahrh.; Haslach[472], 16. Jahrh.; [60] Ebersbrunn[473] 1586; Kl.-Ebersdorf[474], 17. Jahrh. – Pfaffstetten[475], 16. u. 17. Jahrh. hat nur den zweiten Absatz.

II. Geit ein fraw einem mann verpotne wart umb unverdient sach, die ist umb 12 ₰.

ÖW. 8, 17 Zeile 30 f. Ulrichskirchen 1438.

Item wann ain fraw ain mann ain verpotenes wort geit umb unverdient sach, die ist verfallen 12 ₰ als oft si das thut[476] und demnach in der herrschaft straff.

ÖW. 7, 1037, 20 ff. Winden, Mitte des 15. Jahrh.; Neu-Eigen oder Münichhof[477] 16. Jahrh.; Podersdorf[478] 16. Jahrh.; Wülfleinsdorf a. Leitha[479] 17. Jahrh. (im Texte steht die Jahreszahl 1240!); Sulz, Grub, Siegenfeld, Preinsfeld, Meierling[480], Sittendorf, Dornbach[481], Alland[482], Sparbach, Weißenbach, Brühl[483], 1652–1735.

Mit Ausnahme von Nodendorf und Ebersbrunn waren alle aufgezählten Orte Heiligenkreuzer Besitz. N. und E. waren weltlich.


25. Zwettl.

Ob sich weiber oder diernen mit einander zerkriegten sliegen oder raufeten oder mit unzimlichen ertöttunden[484] worten aine di ander schendet, die sol mon gen closter vorderen oder dahin furen. daselbs sol mon in den pachstain anhengen, den sullen si dann tragen hin gen Rudmars durch das ganz dorf auf und ab, von aim valtar zum andern und hinwider gen closter, und als oft si rasten underwegen als oft verwandlt 72 ₰. so mon in dann den stain im closter widerumb ablegt, so ist aine zu wandl verfallen 2 ₰ 6 β ₰.

Sein si aber fridper frawen und ob sie mit einander kriegen, nit slahen, raufen, auch nit mit ertöttunden worten an einander schelten, die haben ir iede verwandlt 12 ₰ und stet in ires mannes straff[485].

[61] Item ob ain man seinem weib oder ainer andern helfen[486] wolt, dem gericht oder der herschaft des closters vorhalten so mon si zu der straff ervordert, so hat er sich des gerichtz und der herschaft, gerechtigkait understanden, hat darumb verwandlt 32 tal. ₰.

ÖW. 7, 464, 6ff. Heiligenkreuzer Generale, Mitte des 15. Jahrh.; Zwettl[487] (Text A 1499, B erste Hälfte 16. Jahrh., C um 1550, D um 1570). Höflein[488] bei Bruck a. Leitha 16. Jahrh. und 17. Jahrh. Heiligenkreuzisch).

Obwohl die Heiligenkreuzer Überlieferung die älteste ist, so ist doch sicher, daß das Zisterzienserstift Zwettl sein Mutterkloster Heiligenkreuz mit seinem Bannteidingsrecht begabt hat[489], denn der im Text erwähnte Ort Rudmanns liegt bei Zwettl.[490].

Verwandt ist auch der Text von Hohenstein[491] a. d. Krems c. 1600 (Herrschaft Starhemberg).




[62]
Bücherliste

Acta Sanctorum – – Bollandus etc. 1643–1794.

Alsatia, Jahrbuch f. elsäßische Geschichte.

K. v. Amira, Grundriß des germanischen Rechts. 2. Aufl. 1901.

R. Andree, Votive und Weihegaben des katholischen Volkes in Süddeutschland. Braunschweig 1904.

Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit.

Archiv für Kunde österreichischer Geschichtsquellen. (fortgesetzt als Archiv für österreichische Geschichte.)

Neues Archiv für sächsische Geschichte und Altertumskunde, (h. v. Ermisch.)

Argovia, Jahresschrift der histor. Gesellschaft des Kanton Aargau.

Berlinisches Stadtbuch. 1883.

K. A. Bierdimpfl, Folter und Strafinstrumente des bair. Nationalmuseums. München 1882.

Birlinger, Volkstümliches aus Schwaben. 1862.

M. Bormann, Geschichte der Ardennen. Trier 1841.

Braunschw. UB. = Urkundenbuch der Stadt Braunschweig. h. v. Hänselmann.

Bremisch – niedersächsisches Wörterbuch. 1767–1869.

E. Brinckmeier, Glossarium Diplomaticum. 1850–63.

H. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte. 1. Bd. 2. Aufl. 1906. 2. Bd. 1892.

H. Brunner, Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechts 1894.

H. Brunner, Über das Alter der Lex Alamannorum. Berliner SB. 1885.

Chabert, Bruchstück e. Staats- und Rechtsgeschichte der deutsch-österreichischen Länder. Denkschriften der kaiserl. Akademie. Phil.-hist. Kl. III. u. IV.

Chroniken der deutschen Städte.

Diez, Etymologisches Wörterbuch der romanischen Sprachen. 1887.

Distel, Strafrechtsgeschichtliche Findlinge. (N. Arch. f. sächs. Gesch. Neue Folge 9. (1888.)

Doepleri Theatrum poenarum. Schauplatz der Leib- und Lebensstrafen. 2 Teile. Sondershausen 1693. 1697.

I. C. H. Dreyer, Anleitung zur Kenntnis lübeckischer Verordnungen. 1769.

I. C. H. Dreyer, Antiquarische Anmerkungen Lübeck 1792.

[63] I. C. H. Dreyer, Commentarii de littophoria. Kiel 1752.

Du Cange-L. Favre, Glossarium mediae et infimae latinitatis. 1882 ff.

H. Fischer, Schwäbisches Wörterbuch. 1901 ff.

Freiberg, Sammlung historischer Schriften und Urkunden. 1827–36.

F. Frensdorff, Das Dortmunder Stadtrecht bis zur Rezeption. Z2RG. 26 (1905).

F. Frensdorff, Dortmunder Statuten. 1882.

Fritzner, Ordbog over det gamle norske Sprog. 2. Aufl. 1886 ff.

Fronius, Bilder aus dem sächsischen [siebenbürg.] Bauernleben. 2. Auflage. 1883.

Fruin R., De middeleuwsche rechtsbronnen der kleine steden – – 1897.

Gengler, Codex juris municipalis. 1863.

Gengler, Deutsche Stadtrechtsaltertümer. 1882.

Gerichtssaal 1864.

Hansische Geschichtsblätter.

Hansische Geschichtsquellen III. (F. Frensdorff, Dortmunder Statuten. 1882.)

O. Gierke, Der Humor im deutschen Recht. 2. Aufl. 1887.

Graf und Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter. 1864.

Graff, Althochdeutscher Sprachschatz. 1834 ff.

Grimm DWB. = J. u. W. Grimm, Deutsches Wörterbuch. 1854 ff.

Grimm RA. = J. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer. 4. Aufl. 1899.

J. Grimm, Weistümer. 1840–78.

L. Günther, Recht und Sprache. 1898.

L. Günther, Rechtsaltertümer in unserer heutigen deutschen Sprache. 1903.

N. Haas, Geschichte des Slavenlandes a. d. Aisch u. d. Ebrachflüßchen. Bamberg 1819.

Haltaus, Glossarium germanicum medii aevi. 1758.

Harster, Das Strafrecht der freien Reichsstadt Speyer. 1900. (Untersuchungen zur deutschen Staats- u. Rechtsgeschichte, hsg. v. Gierke. Heft 61.)

Heydinger, Descriptio archidiaconatus in Longuino archidioec. Trevirensis. Augusta Trevir. 1884.

M. Heyne, Fünf Bücher deutscher Hausaltertümer. 1899 ff.

P. Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland. 1869 ff.

R. His, Das Strafrecht des Friesen im Mittelalter. 1901.

Hommel, Jurisprudentia numismatibus illustrata. 1763.

Kaltenbaek, Pan- und Bergteidingbücher von Nieder-Österreich. Wien 1846 f.

Kerler, Geschichte der Grafen von Helfenstein. Ulm 1840.

Kinder, Urkundenbuch zur Chronik der Stadt Ploen. 1881 f.

Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 6. Auflage. 1899.

H. Knapp, Das alte Nürnberger Kriminalverfahren. Berlin 1896.

H. Knapp, Humor im Würzburger Recht. ZStW. 22. (1902.)

Koehne, Das Recht der Mühlen. (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, hsg. v. Gierke. Heft 71.)

[64] Kolderup-Rosenvinge, Samling af gamle danske Love. 1821 ff.

Koschelt, Strafen der Vorzeit i. d. Lausitz. N.-Laus. Magazin 53 (1888).

Ph. Krebs, Tractatus juridico-politicus de ligno et lapide. 1756.

I. Kreuser, Christliche Symbolik. Brixen 1868.

M. Lexer, Kärntisches Wörterbuch. 1862.

M. Lexer, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch. 1872 ff.

Libri antiquissimi civitatis Cracoviensis. (Mon. hist. res gestas Poloniae ill. T. IV. 1878.)

F. Liebrecht, Zur Volkskunde. Heilbronn 1879.

Loersch, Achener Rechtsdenkmäler. 1871.

Loersch, Weistümer der Rheinprovinz I. 1900.

Martin u. Lienhart, Wörterbuch der elsässischen Mundarten. 1899. 1906.

G. L. v. Maurer, Geschichte der Fronhöfe. 1862 f.

Neue Mitteilungen aus dem Gebiet historisch.-antiqu. Forschungen, hsg. v. thüringisch-sächsischen Verein.

Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Deutschen in Böhmen.

Monumenta Boica.

Ofner Stadtrecht. h. v. Michnay und Lichner. Preßburg 1845.

Osenbrüggen, Alamann. Strafrecht. 1860.

Osenbrüggen, Rechtsaltertümer aus österr. Panteidingen. Wiener SB. 41.

Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden. 1863.

Osenbrüggen, Studien zur deutschen und schweizerischen Rechtsgeschichte. 1868.

ÖW. = Österreichische Weistümer. 1860–96.

H. Pfenninger, Strafrecht der Schweiz. 1890.

I. E. Kinder, Urkundenbuch zur Chronik der Stadt Ploen. 1881–4.

Pufendorf, Observationes iuris universi. 1757–70.

Rb. n. Dist. = Rechtsbuch nach Distinktionen, hg. v. Ortloff. 1836.

Reyscher, Sammlung altwürtemberger Statutarrechte. 1834.

O. Rieder, Beiträge z. Kulturgeschichte des Hochstifts Eichstädt. I. (Neuburger Kollektaneenblatt 1890.)

Rochholz, Steinkultus in der Schweiz. (Argovia 1862–3.)

Sack, Die Schandsteine tragen und sich aufs Maul schlagen. Eine Strafe aus dem Mittelalter in der Stadt Braunschweig. (Vaterländisches Archiv d. histor. Vereins f. Niedersachsen. 1841.)

Schade, Altdeutsches Wörterbuch. 2. Aufl. 1882.

W. Schäfer, Deutsche Städtewahrzeichen. 1858.

W. Scheel, Das alte Bamberger Strafrecht vor der Bambergensis. Berlin 1903.

Schiller-Lübben, Mittelniederdeutsches Wörterbuch. 1875 ff.

