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Seite:Verwaltung Nassau 18.jpg

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III. Normalbesoldungen.

A. Dienstgehalt

§. 8. Als Dienstgehalt in vierteljähriger Vorausbezahlung bestimmen Wir:

1) Für den dirigirenden Staatsminister 7000 fl.
2) Für die Präsidenten des Oberappellationsgerichts, der Rechnungskammer und der Landes-Regierung 4000 fl. (Der Präsident oder Vicepräsident des Kriegskollegiums bezieht den Gehalt seines militärischen Dienstgrades).
3) Für die Präsidenten des Hofgerichts, sodann der Generalsteuer- und Domänen-Direction, insofern Wir den Generaldirektoren dieser Behörden den Präsidenten-Character beilegen 3000 fl.
4) Für die Oberappellationsgerichtsräthe 2500 fl.
5) Für die Vicepräsidenten und die Direktoren der Kollegien, weniger nicht der Steuer-Domänen- und Staatskassen-Verwaltung 2500 fl.
6) Für die Regierungs-, Oberforst- und Oberberg-Räthe, für die Ministerialräthe, Hofgerichts- Rechnungskammer-, Domänen, Kriegs- und Obersteuer-Räthe 1500 – 1800 fl. Bei Kirchen- und Obermedizinal-Räthen wird ein anderweit von ihnen zu beziehendes Diensteinkommen in Anrechnung gebracht, die Belohnung des Obermedicinalassessors aber nach dem Umfang der Geschäfte bestimmt.
7) Für den Oberbuchhalter bei der Staatskasse, für den Ministerialsecretär und Regierungs-Archivar, desgleichen für den ersten Kriminalrichter zu Wiesbaden und Dillenburg 1500 fl.
8) Für den Kriegskommissär und die Rechnungsrevisionsräthe, weniger nicht für den zweiten Kriminalrichter zu Wiesbaden und Dillenburg 1200 fl.
9) Für die Assessoren bei Kollegien und Direktionen 500 – 1000 fl.
10) Für den Registrator und für den Oberrevisor bei der Ministerialkanzlei, für den Oberappellationsgerichtssekretär, für die Regierungssekretäre, für die Buchhalter bei der General-Steuerdirektion und bei der Staatskassenverwaltung 1000 fl.
11) Für den Oberappellationsgerichtsarchivar, für die Regierungsregistratoren, für den Kriegs- und für die Hofgerichtssekretäre, für die Rechnungsrevisoren, für den Steuersekretär und für den Domänensekretär 900 fl.
12) Für die Registratoren des Hofgerichts, des Kriegskollegiums, der Rechnungskammer, der Domänendirektion und der Steuerdirektion, desgleichen für die Steuerverifikatoren 800 fl.
13) Für die Kriminalgerichts-Aktuarien, für den Oberprobator und Botenmeister bei der Ministerialkanzlei und für den Regierungsbotenmeister 700 fl.
14) Für die Botenmeister der übrigen Behörden 600 fl.
15) Für die Probatoren und Kanzlisten aller Behörden 500 – 600 fl.
16) Für die Pedellen der Ministerialkanzlei, der Kollegien und Direktionen 360 fl.
17) Für die Kriminalgerichtspedellen und Gefangenwärter 250 – 300 fl.

In der Landesregierung, in dem Hofgericht und in der Rechnungskammer sind die zwei ersten Mitglieder des Collegiums jederzeit zum Bezug des Maximums dergestalt berechtigt, daß nach Abgang eines von ihnen der nächstfolgende Rath ohne Weiteres einrückt.

Im übrigen behalten Wir Uns die Bewilligung der persönlichen Zulagen bei den Stellen, wo hier oben ein Minimum nebst Maximum bestimmt ist, unter der Einschränkung jedoch bevor, daß niemals mehr wie der dritte Theil der zu einem Maximum qualificirten Dienststellen in dessen Bezug gesetzt werde, und daß wenigstens ein Drittheil derselben stets in dem Bezug des Minimums verbleibe.

Empfohlene Zitierweise:
: Nassauische Verwaltungsorganisation. , Wiesbaden 1817, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verwaltung_Nassau_18.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)