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Seite:HV 01 583.jpg

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Zehnter Titel.
Cantonsobrigkeiten.

95. Die drei ersten Obrigkeiten von jedem Canton sind: Der Regieruns-Statthalter, das Cantonsgericht und die Verwaltungskammer.

96. Der Statthalter stellt die vollziehende Gewalt vor.

Sein Stellvertreter ist der Unter-Statthalter der Gemeinde, wo er seinen Sitz hat.

Er hat die Aufsicht über alle Behörden und Angestellten in der Ausübung ihrer Aemter und erinnert sie an ihre Pflichten.

Er übermacht ihnen die Gesetze wie auch die Befehle des Directoriums.

Er nimmt ihre Bemerkungen, Vorschläge und Klagen an; er ist verbunden, sich von Zeit zu Zeit in die verschiedenen Distrikte des Kantons zu begeben, um seine Aufsicht auszuüben.

Er selbst kann nichts verwilligen; aber er nimmt die Bittschriften der Bürger an und lässt sie an die zuständigen Obrigkeiten gelangen.

Er beruft die Urversammlungen und die Wahlcorps zusammen.

Er hat den Vorsitz bei den bürgerlichen Festen.

Er hat das Recht den Berathungen der Gerichtshöfe und der Verwaltungskammer beizuwohnen; er dringt dabei auf die Vollziehung der Gesetze, ohne aber dabei seine Stimme geben zu können.

Er wacht für die innere Sicherheit, übt das Recht der Gefangennehmung aus und verfügt über die bewaffnete Gewalt, ohne dass er sie selbst anführen darf.

Er ernennt die Präsidenten des (Cantons-) Tribunals, der Verwaltungskammer und der niedern Gerichte unter den Richtern und Verwaltern, welche das Wahlkorps gewählt hat.

Er ernennt auch die Gerichtsschreiber, den öffentlichen Ankläger und die Unter-Statthalter des Hauptorts und der Districte. Er selbst wird vom Directorium erwählt, entsetzt, abberufen, in einen anderen Canton versetzt oder zu andern Geschäften verwendet.

Empfohlene Zitierweise:
: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 583. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_583.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)