Schlichtegroll, Thalhofer. 1817.

Schmeller, Bairisches Wörterbuch. 2. Aufl. 1872 ff.

A. Schott, Sammlungen zu den deutschen Stadt- u. Landrechten. 1772–5.

Schottel, De singularibus quibusdam in Germania juribus. 1671.

[65] H. Schrader, Bilderschmuck der deutschen Sprache. 6. Aufl. Berlin 1901.

O. Schrader, Realenzyklopädie der indogermanischen Altertumskunde. 1901.

R. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. 5. Aufl. 1907.

I. Schröer, Wörterbuch der deutschen Mundart des ungar. Berglandes. Wiener SB. 25. 27. 31.

Alwin Schultz, Deutsches Leben im 14. und 15. Jahrhundert. 1892.

v. Schwind-Dopsch, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte d. deutsch-österreichischen Erblande im Mittelalter. 1895.

v. Schwind, Kritische Studien zu Lex Baiuwariorum I. (Neues Archiv d. Ges. f. ältere deutsche Geschichtskunde. 31, 401 ff.)

SB. = Sitzungsberichte der Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Kl. (Berliner SB., Wiener SB.)

Staub-Tobler, Schweizerisches Idiotikon. 1881 ff.

C. Stieler, Der deutschen Sprache Stammbaum u. Fortwachs. 1691.

A. Stöber, Der Klapperstein nebst ähnlichen Strafarten. 2. Aufl. (Alsatia 1876.)

Stokar, Verbrechen und Strafe in Schaffhausen. ZschweizStrR. 5 (1902).

Strodtmann, Idiotikon Osnabrugense. 1756.

Thorten, Stadsretter for Sleswig etz. 1855.

T. Unger, Steirischer Wortschatz. 1903.

Chr. H. Troz, De jure agrario Belgii foederati. 1751 ff.

Volmar, Steinbuch, hg. v. Lambel. 1877.

G. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte. IV2 1885. VI2 1896. (bearbeitet von Seeliger.)

Walch, Vermischte Beiträge zum deutschen Recht. 1771 ff.

Wasserschleben, Bußordnungen der abendländischen Kirche. 1851.

Weinhold, Die deutschen Frauen im Mittelalter. 3. Aufl. 1897.

Würdtwein, Diplomataria Maguntina. Mainz 1788.

Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins.

ZDR. = Zeitschrift für Deutsches Recht.

ZRG. = Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Z2RG. = Zeitschr. d. Savignystiftung f. Rechtsgeschichte.

Zschweiz StrR. = Zeitschrift für schweizerisches Strafrecht. (C. Stooß.)

ZVolksk. = Zeitschrift des Vereins für Volkskunde.

ZStW. = Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.

ZwirtFr. = Zeitschrift für das wirtembergische Franken.

Zimmerische Chronik. hg. v. Barack. 2. Aufl. 1881.

Zöpfl, Altertümer des deutschen Reichs und Rechts. 1860 f.

Zöpfl, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. 4. Aufl. 1871 f.




