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Seite:HV 01 580.jpg

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78. Ihm gebührt der erste Antrag, Strafen völlig zu erlassen oder zu mindern, oder sogar Belohnungen zu gewähren, wenn von Seiten der Mitschuldigen eines begangenen Verbrechens Entdeckungen gemacht werden.

79. Es besiegelt die Gesetze und lässt sie bekanntmachen; es besorgt die Vollziehung derselben.

80. Es unternimmt und führt die Unterhandlungen mit den fremden Mächten; aber die Verträge, welche es unterschreibt oder unterschreiben lässt, sind nicht gültig, bevor sie von den gesetzgebenden Räthen in einem geheimen Comite untersucht und genehmigt worden.

Die Verfügungen der geheimen Artikel werden ohne die Genehmigung der gesetzgebenden Räthe vollzogen; sie dürfen aber nichts gegen die öffentlichen Artikeln enthalten noch die Constitutions-Gesetze verletzen.

81. Das Directorium legt alle Jahre den gesetzgebenden Räthen Rechnung ab über die Verwendung der einem jeden Departement angewiesenen Gelder, außer denen die ihm für persönliche oder geheime Ausgaben besonders anvertraut worden sind.

82. Die Ernennung, Zurückberufung und Absetzung aller Anführer und Offiziere der besoldeten Truppen in jedem Grade, der Minister und diplomatischen Agenten, der Commissarien der National-Schatzkammer, der Statthalter in den Cantonen, des Präsidenten und des öffentlichen Anklägers und Schreibers des obern Gerichtshofes, sowie auch der Obereinnehmer der Einkünfte der Republik, steht ihm zu. Die Unterbeamten und Unteragenten aber werden von denjenigen ernannt, von denen sie unmittelbar abhangen.

83. Wenn das Directorium von einer wider die äußere oder innere Sicherheit des Staates angesponnenen Verschwörung benachrichtigt wird, so kann es Vorführungs- und Verhaftsbefehle gegen diejenigen ergehen lassen, welche man für die Urheber oder Mitschuldigen hält; es kann sie verhören; allein es ist, unter den wider das Verbrechen einer willkürlichen Verhaftung bestimmten Strafen, verbunden, dieselben in Zeit von zwei Tagen vor die Polizeibeamten zu verweisen, damit den Gesetzen gemäß verfahren werde.

Empfohlene Zitierweise:
: Erste Helvetische Verfassung. , Paris / Basel / Aarau 1798 - 1803, Seite 580. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HV_01_580.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)