  1. Von „vier großen Steinen“, die nach dem Gesetz einer „heidnischen Regentin in Pommern“ Frauen tragen mußten, berichtet Doepler,: Theatrum poenarum 1693. Bd. 1, S. 747.
  2. Rb. n. Distinkt. V. cap. 20. dist. 8: der steyn sal haben eynen rymen, den man or umb den hals gorte.
  3. In Köln und in Soest war ein besonderes Traggestell gemacht. Ennen u. Nordhoff in Pick’s Monatsschr. f. rhein. westfäl. Gesch. 3,355 f. [1877].
  4. Knapp, Humor im Würzburger R., ZStW. 22 (1902) S. 6: Stadelschwarzach 1605: ein handswell nemen und den stein .. auffassen, darnach auf den rück – –
  5. Stokar, Verbrechen u. Strafe i. Schaffhausen, ZschweizStrR. 5 (1902) 332: den grössten lasterstein uf ir hopt heben .. a. 1481.
  6. So in Dottendorf bei Bonn. Vgl. die Abbildung im Jahrb. d. Ver. v. Altertumsfreunden i. Rheinlande Heft 57 (1876) Tafel 1, Figur 4. – Heydinger, Descriptio Archidiaconatus in Longuino – –. Trier 1884. S. 252, Anm. 20. – O. Rieder, Beitr. z. Kulturgesch. d. Hochstifts Eichstädt. I, 65 (Neuburger Kollektaneenblatt 54. [1890]).
  7. Daher die Bezeichnung flasche. Grimm, RA4. 2, 316. – Korschelt, Strafen d. Vorzeit i. d. O.-Lausitz, S. 314 ff. – Distel, Strafrechtsgesch. Findlinge, S. 338 f. – Katalog d. städt. Museums in Eger (1894) No. 1377. – Manche Schandflaschen waren aus Holz. Distel a. a. O. – Birnförmig war der Stein in Delsberg. Stöber, der Klapperstein (Alsatia 1876) S. 95.
  8. Der bekannteste dieser Art wurde in Mülhausen i. E. getragen. Er ist abgebildet im Anzeiger f. K. d. d. Vorz. 1857, 86 und in der Alsatia 1876.
    In Mühlberg war der Doppelstein in Gebrauch. Dieser wird so beschrieben: „Der eine Stein, welcher die Brust bedeckte, ist sehr schön, mit einem jugendlichen Kopf mit spitzigen Ohren, auf einem Horn blasend; der Stein aber, welcher auf den Rücken zu hängen kam, mit einem Mannskopf durch Bildhauerarbeit verziert“. [Neue Mitteilungen a. d. Gebiet histor. Forschungen hgg. v. thür. sächs. Ver. Bd. 10. 1. Hälfte (1863) S. 256.]
    Im Germanischen Museum in Nürnberg findet sich ein Stein, der wahrscheinlich hierher gehört. Er ist ungefähr 35 cm lang, 25 cm breit, ebenso hoch; an einer Seite ist eine Kette. Das Stirngebilde zeigt eine menschliche Fratze mit breiter Nase, spitze Tierohren. Der Körper und die bloß angedeuteten Glieder haben Tierformen.
    Doepler, 1, 745 spricht von Steinen „teils als ein Mannskopf, teils als ein Esels- oder Hasenkopf“.
  9. Im Bayrischen Nationalmuseum ist eine Marmorplatte [32 cm × 25 × 4] mit der Inschrift: »Lasterstein anno 1710«.
  10. 25 Pfd. Mühlhausen i. E., Winterthur (Stöber 95); 30 Pfd. swer silbergewichtes, Rb. n. Dist. (Ortloff 1, 304); 30 Pfd. oder mer, Geißlingen (Kerler, Gesch. d. Grf. v. Helfenstein, Anhang S. 16). 33 Pfd. Bautzen (Stöber 90). wagstain der da hat ein halbm zenten, Straßhofen, ÖW. 7, 234. ½ Zentner Monum. Boica 24, 239. Stöber a. a. O. S. 94. Drei Steine, der kleinste 60 Pfd., der größte 180 Pfd., Schaffhausen, Stöber 95. 1 Zentner Dortmund (Frensdorff, Dortm. Statuten 35), Grimm RA4. 2, 315, 2 LPfd 2 Pfd. und 2 LPfd 8 Pfd. (Dreyer Antiqu. Anmerkg. 1792, S. 117) ein jklich stein soll einen gewegen stein behalden (Grimm RA4. 2, 315). Vgl. S. 8 f. zentnersteine; wagstein.
  11. 1402 Braunschweig: Item 3 d. Corde bodele vor den sten aft lo weghende. Vaterl. Arch. d. hist. V. f. Niedersachsen, 1841 S. 110.
  12. S. unten § 11 b.
  13. Die gewichtähnliche Form ist auch die einfachste. Auch die Handmühlsteine (von denen unten § 10 b die Strafsteine abgeleitet werden) hatten ungefähr die einfache Form von Steingewichten.
  14. Vgl. die Deutung, die Bormann (Gesch. d. Ardennen, Trier 1841. Bd. 2, S. 230) Bußsteinen gibt, weil sie an der Kirchtüre hiengen: „sollte die [12] Neuerburger an die Freiheit erinnern, die ihnen 1332 gegeben wurde“. Später dienten dieselben Steine als Gewichte der Kirchenuhr. Heydinger S. 252 Anmerkung 20, der sie richtig als Strafsteine erkannte.
  15. Daher der Name kakstein. S. unten S. 11, an der seule: Herzogenburg (Anhang 9), an der schraiseule: Reichenau ÖW. 6, 69, am pranger: Dornburg a. S. (Neue Mitteil. a. d. Gebiet histor. Forsch. h. v. thür. sächs. Ver. 21, 137 Anmerkg); Osnabrück (Strodtmann, Idiotikon Osnabr. 197); Sieding ÖW. 7, 250. am stock: Geißlingen. (Kerler, Gesch. d. Grf. v. Helfenstein Urk. Anh., S. 16.)
  16. Saubersdorf ÖW. 7, 124 (Anhang 15).
  17. Mühlhausen (Stöber), Schaffhausen (Rochholz i. d. Argovia 1862, S. 94), Ofen (Stadtrecht) u. s. w. – Unter den Rathausfenstern: Eichstädt (Rieder 1, 65).
  18. Senftenberg (Anhang 18).
  19. Nufsdorf ÖW. 7, 919.
  20. Kalksburg ÖW. 7, 623.
  21. Diepolts ÖW. 7, 230. Die Stelle läßt keinen sicheren Schluß zu. Wohl aber folgende: dass sie die knecht zu der schnider trinkstube füren und ir den grössten lasterstein uf ir hopt heben söllen – – Schaffhausen 1481, Zschw. StrR. 5 (1902) 332.
  22. Gera (Schott, Samml. z. deutsch. St. u. LR. 1, 169); im Weinhause: Bautzen (Döpler, Theatrum poenarum, 1, 745).
  23. S. Döpler a. a. O.
  24. an der Kirchtüre: s. Heydinger, S. 252 Anm. 20; im Torhaus der Kirche: Burgebrach (Haas, Slavenland 2, 49); im Kapitol d. Stiftskirche: Köln (Pick, Monatsschr. f. rhein. westf. Gesch. 3, 355); ante summum altare, Ottobeuern (Anz. f. K. d. d. Vorzeit 1858, 88. 1867, 277). Vgl. Grimm, RA4. 2, 316. – Bremisch-nieders. Wörterb. 4, 1026 f., karksteene. Vgl. unten S. 11.
  25. Zwettl (Anhang 25). Ensdorf (Mon. Boica 24, 239).
  26. Vgl. die Notiz aus Marienberg i. Sachs. (1532) in der Saxonia 5: „Es muß aber in dieser Stadt keine bösen Weiber gegeben haben und der Hinblick auf diese Schandsteine mächtig gewirkt haben, da die Strafe nie in Marienberg exekutiert wurde.“ Diesen Beleg verdanke ich gleich einer Reihe anderer dem Entgegenkommen von Dr. Heerwagen in Nürnberg.
  27. 1182 Beaumont (zitiert von Frensdorff in Hansische Gesch.-Qu. 3, 35 Anmerkung 31). – 1269 Ripen St.-R. § 14 (Kolderup–Rosenvinge 5, 226). – 1321 Bochum (Gengler, Cod. jur. mun. 1, 243). – 1399 Krakau Libr. antiqu. civ. Cracoviensis II 198.
  28. 1229 Brüssel (Du Cange 5, 28. S. a. Frensdorff a. a. O.)
  29. Mitte d. 13. Jh. Dortmund (Frensdorff a. a. O.)
  30. 1335 Apenrade (Thorsen S. 166).
  31. 1292 Hamburg (Grimm, RA4. 2, 315).
  32. 1328 Speyer (Grimm, RA4. 2, 315).
  33. 1329 Moontfort (Fruin, Kl. steden 314).
    1362 Lebamünde (Anz. f. K. d. d. Vorz. 1857, 156).
    1367 Geißlingen (Kerler, Gesch. d. Grf. von Helfenstein Urk. Anh. S. 16), 14. Jh. Berlin (Berl. Stadtbuch, Schöffenrecht § 26).
  34. Neues Schleswiger St.-R. (Thorsen S. 38). Dieser Ausdruck ist auf den Norden beschränkt geblieben. Grimm, RA4. 2, 317.
  35. Anz. f. K. d. d. Vorz. 1858, 88; 1867, 277.
  36. Aus dem 14. Jh. – Chroniken d. deutsch. Städte 15, 400.
  37. Graff, Ahd. Sprachschatz 3, 22 f. bâg zu skr. bhâj frangere? oder zu skr. bhâsh loqui, schwerlich zu pugna.Schade, Ahd. WB. 36, bâg as. stm. ‚lautes Rühmen‘ bâgr an stm. ‚Streit‘. bâc mhd. stm. ‚lautes Schreien, Zanken, Streiten‘. Daneben ahd. bâga, pâga ahd. stf. 1. ‚Zank, Hader, Streit‘. Das Zeitwort ahd. pâgan, mhd. bâgen. Lexer, Mhd. H.-W.-B. 1, 112. Schmeller, Bair. WB.2 1, 214, bâg ‚Zorn, Verdruß‘, baegen ‚laut schreien‘. Lexer, Kärnt. WB. 14, pàgg’n ‚schelten, zanken‘. Grimm, DWB. 1, 576. bägeren 1. quälen, jmd. unehrenhafte Sachen vorhalten 2. hadern, zanken. Staub-Tobler, Schweiz. Id. 4, 1056, beigeren plagen.
  38. Grimm, Weistümer 3, 684.
  39. ÖW. 7, 286.
  40. ÖW. 5, 359.
  41. ÖW. 7, 961.
  42. ÖW. 8, 329.
  43. ÖW. 7, 653; ferner ÖW. 8, 417.
  44. ÖW. 7, 382.
  45. ÖW. 8, 500; ferner ÖW. 7, 918; 938. 8, 510.
  46. Michnay u. Lichner, Ofner StR., S. 98 u. 271. Chabert, Bruchstück e. Staats- u. RG. d. deutsch-österr. L. 1848. Denkschr. d. kais. Akad. ph. h. Kl. 4, 39 Anmerkung. – ÖW. 6, 683 (Register. Dagegen ist im Glossar ebda S. 627 pachstein zu bagen gestellt).
  47. 1500–1535. – ÖW. 8, 657 Zeile 8 f. und Zeile 18 ff.
  48. Die Schreiber waren in ihrer Schreibweise auch keineswegs konsequent. ÖW. 8, 953 finden wir pogstain, pogkstain, pockstain!
  49. Chroniken d. deutschen Städte 15, 490. Der ältere Abdruck des Katzmair’schen Gedenkbuches (Oberbayr. Arch. 8, 108) hat irrtümlich bachstein.
  50. ÖW. 1, 286.
  51. ÖW. 7, 464.
  52. ÖW. 7, 644.
  53. ÖW. 8, 246.
  54. Anhang 7. – Vgl. überdies Note 6.
  55. Grimm, DWB. 2, 200; s. namentlich die Verbindungen pochen und sehenden, pochen und plagen. Vgl. pochwort Grimm, DWB. 7, 1964. Fischer, Schwäb. WB. 1, 1242. Kluge, Etymol. WB. 6, 301.
  56. Argovia 1862–63, S. 94.
  57. S. 89 f. Die Variante bogstein wollen Rochholz und Stöber von mittelniederdeutsch bogge = Kröte ableiten. Vgl. dagegen unten S. 10.
  58. ÖW. 8, 86.
  59. ÖW. 8, 243.
  60. ÖW. 8, 12 dort auch die Variante pockenstain.
  61. ÖW. 7, 944.
  62. ÖW. 7, 596. Außerdem noch 37mal.
  63. ÖW. 8, 839. Ferner in Grösten, Archiv f. K. öst. Gesch.-Qu. 25, 105.
  64. ÖW. 8, 816.
  65. uuacstein = calculus bereits althochdeutsch (Steinmeyer-Sievers, Ahd. Gl. 2, 13, 32). Mittelhochdeutsch bedeutet wac Gewicht, wage Wage, Folter (Lexer).
  66. ÖW. 7, 352.
  67. ÖW. 8, 59.
  68. Daß Volksetymologie vorliegt, ist namentlich daraus zu schließen, daß wagstein in Texten gebraucht ist, die im übrigen den Wechsel von b und w im Anlaut nicht zeigen.
  69. ÖW. 7, 234.
  70. Argovia 1862–63 S. 94.
  71. Kaltenbaek 1, 120.
  72. ÖW. 8, 466.
  73. Lexer, Mhd. HWB. 1, 1838. Schmeller, Bair. WB.² 1, 1522.
  74. Freiberg 5, 279.
  75. ZschweizStrR. 5 (1892) 332.
  76. Fürstenb. UrkB. 7, 376.
  77. Anz. f. K. d. d. Vorzeit 1874, S. 10.
  78. Stöber, S. 90. Martin und Lienhart, Elsäß. WB. 2, 600.
  79. 1751 Cod. iur. Bav. crim. I, 4, 19.
  80. S. oben S. 6.
  81. In Speyer seit dem 17. Jh. Harster, d. Strafr. v. Speyer S. 82 f. Vgl. Osenbrüggen, Alam. Strafr. 110.
  82. Schröer, WB. d. deutsch. Mundart d. ungar. Berglandes 25, 251.
  83. Lübben-Walther, Mittelniederd. HWB. 258.
  84. Stöber, S. 104; S. 91 f. Martin u. Lienhart, Wörterb. d. elsäß. Mundarten, 2, 599. – Sax (Bischöfe u. Reichsfürsten v. Eichstädt, S. 418, Anmerkung) spricht vom Klapperstein in Eichstädt. Das entspricht nicht den Tatsachen. Das Weistum von Enkering, das hier in Betracht kommt, kennt nur „Stein“. Übrigens sollen nach Sax auf diesem Klapperstein dieselben Verse gestanden haben wie auf dem Mühlhausener!
  85. Walch, Vermischte Beiträge z. Deutschen R. 8, 78.
  86. Schiller-Lübben, Mittelniederd. WB. 2, 565 f. (Auch Zitate aus Rechtsquellen).
  87. Der Steinkultus in d. Schweiz, Argovia 1862–63, S. 94.
  88. S. 89 f.
  89. s. Das Steinbuch. Ein altdeutsches Gedicht von Volmar, hgg. v. Lambel. Heilbronn 1877. S. 16 Vers 457 ff.
  90. Andree, Votive u. Weihegaben d. kath. Volkes in Süddeutschland S. 129 ff. – Liebrecht, Zur Volkskunde S. 333.
  91. S. oben S. 8.
  92. Zeitschr. d. Aachener Gesch.-Ver. 6, 44. – Im Jahre 1331 kannte man die pena lapidum in Aachen noch für Scheltworte. Loersch, Achener Rdenkmäler S. 47, § 11.
  93. Haas, Slavenland 2, 49.
  94. Vgl. ‚Schandmaul‘.
  95. Melle, Gründliche Nachricht von Lübeck3 1787, S. 447. Dreyer, De littophoria, S. 16 will unterscheiden lasterstein = Stein zum Tragen und schandstein = Pranger. Das ist nicht möglich. Beide Worte kommen in beiden Bedeutungen vor.
  96. Saxonia 5.
  97. Braunschw. UrkB. 1, 313.
  98. Kinder, UrkB. z. Chronik d. Stadt Ploen, 1881 f., S. 34 f. Siehe ferner Schäfer W., Deutsche Städtewahrzeichen, 1, 53. – Schiller-Lübben, Mittelniederd. WB. 4, 45.
  99. Thorsen, Schlesw. StR., S. 167. – S. a. Schiller-Lübben, a. a. 0. 4, 385. Verwijs en Verdam, Middelnederl. Woordenb. 3, 11.
  100. Bremen 1767–71. Bd. 4, S. 1026 f.
  101. 5, 460.
  102. Antiquarische Anmerkungen. Lübeck 1792, S. 118.
  103. Stieler, d. deutschen Sprache Stammbaum u. Fortwachs, S. 2139 Lap. vit. hieß auch der Stein, auf dem fallirte Schuldner saßen. Grimm, RA.4 2, 162.
  104. Bocerus, de jurisdict. c. 5. n. 43 (1509). – Stieler, a. a. 0. – Krebs, Tractatus pol. jur. de ligno et lapide. 1756. S. 208.
  105. Dieselben.
  106. Die Stelle bei Du Cange 5, 28.
  107. Grimm, RA4. 2, 316, führt das Wort aus Würdtwein, Diplom. Mogunt. 2, 567 an. Das Wort ist aber nicht quellenmäßig, sondern steht dort in einer Bodmann’schen Anmerkung. Die von Bodmann dort gebrachten Stellen sprechen bloß von stenen. Ob diese Angaben von Bodmann gefälscht sind, bleibt dahingestellt.
  108. Stöber (S. 104) spricht vom Lasterstein in Sulz im Ober-Elsaß „den ich dort auch Rätschstein nennen hörte – –. Bei demselben, an der Kirchenwand steht die Jahreszahl 1489“. (Vgl. ebda, S. 91, Rätschen = schwätzen). – Die Mitteilung Stöber’s bleibt zu prüfen. Im Wörterbuch d. elsäss. Mundarten v. Martin u. Lienhart, 2. Bd. 1907, fehlt rätschstein.
  109. a b Grimm, RA.4, 2, 316.
  110. S. oben S. 7 Note 3.
  111. a b Grimm, RA.4, 2, 317.
  112. Heydinger S. 252 Anm. 20.
  113. Kiel 1752.
  114. Stöber S. 89.
  115. Fritzner, Ordbog 3, 538. – Grimm, RA4., 2, 317.
  116. Krakau 1399. Kaindl, Arch. f. Österr. Gesch. 95 (1906), S. 220. – Siebenbürgen: Fronius, Bilder aus dem sächs. Bauernleben.2 1883. S. 129.
  117. In den Städten war das Steintragen vermutlich auch üblich. Vgl. das unten § 10a über die Wr Neustädter Harmschar Gesagte. Auch das Münchner Stadtrecht spricht nicht über den Strafstein, und doch ist das Vorkommen desselben dort bezeugt. Es gab ja auch Gewohnheitsrecht. Ain frawenfrevel ist nit gesetzs. wirt damit gehalten wie der richter nach gestalt der sachen erkhennt. 1575. Reyscher, Samml. altwürtemb.StatR. Tüb. 1824, S. 208.
  118. Es kommen in erster Linie die bisher erschienenen 2 Bände der Niederösterr. Weistümer (ÖW. 7. u. 8. hgg. v. Winter) in Betracht. Solange der 3. Band (Viertel ob dem Wiener Wald) nicht erschienen ist, sind auch die Sammlungen von Kaltenbaek (Pan- u. Bergteidingbücher Nieder-Österr. 2 Bde., Wien 1846 f. und Zahn (Archiv. f. Kunde österr. Geschichtsquellen 25 (1860) S. 1 ff.) heranzuziehen.
  119. Die Nachweise zu den folgenden Behauptungen sind, soweit sie den Bagstein betreffen, in der vorliegenden Arbeit gebracht; soweit es sich um das außerösterr. Rechtsgebiet handelt, wird sich in einer späteren Untersuchung Gelegenheit bieten, ins Detail einzugehen.
  120. Vgl. Grimm, RA.4 2,317.
  121. Das Ofner StR. gehört dem Magdeburger Rechtskreise an. Die Bestimmung über das Steintragen hat es anscheinend dem Rb. n. Distinkt. entnommen. Nur der Name Bagstein ist dem Ofner Recht und den österr. Weistümern gemeinsam.
  122. Chroniken d. deutsch. Städte 15, 400 (Mühldorf).
  123. ÖW. 7, 382 Solenau.
  124. ÖW. 8, 59 Weikendorf.
  125. Die wichtigsten Texte sind am Schlusse dieser Abhandlung in ihrer ältesten Gestalt abgedruckt. Es ist beigefügt wo sie in Geltung waren. Auseinandersetzungen über die Art und Weise der Textentlehnung und Verwandtschaft waren nicht am Platze, häufig ist sie jedoch bereits aus den kurzen beigegebenen Notizen zu erschließen.
  126. s. Winter i. d. Einleitung zu ÖW. 7. S. XVIII.
  127. Der [Handmühl-]stein war eben ein Symbol weiblicher Arbeit. s. § 10b.
  128. S. unten § 10a.
  129. ÖW. 8, 605 Eggenburg: bei den … tadingen sollen sein man, witben und nonnen – –. ÖW. 8, 100 Drösing 1469: ain wittib … mag so vill verwandeln alß ain mann. – ÖW. 8, 147 Hörersdorf 1512: Wie ain wittib handelt, darnach soll si pueßen. – ÖW. 8, 23 Wolfpassing c. 1630: Es mag auch ein frome fridsame frau nit mehr vertrinken als 32 ₰, ein wittib die ihrer selbst ist alß vil alß ein mann.
  130. ÖW. 5, 359 Latzfons u. Verdings [Tirol] 1539. lugpan – – da ist ain man … vervallen funfzig phunt und ain waib sol den pagstain tragen. Dies statt vieler Beispiele. Vgl. Text Laa, Anhang 11.
  131. S. a. Köstlin, Ehrverletzung nach deutschem Recht ZDR. 15, 431. Pfenninger, Strafr. d. Schweiz S. 63.
  132. ÖW. 7, 464. Heiligenkreuzer Generale 15. Jh.: Item, ob ain weib hinz ainem leutgeben vertrunk rok mantl slair – – ân ires mannes willen una wissen, sol ir der leutgeb niehtz mer darauf porgen dann 12 ₰. – Das jüngere Weistum von Wolfpassing (s. Note 3) setzte 32 ₰ fest. – 72 ₰ sind die Grenze im [16] Amt O. u. U.-Rohrbach, 16. Jh. (ÖW. 8, 417). – Der Wirt wurde sogar bußfällig, wenn er mehr verabfolgte. ÖW. 8, 320. Eipeltau 1512.
  133. Zu den Stellen für 12, 32, 72 ₰ noch eine: ÖW. 8, 690 Falkenberg 1566: Es mag auch kein fraw irem man seins guets nicht mer verwurchen den 2 und 6 β₰.
  134. ÖW. 8, 680 Oetzdorf 16. Jh. – anderwärts verschwatzen u. verschlagen.
  135. In Bayrnlant ezwen ritter guet wollten darumb nicht kriegen, das ire weiber sich zepiegen. Stelle aus Teichner bei Schmeller, bair. WB.2 1, 214.
  136. Vom Jahre 1489. Anhang 16.
  137. Die bezüglichen Stellen sind alle miteinander verwandt. ÖW. 7, 565, Gaden 1431 [vgl. ÖW. 7, 1065]: Item, das ein fraw nicht mer verwirkt zu wandl dan 12 ₰, außgenommen ob si ainen man auß seinem hauß vodert und manhait allso verschmähet, die wär 10 tal. der herrschaft (der Mann blos 5). Vgl. Text Minkendorf, Anhang 14. – In Wülfleinsdorf a. L. 17 Jh. betrug die Buße blos 72 ₰ (ÖW. 7, 448). – In Pfaffstetten 17. Jh., wenn der eigene Mann herausgefordert wurde, blos 12 ₰ (ÖW. 7, 536).
  138. Für Waffenzutragen 32 Fl. Strafe. ÖW. 7, 1012, Lockenhaus (Westungarn) 17. Jh.
  139. ÖW. 8, 1095, Guntramsdorf 1640.
  140. Grimm, Weist. 3, 630 Enkering (Bayern). – frau oder diern, Trandorf, Anhang 22, Friedberg, Anhang 7. – weiber oder diern, Zwettel, Anhang 25.
  141. Liesing, Anhang 12, sy sey iung oder alt, reich oder arm … kayne außgenommen. Kloster Ensdorf c. 1460 Anhang 6.
  142. Lilienfeld, Anhang 13.
  143. ÖW. 8, 939, Hohenstein c. 1600.
  144. Stratzdorf (Anhang 20).
  145. ÖW. 7, 918, Nußdorf u. Heiligenstadt 15. Jh.: die gesessen sein oder halt hofzinß geben.
  146. S. 16. Anmerkung 7. – ÖW. 8, 672 Grafenwerd 1433.
  147. Senftenberg (Anhang 18).
  148. gelant = gelandet. – Auch nachbarin u. frum hat vorzüglich diesen Sinn.
  149. Herzogenburg (Anhang 9).
  150. Bogen-Neusiedel (Anhang 1). ÖW. 7, 518.
  151. ÖW. 8, 925, Senftenberg 16. Jh.: ob ain freis töchtrl herkäm und ainen frumen man mit scheltworten übel handelt, und ob si dan derselb … mit ainem scheit schlueg, der ist darumb kainß wandelß schuldig. – Vgl. Archiv f. Kunde österr. Gesch.-Qu. 25, 103. Mark Grösten § 34.
  152. ÖW. 7, 227, Ramplach 17. Jh.: Wann eine gesessene frau mit einer frauen oder dirn lestert oder schendt, soll man der ledigen dirn zur zehrung geben 3 ₰ und die andre soll den pachstain tragen.
  153. Über die anderen [nicht bayrisch-österreichischen] Quellen siehe oben S. 13.
  154. Herzogenburg (Anhang 9).
  155. ÖW. 7, 663, Mauer 1730 (prechel; vgl. aber unten S. 33). – In Khulb stand auf Fluchen Gefängnis, auf Scheltworte der Bagstein. Archiv f. K, öst. Gesch.-Qu. 25, 115 u. 117.
  156. ÖW. 7, 518, Traiskirchen 1615: Wan die weibsbersohnen, si seint hausgesessen diernen dienstboten inwohnerinnen, auf offener gassen an einander schelten oder sich iberweinen und unzichtig halten, die sollen ân alles mitl den pockstein offentlich tragen oder mit der fidl nach gestalt der sachen gestrafft werden. – Guntramsdorf 1640 (ÖW. 8, 1095) stimmt wörtlich, doch ist dort nur von der Fiedel die Rede.
  157. Els. 1605. (Anhang 5).
  158. ÖW. 8, 874 Ober-Rohrendorf 1434. – Eis (Anhang 5) 1605.
  159. Archiv f. K. öst. GeschQu. 25, 105 Markt Grösten. – ebda 25, 132 Els 1487. – ÖW. 8, 515. Groß-Weikersdorf, vor 1495: Ob zwo frauen in der freiung mit einander wärtln, raufen oder schlagen, die sein schuldig den pagstain zu tragen oder umb daß wandl 6 β₰ und 2 ₰. geschiecht es aber nit in der freiung, so sint si umb 6 β 2₰. Man ist versucht, statt ‚oder‘ ‚und‘ zu lesen, oder einen Fehler in den Zahlen anzunehmen. Wie ist es erklärlich, daß für Frevel außerhalb der Freiung dieselbe Buße bestimmt ist, wie sie als Ablösung des Bagsteins bei Freveln während der Freiung eintritt?
  160. ÖW. 8, 657; 315; 370.
  161. ÖW. 8, 857 f.
  162. ÖW. 8, 657 Zeile 9; vgl. Zeile 18.
  163. ÖW. 7, 961 Klosterneuburg 1512. – es wär wo es wolt, zu felt oder zu gassen ÖW. 7, 124. – Vgl. ÖW. 7, 919.
  164. ÖW. 8, 609. (17. u. 18. Jh.)
  165. ÖW. 8, 444 Stockerau vor 1465. – ÖW. 8, 609; 949.
  166. ÖW. 8, 731. 889. 7, 1013. Namentlich die Weistümer von Els und Hartenstein (Anhang 5) im Hinblick auf einen konkreten Fall.
  167. lugpan ÖW. 5, 369.
  168. ÖW. 6, 58. 7, 105 u. s. f.
  169. Wirklich vorgekommene Fälle im Archiv f. K. öst. GeschQu. 25, 132 ff – Statt „verbotene Worte“ heißt es auch unziemliche, unbescheidene, unschambare, untichtiye wort u. ä.
  170. wort die … von der obrigkait oder richter verpotten seind. ÖW. 7, 432. Zwölfaxing c. 1569.
  171. ÖW. 7, 628; 953; 983. – Archiv f. K. öst. Gesch.Qu. 25, 105. Verstümmelt in treu und vor ebda 25, 117. – ehre und glümpfen. ÖW. 8, 788. –
  172. ÖW. 8, 59. ähnlich ÖW. 7, 993; 8, 259; 510 u. s. f.
  173. Zwettl (Anhang 25).
  174. ÖW. 8, 259 Windigsteig 17. Jh.
  175. mit unzüchtigen worthen … und volglichen mit schlägen. ÖW. 8, 816 Nondorf 1681.
  176. Gedersdorf (Text Stratzdorf, Anhang 20). – an einander handeln ÖW. 8, 658. übelhandeln ÖW. 8, 652; 1034. – freventlich handeln Grimm. Weist. 3, 684. – verhandeln ÖW. 8, 680.
  177. Stadtrecht von Wr. Neustadt cap. 34. Arch. f. österr. Gesch. 60, 215. – Solenau 1412. ÖW. 7, 382.
  178. Zwettl (Anhang 25). Trandorf (Anhang 22). Minkendorf (Anh. 14) u. a. m.
  179. Zwettl, Minkendorf.
  180. ÖW. 6, 69. In Spital a. S. (ÖW. 6, 58) stand auf Raufen nur Geldstrafe; die war aber für Frauen höher (72 ₰) als für Männer (60 ₰).
  181. Minkendorf und Varianten (Anhang 14.) ÖW. 8, 672 Grafenwerd 1433. – Hierher gehört auch: verschuldt sie aber ain mehrere, so solle sie auch höher gestrafft werden ÖW. 7, 345 Rohr und Schwarzenau 17. Jh. – nach iem verdienen Text Stratzdorf, zweite Stelle (Anhang 20).
  182. Vgl. ÖW. 8, 949; 953 Els und Hartenstein.
  183. Solche sind aufgezählt ÖW. 8, 680 Ötzdorf 16. Jh.: auch mag si verschuldn, das man si durch die packn prent, auch die orn abschneiden und unter den galing (= Galgen) ze stossen. Vgl. ÖW. 8, 690.
  184. ÖW. 8, 259 Windigsteig 17. Jh.: Wurden weibspersohnen – – kriegbahr, so sollen sie ohne nachlass an leib oder guet gestrafft oder andern zur warnung [ihnen] der pachstein angehenkt werden.
  185. Archiv f. K. österr. Gesch.Qu. 25, 105 Markt Grösten: bockhstain oder fidel an den hals henckhen – – und … nicht destoweniger nach ihrer tat – – gestrafft werden.
  186. Herzogenburg (Anhang 9): ursacherin. – ÖW. 7, 993; 983. 8, 243; 788. – Vgl. Rb. n. Distinkt. Buch V. cap. 20. dist. 7 (Ortloff 1, 304) und Ofner StR. art. 155.
  187. S. § 7 am Ende. Friedberg (Anhang 7).
  188. (Anhang 22).
  189. Laa (Anhang 11).
  190. Vgl. oben S. 16.
  191. Eipeltau (Anhang 4.) Senftenberg (Anhang 18.) Gedersdorf (Text Stratzdorf, Anhang 20). Liesing (Anhang 12.) ÖW. 7, 62 Haßbach u. Kirchau 1566; ÖW. 7, 644 Atzgersdorf 1666; ÖW. 7, 424. Velm u. Gutenhof 1725.
  192. ÖW. 8, 12; 17 Ulrichskirchen 1438–52. Drösing (Anh. 2). Praktische Fälle aus Els 1487 im Arch. f. K. öst. Gesch.Qu. 25, 132: N. Flewschackerin … umb 2 und 6 β₰ … das sy den W. Schuster ain schering hat geheissen – Kolbin i L. – – den pochstain tragen soll, vmb das, dass sy ain andrew in der freyung geslagen hat.
  193. ÖW. 8, 525 (16. Jh.) so die frauen in dem dorf an einander smeheten – die sollen den pokstein tragen und ob ein frau ein man handlet, die sol auch den pokstein tragen oder mit dem gericht abkomen.
  194. ÖW. 8, 530 (16. Jh.).
  195. Kranichberg (Anhang 10).
  196. Tattendorf (Anhang 21). Gehört wahrscheinlich hierher.
  197. ÖW. 7, 375 Piesting 1404 die frauen die da sein an ihr männer statt.
  198. ÖW. 7, 639 Atzgersdorf c. 1450 daz ain iegleich man oder fraw … sein süllen bei dem pantaiding. ÖW. 8, 605 (S. oben S. 15 Anmerkung 3).
  199. Archiv f. K. öst. Gesch.Qu. 25, 102 Markt Grösten § 24.
  200. ÖW. 8, 948 f. Hartenstein 1605.
  201. ÖW. 8, 652 Dörfel 1635: Welche fraw die ander übel handlet, soll ein richter oder ambtmann mit dem pachstain straffen und büssen und so es geschäch in andern ämbtern, soll der ambtman ainem richter antworten.
  202. vierer, geschworne, bürger, rat, gerichtsmannen.
  203. ÖW. 7, 393 Grillenberg 1747. – ÖW. 8, 58 Weikendorf 1748. – ÖW. 5, 359 Latzfons u. Verdings 1539.
  204. Anhang 11.
  205. Vgl. Grimm, RA.4 1, 621.
  206. Archiv f. K. öst. GeschQu. 25, 97 Neumarkt, Engspach 16. Jh. hetten sy [die zerkriegten Frauen] mannen, soll man ihn das anzeigen. – ÖW. 8, 254 Ulrichschlag u. Matzles 16. Jh. so sollen si di mannen straffen und di mannen sollen das wandl geben.
  207. Zwettl (Anhang 25).
  208. Anhang 16.
  209. Archiv f. K. öst. GeschQu. 25, 90 Herrschaft Topel; vor 1515: wenn ainer seinem nachper sein weib schlägt oder schilt und klagt ierem mann zuvor nit, ist zu wandl 6 β 2 ₰. – Vgl. Text Stratzdorf (Anhang 20).
  210. S. oben S. 19. ÖW. 8, 444.
  211. Ulrichskirchen und seine Gruppe (Anhang 24).
  212. d. h. also in der Regel: die Frau muß den Stein tragen.
  213. ÖW. 7, 961 Klosterneuburg 1512.
  214. Tattendorf (Anhang 21). Vgl. Anhang 24.
  215. Darüber s. unten § 7.
  216. ÖW. 8, 657 Engelmannsbrunn 1500–1534: so si aber dem man so lieb wer, so mag er mit der obrigkait abprechen. – Vgl. Pauli’s Schimpf u. Ernst.
  217. ÖW. 8, 623 Hippersdorf 15. Jh. ob aber ir man sich des schämet oder ireu freunt, so mag ir man sei dar nemen umb 6 β 2 ₰.
  218. Ulrichskirchen (Anhang 24); Zwettl (Anhang 25).
  219. Senftenberg (Anhang 18).
  220. ÖW. 8, 792 Wegscheid 1682.
  221. ÖW. 7, 1004 Höflein a. d. Donau 1540.
  222. Herzogenburg (Anhang 9).
  223. ÖW. 7, 1049 Kaiser Steinbruch 1634 (Anhang 14). – Vgl. ÖW. 8, 536 Ravelsbach 1543: Ob etwar fraw oder mann in dem purkfridt hie war … und der marktmenig nit füeget, der selbig soll zustiften
  224. Herzogenburg (Anhang 9).
  225. Ursprünglich geschah dies während des Kirchumgangs.
  226. Diepolts 16. Jh. (ÖW. 7, 230) und ir mann soll kaufn ain emer wein den nachpern.
  227. Penk 16. Jh. (ÖW. 7, 286) und sollen alle nachparn mitgeen. Die Lesart nachtperin klingt recht wahrscheinlich. – Ensdorf (Anhang 6) dopey sollen all man und frawen sein., und wer … nit dobey ist, … sol das wandelen mit 12 … den. – Vgl. auch die gemeinsame Arbeit an der Schandsteinkette in Ploen. (Kinder, Urk.B. z. Chron. d. Stadt Ploen, S. 34 f.)
  228. ÖW. 7, 961; 1004. 8, 138; 510, u. a. m.
  229. Das Treiben ist namentlich in den (hier außer Betracht bleibenden) Stadtrechten oft erwähnt.
  230. Eipeltau (Anhang 4).
  231. S. 27 f.
  232. Zwettl (Anhang 25).
  233. Senftenberg (Anhang 18). Hiemit in Zusammenhang steht die Verwendung von Paukern und Pfeifern. Darüber gleich unten S. 25.
  234. Vgl. Grimm RA.4 2, 317.
  235. Anhang 15.
  236. Wahrscheinlich faule Eier. Vielleicht liegt hierin zugleich die Strafe für Nichtzahlung der Eierbuße, die anderwärts zum Steintragen hinzukam. Ehaftbuch v. Enkering (Grimm Weist. 3, 360) Item welche frau … der andern [25] an ihr ehr freventlich redt … die soll geben hundert eier, darzu strafbar sein mit dem stein – –. 100 Eier gehören zum „Küchendienst“. Maurer Fronhöfe 3, 242 f. Eierstrafen sind als Strafen für Frauen, die über Geld keine Verfügung hatten, sehr entsprechend und kommen auch allgemein vor. Loersch Weist. der Rheinprov. I 1, 237.
  237. Vgl. Grimm RA4 2, 319 (beim Eselritt) a parvulis cum ovis lapidentur.Verslagen en Meded. d. Vereeniging tot uitg. d. bronnen 5, 57. Der zum Kakstehen Verurteilte muß faule Äpfel liefern, mit denen er dann beworfen wird. 1521.
  238. Eipeltau (Anhang 4).
  239. Diepolts (Kranichberger Texte, Anhang 20). Vgl. Grimm RA. 2, 320 Anmerkung.
  240. Vgl. das Weintrinken nach dem Hundetragen. ÖW. 7, 1045.
  241. Anhang 24. Dort sind auch die andern Orte genannt. Dazu kommt noch Minkendorf (Anhang 14) und Trumau.
  242. Kaiser Steinbruch in Westungarn. (Text Minkendorf, Anhang 14.)
  243. Das entspricht der Sitte, daß beim Eselritte der geprügelte Ehemann das Tier führen muß. Grimm RA.4 2, 318. Gierke Humor2 70 Weinhold Deutsche Frauen3 2, 7.
  244. Vgl. das Rasten am Grenzkreuz beim Hundetragen. ÖW. 7, 1045. Dort soll es jedoch eine Erleichterung der Rechtshandlung sein.
  245. 12 ₰ als oft sie rast Schönberg (Anhang 17); Wegscheid ÖT. 8, 972. Els (Anhang 5). Kierling ÖW. 7, 983. als oft si den von ihr legt Senftenberg (Anhang 18.) – 24 ₰ Rosenburg a. Kamp ÖW. 8, 788 als oft man ir in anhenkt ist si zu wandl 12 ₰ und abnimmt auch 12 ₰; demnach 24 ₰ bei jeder Rast. 72 ₰ Zwettl (Anhang 25); Reichenau OÖ. Grimm Weist. 3, 684. Hohenstein ÖW. 8, 939. niederzulegen auf den bockstain. Reichenau u. Hohenstein standen unter gleicher Herrschaft.
    2 und 6 β₰ Gedersdorf ÖW. 8, 891.
  246. (Anhang 18) den stain drei stunt niderlegen.
  247. In Wegscheid fiel die Rastbuße an die Herrschaft, in Hohenstein an den Richter.
  248. Ebersdorf a. Zaya (Anhang 3).
  249. Vgl. unten § 10b.
  250. Herzogenburg (Anhang 9) am negsten freittag. Reichenau NÖ. (ÖW. 6, 69) an sand Jacobstag oder ainem andern tag nach aufsazung der gegentrichter.
  251. Am Jakobitag war wohl Jahrmarkt in Reichenau. Einen andern Tag werden die Gegendrichter bestimmt haben, wenn die Zeit bis Jakobi zu lang war. Ähnliches müssen wir annehmen, wenn wir Wendungen wie nach der burger bekandnuss ÖW. 7, 9 u. ä. auch auf die Ansetzung des Tages beziehen.
  252. ohn ainiches aufziehen oder verlengerung. Lilienfelder Text (Anh. 13).
  253. Osenbrüggen Wiener SB. 41, 222 mit Bezug auf die Stelle am engsten freittag (oben Anmerkung 6).
  254. Arch. f. öst. Gesch. 60, 215.
  255. Solenau 1312 ÖW. 7, 382. Helmonsöd Grimm Weist. 3, 685 u. v. a. – herumb tragen Lilienfelder Text (Anhang 13).
  256. Engelmannsbrunn 1500–1534. ÖW. 8, 657.
  257. Schönberg (Anhang 17).
  258. Reichenau OÖ. Grimm Weist. 3, 684. – Reichenau NÖ. ÖW. 6, 69. Spital a. S. ÖW. 6, 58.
  259. Ensdorf (Anhang 6). Vgl. unten § 11a.
  260. Anhang 10. An den angeführten Stellen wird das so häufig mißverstandene Wort ‚pinmerkt‘ und ‚pimerk‘ geschrieben.
  261. Heiligenstadt, Ende 16. Jh. ÖW. 7, 913: von ainer kirche zu der andern.
  262. Damit wird das ganze (Reihen=)Dorf bezeichnet. Vgl. Wer unrechte mass gibt – – verwandelt von jeder hofstat von ainem valtar zu dem andern 72 ₰. Heiligenkreuz 15. Jh. ÖW. 7, 465. – Steintragen von ainem falltar zum andern von ainem ort zum andern Ulrichskirchen (Anhang 24). durch das gantz dorf auf und ab, von aim valtar zum andern Zwettl (Anhang 25). im dorf auf und nider v. e. v. z. a. Eipeltau (Anhang 4) u. s. f.
  263. ‚Ort‘ bedeutet ‚Ende‘. von dem obern ort unz auf das under. Nußdorf u. Heiligenstadt 15. Jh. ÖW. 7, 919. von einem ort zum andern Senftenberg (Anhang 18). Trandorf (Anhang 22) u. a. m.
  264. als weit der markt ist Gfell ÖW. 8, 935 Anmerkung. zu ring umb und umb in dem dorf. Gedersdorf (Text Stratzdorf Anhang 20). zu der einen zeil auf zu der andern ab. Hohenstein ÖW. 8, 939.
  265. dreimall umb den pranger … darnach all gassen auss und wider zu dem pranger Grafenwerd 1433 ÖW. 8, 672.
  266. dreymal in dem aigen Hütteldorf und Watzendorf 1562. Kaltenbaek 2, 115.
  267. offenlich zu puessen mit dem pachstain Ober Rohrendorf 1484 ÖW. 8, 874. offentlich um die vleischpenk Neunkirchen 1564 ÖW. 7, 213 (‚um die Fleischbänke‘ etwa gleich ‚um den Markt‘; im vorangehenden Satz ist von Fleischhackern die Rede).
  268. Friedberg (Anhang 7).
  269. biß zu der beleidigten haus. Herzogenburg 1566 (Anhang 9).
  270. Schönberg (Anhang 17). Reichenau NÖ. ÖW. 6, 69.
  271. ÖW. 6, 58.
  272. Anhang 7.
  273. Daß bei Ausarten des Zankes und bei Körperverletzungen besondre Strafen eintraten, wurde bereits erwähnt. S. 20.
  274. Wiener SB. 41 (1863) 221.
  275. 1182 Loi de Beaumont (Cout. d. duché de Lux. 1, 10): mulier que mulieri convitia dixerit – – 5 sol. solvet – – et si … solvere noluerit lapides portabit. Dies ist die älteste Stelle, welche vom Steintragen handelt. Vgl. Frensdorff in Hansische GeschQu. 3, 35 Anm. 31. – Die harmschar des Wiener Neustädter StR. Kap. 34 ist ablösbar; das Steintragen im Markte Solenau 1412 (ÖW. 7, 382) ebenfalls. Der Text von Stratzdorf (Anhang 20) kennt nur Geldstrafe.
  276. Man vergleiche damit, wie gegen zahlungsunfähige Schuldner verfahren wurde. ÖW. 8, 949 Hartenstein c. 1605; Item wer einem dem andern das vallent übel geit in dem zorn, so ist er der herrschaft ein frävelswandel 2 und 6 β₰ und dem gottshaus … ain pfunt wax. so er das wax nicht hat, so soll ihn ain phleger darzue bringen und halten das ihm der pfarrer umb die kirchen treib als ein schuldinger. Ebenso ÖW. 8, 955 Els. – Ähnlich ÖW. 8, 817 Ober Nondorf – – 1681: solle ihm ein pfarer alß einen unvermögentlichen schuldner offentlich in der kirchen und umb die kirchen herumb treiben. – Anderwärts das Sitzen auf dem „kalten Stein“. Grimm RA.4 2, 162. Liebrecht Zur Volkskunde. S. 427 ff.
  277. S. unten § 10b.
  278. wil mon si begnaden ÖW. 8, 131 Wilhelmsdorf 1512. ÖW. 8, 147; 417; 579; 672. Arch. f. K. öst. GeschQu. 25, 90.
  279. ÖW. 8, 953, Els 1605.
  280. ÖW. 8, 731 Schönberg 1430 (Anhang 17). ÖW. 8, 510 Ober Russbach 1561: ohn alle gnad. ebenso Friedberg i. Böhmen. ÖW. 7, 518 Traiskirchen 1615: ân alles mitl.
  281. a b c d Anhang 5. 11. 12. 15.
  282. ÖW. 7, 938.
  283. Archiv, f. K. öst. GeschQu. 25, 117.
  284. Anhang 6.
  285. ÖW. 8, 623.
  286. ÖW. 7, 944.
  287. Anhang 13.
  288. ÖW. 7, 919; 913.
  289. ÖW. 8, 816.
  290. ÖW. 7, 382.
  291. ÖW. 8, 131; 147; 417.
  292. Anhang 8.
  293. ÖW. 8, 329.
  294. ÖW. 8, 510.
  295. ÖW. 8, 48.
  296. Archiv f. K. öst. GeschQu. 25, 105.
  297. ÖW. 7, 250.
  298. ÖW. 7, 993 Höflein a. Donau 1512: auf den pockstein zu wandl legen 72 ₰. – ÖW. 8, 939 Hohenstein c. 1600. niederzulegen auf den pockstain 72 ₰.
  299. S. oben S. 25 f.
  300. ÖW. 7, 352 Gutenstein 15. Jh. ein gassen hinab …, die ander wieder herauf; hinab 12 ₰, herauf auch 12 ₰.
  301. ÖW. 8, 788 Rosenburg 1604. – Zwettl (Anhang 25.)
  302. Gedersdorf (Text Stratzdorf, Anhang 20).
  303. Lilienfeld (Anhang 13).
  304. Archiv f. K. österr. GeschQu. 25, 90. Topler Herrschaft 1515.
  305. Also die Hälfte von 5 β. – Dieser Bußsatz erlitt mit der Zeit die merkwürdigsten Veränderungen. Folgende Ansätze gehen auf ihn zurück: 2 und 6 β (1500 ÖW. 8, 658), die häufigste Form. 6 β 2 ₰ (1495 ÖW. 8, 15). 12 und 6 β₰ (Archiv f. K. ö. G. 25, 99; 102). 62 β₰ 1727 (ÖW. 8, 500). 45 Kr. 2 ₰ = 2 und 6 β₰ (Archiv f. K. ö. G. 25, 132. ÖW. 8, 508).
  306. 5 tal. (StR. v. Wiener Neustadt.) 5 Pfd. (Herzogenburg, Anhang 9). 5 Pfd. 72 ₰ (ÖW. 7, 919). 5 Pfd. 60 ₰ (ÖW. 7, 913). 5 Fl 6 β (ÖW. 8, 857).
  307. 1 tal. (ÖW. 7, 382). 1 Pfd. (ÖW. 7, 953). 2 Pfd. ₰ (ÖW. 7, 596). 72 ₰ (ÖW. 8, 131). 60 ₰ (ÖW. 8, 690). 22 β₰ (Archiv f. K. ö. G. 25, 117).
  308. ÖW. 8, 510.
  309. ÖW. 8, 935 Note.
  310. S. oben S. 26.
  311. ÖW. 8, 315 Kagran 17. Jh. alle weiber so – – schelten oder raufen – seint … der herrschaft verfallen ain muth habern ohn alle gnadt oder tragen den pockstain. Grimm RA.4 2, 238 f.
  312. Bogen Neusiedel, Anhang 1. – Arch. f. K. öst. GeschQu. 25, 132. – Wachs gehörte zur Gerade. Grimm RA.4 1, 115. Scheltende Weiber bringen Schreibpapier und Siegelwachs aufs Rathaus. Grimm, RA.4 2, 239 Anmerkung.
  313. S. S. 25.
  314. S. 24 f.
  315. Schatterlee (Anhang 16). keiche ÖW. 6, 193 Weiz (17. Jh.)
  316. S. oben S. 17. 27.
  317. Nur soweit soll hier von ihr gehandelt werden. – fiedel oder eisen Schwanberg 1598 ÖW. 6, 382. – fidel Rohr u. Schwarzau 17. Jh. ÖW. 7, 345. – fidl Rauhenwart u. s. w. 1614 (Text Laa Anhang 11). Hartberg 1618 ÖW. 6, 124.
  318. ÖW. 7, 432 Zwölfaxing 1562. Tresdorf 1582 (Anhang 23). geige oder fidl Tresdorf 1685. – Weiz 17. Jh. ÖW. 6, 193.
  319. ÖW. 8, 860. Groß Gerungs 1701; halsring ebda S. 856, 858.
  320. ÖW. 7, 663. Mauer 1730.
  321. ÖW. 6. 193 Weiz 17. Jh. offentlich alle gassen in der fidl oder geign außgefihrt. – ÖW. 7, 673 Mauer 1730 die weiber, … in der prechel im ort auf und ab geführet, sodann an die bei der kirchen stehende prechl gespannt werden.
  322. v. Schwind und Dopsch Urk. z. Verf. Gesell, d. österr. Erblande S. 357; 359.
  323. Also in einer Zeit, wo nach stärkerem Rückgang der Bevölkerungszahl durch die Türkeneinfälle wieder zahlreiche neue Ansiedler, insbesondere aus Franken und der Oberpfalz ins Land kamen. Sollte damit etwa das Auftauchen der Fiedel in Zusammenhang stehen?
  324. in Eipeltau (Anhang 4). – fiedel oder eisen (S. 32, Anm. 3) glaube ich ebenfalls heranziehen zu können.
  325. Rohr u. Schwarzau 17. Jb. (Anhang 8, Gutenstein).
  326. Bogen Neusiedel (Anhang 1) ÖW. 7, 518 Traiskirchen 1615. – Archiv f. K. öst. GeschQu. 25, 105 Grösten. ÖW. 8, 466 Sierndorf 18. Jh. ÖW. 7, 393 (Vgl. 8, 59) Grillenberg 1747. – Vgl.: krötenstein, fiedel oder pfeife Schleiz 1620. Grimm RA.4 2, 315.
  327. Textgruppe Laa (Anhang 11). Vgl. die bei Bogen-Neusiedel (Anhang 1) gegebenen Varianten, welche auf einen Text schließen lassen, der älter als der von Bog.-N. war und die Fiedel nicht enthielt. – Vgl. auch die Texte Traiskirchen und Guntramsdorf (oben § 5, Anmerkung 4).
  328. Die Stelle ÖW. 8, 466 Sierndorf 18 Jh.: borgsteiner oder füedel tragen ist besonders geeignet, eine derartige Vermutung wachzurufen. Vgl. auch die andern in Note 4 angeführten Stellen.
  329. [si] fiengen ain diern – – und hiengen der den bachstain an. (München 1399) Chron. d. deutsch. Städte 15, 490.
  330. Arch. f. Kunde österr. GeschQu. 25, 132.
  331. Steir. Wortschatz S. 45.
  332. S. oben S. 32 f.
  333. S. unten (Anhang 21) den Tattendorfer Text, der nach 300 Jahren noch fortgeführt wurde.
  334. In einer Handschrift des Neunkirchner Marktteidings (1564) aus dem 18. Jahrh. steht beim Steintragen die Bemerkung: Seind aber bishero mit anderen straffen belegt worden. ÖW. 7, 213 Anmerkung 10.
  335. Anhang 24 (Ulrichskirchen). Doch wäre noch zu ermitteln, aus welcher Zeit der Bleistiftstrich stammt.
  336. Grimm RA.4 2, 255 f. Waitz VG. 42, 523 Anmerkung; 62, 607. Brunner RG. 2, 596. v. Amira Grundzüge2 147. Schröder RG.5 352 Anmerkung 18. Hinschius KR. 5, 109, 4. Du Cange 4, 169 f. Kluge Etym. WB.6 162. Körting Lat. rom. WB.2 No. 4495. Diez Etym. WB.5 612. Brinkmeier Gloss. 1, 961.
  337. Grimm RA.4 2, 309 ff. Waitz, VG. 62, 605 f. – Aber auch Nichtedle: ÖW. 7, 1045. Gehört das Katzentragen hieher? Grimm DWB. 5, 288.
  338. Grimm RA.4 2, 312 ff. Brunner RG. 2, 596. Waitz VG. 62, 606 f.
  339. Waitz VG. 62, 606.
  340. Grimm RA.4 2, 315. Waitz a. a. O.
  341. Grimm RA.4 2, 306. 1, 237. Hinschius KR. 5, 115 Anmerkung. Zeitschr. d. Aachener GeschV. 6, 32, 44, 58. 26, 384.
  342. Grimm RA.4 2, 308. Hinschius KR. 5, 114 Anm. 1 u. 3.
  343. Grimm RA.4 2, 308.
  344. Grimm RA.4 1, 185.
  345. Grimm RA.4 2, 306 f.
  346. Grimm RA.4 2, 304. Osenbrüggen Alam.StrR. 107.
  347. Grimm RA.4 2, 307.
  348. namentlich bei Bußwallfahrten. Grimm RA.4 2, 300. Hinschius KR. 5, 105.
  349. S. die bei Grimm RA. zitierten Fälle.
  350. a. a. O. S. 314 f.
  351. Er meint Erniedrigung zum Reittier.
  352. VG. 62, 606.
  353. episcopus codicem. Arn. Gest. Mediol. I 19, S. 811 bei Waitz. VG. 6.2 605, 5. Vgl. Stöber S. 82: Im Bistum St. Dié mußte ein Priester, welcher Gott gelästert, ein Kirchenbuch eine Strecke weit zur Kirche hinaustragen.
  354. secundum dignitatem vel conditionem, secundum convenientiam, prout sui sanguinis nobilitas seu generis conditio … requirit. Grimm RA.4 2, 310 f. Wer die Grimm’sche Deutung vorzieht, wird diese Ausdrücke auf die Strafart beziehen.
  355. cap. 34 f. Archiv f. österr. Gesch. 60, 215 f. Vgl. dazu die Kritik von Winter ebda S. 150 f.
  356. Glossarium 4, 70 harmiscara am Ende. Statuta eccl. Trecor. apud Marten. tom. 4. col. 1109.
  357. Von einer Sonntagsentheiligung durch Mahlen auf der Handmühle erzählt uns die Vita St. Bertini, die im 11. Jahrh. entstanden ist. [Acta Sanctorum. Sept. II, 624 c. 2.] Zur Strafe für die Sonntagsarbeit und für ihre Lästerrede: „Quot sunt, quotque numerantur anni soles, tot nostri presbyteri codex inscriptas habet festivitates“ blieb der sündigen Frau die Hand an der Mühle hängen, und sie wurde erst in der Kirche davon befreit. Sie trug also den Mühlstein bis zur Kirche.
  358. Brunner RG. 2, 589.
  359. Feiertagsarbeit hatte Strafknechtschaft zur Folge. (Brunner RG. 2, 593 f.). Durch die britischen Missionäre kam diese Strafe in die lex Alam 38 und lex Bai. App. I, 1. (Brunner Forschungen 471). v. Schwind macht (Neues Archiv 31, 435, 2) aufmerksam, daß die angelsächsischen Bußbücher, die im übrigen betreffs der Sonntagsentheiligung die Vorlage der beiden genannten Volksrechte sind (Brunner Berliner SB. 1885 S. 164 f.), die Bestimmung über Strafknechtschaft nicht enthalten. Sie gebrauchen den Ausdruck exterminabitur ab ecclesia. Dieser geistlichen Strafe des Ausschlusses aus der Kirche entspricht die weltliche des Ausschlusses aus der staatlichen Rechtsgemeinschaft, die Verknechtung. Die Strafknechtschaft ist meist auch ein exterminari. Einen Fall von Verknechtung als Strafe für Beleidigung zitiert Hinschius KR. 5, 204, 11.
  360. Eine weitere Untersuchung der Harmschar fällt aus dem Rahmen dieser Arbeit heraus. Doch mag darauf hingewiesen werden, daß zugleich mit der Strafprozession auch wirkliche Strafarbeit auferlegt worden ist. (Beispiel bei Hinschius KR. 5, 109, 4.) Vielleicht ist harmschar ursprünglich gleichbedeutend gewesen mit ‚Strafknechtschaft, Strafarbeit‘, und ist erst später zur Bezeichnung der sich davon abspaltenden Strafe des schimpflichen Zuges zur Strafarbeit (Variante z. Ssp. I 38 § 1: die och harmschar gegangen haben vor ir missetad) und die Strafe selbst geworden. Vgl. Lexer Mhd. HWB. 1, 1184.
  361. RA.4 2, 317. Ebenso Stöber i. d. Alsatia 1876 S. 83; 131 ff. – S. 134, 2 weist Stöber darauf hin, wie die Steinigung des Märtyrers Stephanus symbolisch dargestellt wurde: „er trägt einen Stein auf dem Buch, einen andern Stein auf dem Kopfe“. Das spricht gegen die Ansicht Grimm’s.
  362. „Der Mann an den Galgen, die Frau unter den Stein“. Grimm RA.4 2, 266. Vgl. ebda 2, 274.
  363. Braunschw. UB. 1, 313. – Frensdorff in Z2RG. (germ.) 26, 246. – Wenn die Vermutung Sack’s („Die Schandsteine tragen und sich aufs Maul schlagen.“ Vaterl. Arch. d. hist. Ver. f. Niedersachsen 1841, 10) richtig ist, daß es sich bei der Stelle der Braunschw. Ratsrechnung (a. 1402) 3 d Corde bodele vor den sten aff to weghende um den Schandstein handelt, dann wäre das Steintragen in Braunschw. schon für 1402 erwiesen; es bliebe noch die Frage, wofür die Strafe eintrat.
  364. VG. 6,2 606 Anmerkung.
  365. Es kann nur eine Handmühle gemeint sein. (vgl. Heyne Deutsche Hausaltertümer 1, 44). Getragen wurde der obere Stein, der ja auch einen Ring und ein Holz dazu hatte. S. auch oben S. 37 Anmerkung 3.
  366. a b Grimm RA.4 1, 486. Vgl. H. Schrader Bilderschmuck d. deutschen Sprache 161.
  367. Grimm RA.4 1, 485. Weinhold Deutsche Frauen3 2, 50 ff. O. Schrader Reallexikon d. indog. Altert. 512. Koehne D. Recht d. Mühlen (Gierke Untersuchungen Heft 71) S. 20. – Steine fanden auch bei andern weiblichen Beschäftigungen Verwendung: als Gewichte am Webstuhl; zum Glätten des Tons u. s. f.
  368. Derartige Fälle sind verzeichnet bei Grimm a. a. O. S. a. Lexer Mhd. WB. 1, 2221 an mülen ziehen.Koehne a. a. O. 15 Anmerkung 41. Vgl. Grimm DWB. 6, 2643 „als Bild für etwas schwer drückendes: den mühlstein der schweren dienstbarkeit am halse. (Wieland)“. Beispiele andrer Mühlenfronden Grimm RA.4 1, 615. Koehne a. a. O. 40.
  369. Schiller Lübben Mnd. WB. 3, 404 bringt aus Falck’s Staatsbürgerl. Magazin 9, 696 folgende Stelle: a. 1103 do was ein man, mechtich van vrunden de hadde eine dochter, de vorspeelde ere eere mit einem knechte, des wart er vader war unde bant er einen quernsteen tho deine halse. Da mir Falck unzugänglich war, so konnte ich nicht nachprüfen, ob es sich hier um Verknechten, Ersäufen oder Steintragen handelt.
  370. Grimm RA.4 2, 238 f. Die Leinwandbuße ist auch eine Art Strafarbeit, denn die Leinwand wurde im Hause gewebt. Ein schönes Beispiel für Scheltbuße: Vrawen geschelt ein sag von dren ellen, und eyn kazce von dren manden, und eyn spiln und eyn rocken. Groß-Bursla 14. Jh. Grimm Weist. 3, 825.
  371. a b Doepler Theatrum poenarum 1, 747.
  372. ÖW. 7, 1013.
  373. Vgl. mulemaer, muleruchtig. Brinkmeier Gloss. 2, 230.
  374. Z2RG. (germ.) 21, 309.
  375. Evang. Matth. 18, 6. „Wer aber ärgert dieser Geringsten einen, – –“.
  376. Grimm RA.4 2, 278. Eine Reihe von Beispielen bei Doepler Schauplatz d. Leib- u. Lebenstr. 2, 294 ff. Vgl. oben S. 40 Anm. 5, S. 44 Anm. 1.
  377. Ebensowenig wie beim Steinigen u. a. m.
  378. Man vergleiche z. B. 2. Sam. 11, 21: „Wer schlug Abi Melech – –? warf nicht ein Weib ein Stück von einer Mühle auf ihn?“ [ahd. glossiert: quirnstein] und die Stelle aus der Edda: at hann skal fara upp yfir dyrnar, er hon gengi ut, oc lata qvernstein falla i höfut henni. (Bei Grimm RA.4 2, 277). – Das Bedienen der Handmühlen war bei allen Völkern eine schwere und niedrige Arbeit. Vgl. Klagel. Jerem. 5, 13: „Die Jünglingen haben Mühlsteine müssen tragen“. Schrader Reallex. d. indog. Altert. § 12. S. a. S. 40.
  379. Wasserschleben Die Bußordnungen d. abendländ. Kirche 168; 196; 489.
  380. Das war auch in Österreich in Gebrauch. (Wien und Heiligenkreuz). Wasserchleben a. a. O. 505, Anmerkung.
  381. Wasserschleben a. a. O. 524.
  382. S. oben S. 38 Note 1.
  383. Klöpper Französisches Reallexikon führt (3. 128) das Steintragen an und schließt die Beschreibung desselben so: „Darnach entkleidete man [43] sie [d. h. die Übeltäterin] und tauchte sie ins Wasser. Du Cange s. lapis.“ Bei Du Cange steht nichts davon und auch sonst habe ich keine derartige Quellenstelle gefunden.
  384. Grimm RA.4 2, 238; 317.
  385. Kloster Ensdorf c. 1460 (Anhang 6). Überlingen 1520 (Anz. f. K. d. d. Vorzeit 1874, 10): sie füeren zu den 4 thoren, nachgeends uf die staine brugk beym hochbild.
  386. den grösten lasterstein uf ir hopt – – tragen allenthalbe in der stadt und sie demnach füren uff die rinbrugg, allda soll sie sweren von stund an hinweg zu gond und ain nacht nit sin, do sie die ander gewesen ist und nit wieder harüber zu kommen. Schaffhausen 1481. ZschweizStrR. 5 (1892) 332.
  387. Gengler Stadtrechtsaltertümer 215 f.
  388. Neue Mitteil. a. d. Gebiet hist. Forschungen h. v. thür. sächs. Ver. 21, 237 Anmerkung.
  389. um den bronnen Weikersheim 1631 Z. f. wirtemb. Franken 7, 324 f. – um die linde Burgebrach 1407 Haas Slavenland 2, 49. Vgl. S. 28.
  390. Vgl. unten S. 45 Anm. 5. Derartige Gewichte kommen als Verschärfung bei anderen Schandstrafen vor. Sie wurden z. B. an die Schandmäntel gehängt, oder an die Füße des Eselreiters. (Bierdimpfl Straf- u. Folterinstrumente d. bayr. Nat. Mus. 1882. S. 83 f.). Ihre Verwendung bei der Folter war ganz allgemein.
  391. z. B. für Flachs, Wolle, Federn (Schiller-Lübben Mnd. WB. 4, 385), Wachs (Andree Votive u. Weihegaben 77), Butter (Grimm Weist. 1, 159), Getreide (Fontes rer. Austr. II. 39, 218).
  392. S. oben S. 2. Namentlich ist zu beachten: ein icklich stein soll einen gewegeu stein behalden. (Grimm RA.4 2, 315). Des Vergleichs wegen mag daran erinnert werden, daß bei den Friesen (Richthofen Rqu. 367) dem zu Ertränkenden so viel Steine an den Hals gebunden wurden, als sein Körpergewicht ausmachte. Vgl. Grimm RA.4 2, 281.
  393. S. oben S. 2.
  394. S. oben S. 8 f. über den Namen wagstain.
  395. Herzogenburg 1566 (Anhang 9). Vgl. S. 28.
  396. De jure agrario Belgii foederati. 2, 287.
  397. z. B. Schlettstädter Stadtrecht (1294–1401) S. 287.
  398. Er führt u. a. an: steene schieten i. e. solvere tributum palatio.
  399. Antiquar. Anmerkungen S. 121.
  400. Wohl aber kommen beide Strafen in gleichzeitiger Anwendung vor. J. G. Heinritz, Versuch e. Gesch. der Stadt Bayreuth 1823 S. 67 erwähnt einen Fall, wo eine Frau für Bruch des Kirchweihfriedens folgende Strafe erhielt: 8 Tage lang den Stein am Fuße in ihrem Hause zu haben oder 15 Stück Steine zu führen zu der Stadt Notdurft. Die Verwendung des Lastersteins als Fußgewicht ist etwas Außergewöhnliches.
  401. Augsburger StR. 1276 (Freyberg S. 55) Ruprecht v. Freising 2, 51. Hommel Jurispr. numism. illustr. Lpz. 1763 S. 75 ff. Schlichtegroll Thalhofer 1817. Auf eine poetische Darstellung aus dem 13. Jh. (Heinrich von Neustadt, Apollonius) macht Alwin Schultz, Höfisches Leben2 2, 147 f. aufmerksam. [Anmerkung von Wikisource: Vgl. Talhoffer, Fechtbuch]
  402. Vom Steinwerfen, Steinstoßen, Steinzücken dürfen wir hier ganz absehen.
  403. Der Kampfstein soll sein fûstgross (Augsbg), ain Pfd. swär der stat wag (Rupr.), swaere pî drîen pfunden (Heinr.), 4 oder 5 Pfund (Thalhofer); Vgl. oben S. 2.
  404. Grimm, RA.4 2, 317. Liebrecht Zur Volkskunde 429.
  405. a. a. O. S. 135.
  406. Vgl. Z Volksk. 16 (1906) S. 177 ff. „Eine moderne Sage von einem Gottesfrevler“.
  407. Vgl. Andree Votive 102 ff. (Würdinger und Leonhardsklötze). – Hieher und nicht zur Strafe des Steintragens gehört die mir von Prof. Kahle in Heidelberg freundlichst gemachte Mitteilung über drei Steine in einer Kaserne in Oldenburg [mit den Namen: Pippin der Kleine, Karl der Große, Nero der Grausame]; das Tragen eines dieser Steine war als Kameradschaftsstrafe in Übung.
  408. ‚Heben‘ bedeutet in Luthers Bibelübersetzung auch ‚opfern‘. Grimm DWB. 4, 2. S. 731.
  409. J. Kreuser (Christliche Symbolik. Brixen 1868. SA. aus „Wiederum Kirchenbau“. S. 279) sieht im Stein eine Sünde symbolisiert. Diese Ansicht ist ebensowenig für die Aufhellung der Steinstrafe verwertbar als der Hinweis auf die Sage vom steinrollenden oder steineführenden Teufel. (E. L. Rochholz, Der Steinkultus in der Schweiz. Argovia 1862–63. S. 44).
  410. verbothner und.
  411. ‚fidl‘ fehlt.
  412. zur St. Veitskirchen. Diese stand in Engersdorf. ÖW. 8, 351 Note *.
  413. ÖW. 8, 354.
  414. ÖW. 8, 598.
  415. ÖW. 8, 361.
  416. a b Diese zwei Absätze nur in Hartenstein.
  417. Der letzte Satz nur in Els.
  418. ÖW. 8, 955. Das Steintragen war jedoch schon früher dort bekannt. Archiv f. Kunde österr. GeschQu. 25, 132.
  419. Friedberg liegt bei Hohenfurt im südlichsten Böhmen.
  420. So schon Anfang des 15. Jahrh.: ÖW. 7, 369.
  421. ÖW. 7, 281.
  422. ÖW. 7, 682.
  423. ÖW. 7, 614 f.
  424. ÖW. 7; 856.
  425. ÖW. 8, 1073.
  426. ÖW. 7, 604.
  427. ÖW. 8, 1098.
  428. ÖW. 7, 437.
  429. ÖW. 8, 638.
  430. ÖW. 7. 856.
  431. ÖW. 7, 633. Vgl. aber den Text von 1541.
  432. Baumgarten: in dem nack herausgezogen. Atzgersdorf: auß zu dem näcken gezogen. Mauer: nur Geldstrafe.
  433. Öw. 7, 721.
  434. ÖW. 7, 643.
  435. ÖW. 7, 652.
  436. ÖW. 7, 723.
  437. ÖW. 7, 644.
  438. ÖW. 7, 653. Mauer 1730 ist der Text ganz verändert. Da kommt auch der Bagstein nicht mehr vor, sondern die Prechel.
  439. ÖW. 8, 528.
  440. ÖW. 8, 907.
  441. halb zur kürchen und halb der herrschaft.
  442. Bemerkenswerte Änderungen des K.-Steinbrucher Textes sind: [Dies bezieht sich auf diese und die folgenden vier Fußnoten.] 2 ℔ ₰ der herrschaft.
  443. doch also daß keine der anderen sonderen schaden zuegefüeget hette.
  444. ihr mann soll pauken.
  445. theten sie aber einander beschädigen.
  446. wan sie allezeit also zwiestreitig sein und keine besserung zu hoffen ist, die zustüftung auferlegt werden.
  447. ÖW. 7, 413.
  448. ÖW. 7, 1048 f.
  449. Variante voller.
  450. ÖW. 8, 885.
  451. ÖW. 8, 883 Note a.
  452. ÖW. 8, 880.
  453. ÖW. 8, 889. erinnert an Schönberg. (Anhang 17.)
  454. ÖW. 8, 891.
  455. ÖW. 7. 408.
  456. ÖW. 8, 306. An späterer Stelle (ÖW. 8, 307 Note 10): Item so die frauen einander schelten mit verpotnen worten, ist jede person dem herrn zu wandel 6 β ₰.

    Item wan frauen und man einander verletzen jedes an seinen ehren und solche verletzung nit genugsam beweisen möcht so ist jedes dem herrn zue wandl 5 ℔ ₰.
  457. ÖW. 8, 152.
  458. Variante: mit anfang.
  459. Variante: 1 tal. ₰
  460. ÖW. 8, 962.
  461. ÖW. 8, 627.
  462. ÖW. 7, 938.
  463. ÖW. 7, 375.
  464. Dieser Satz ist in Ebersbrunn mit Bleistift getilgt. ÖW. 8, 161 Anmerkung h.
  465. wolt si nicht davon ziehen und darumb straffen Thomasl.
  466. ÖW. 8, 161.
  467. ÖW. 8, 135.
  468. ÖW. 8, 170.
  469. ÖW. 8, 38.
  470. ÖW. 8, 86.
  471. ÖW. 8, 94.
  472. ÖW. 8, 206.
  473. ÖW. 8, 528.
  474. ÖW. 8, 18.
  475. ÖW. 7, 1063 und 7, 536.
  476. nur bis daher die Weistümer Sulz, Grub usw. bis Brühl.
  477. ÖW. 7, 1042.
  478. ÖW. 7, 1045.
  479. ÖW. 7, 453.
  480. ÖW. 7, 482.
  481. ÖW. 7, 484.
  482. ÖW. 7, 478.
  483. ÖW. 7, 570.
  484. B verbessert ehr tödtunden. C eher t.
  485. In B gestrichen. Fehlt C D.
  486. Variante verhelfn wider ainen richter.
  487. ÖW. 8, 828.
  488. ÖW. 7, 1063 und 7, 456.
  489. G. Winter, ÖW. 8, 821 Anmerkung.
  490. G. Winter, ÖW. 7, 464 Anmerkung.
  491. ÖW. 8, 939. Namentlich der letzte Absatz.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: zum zum