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Seite:Die Gartenlaube (1880) 320.jpg

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Verschiedene: Die Gartenlaube (1880)


ebenso viele Ausnahmen wie Regeln auf. – Oswald, ich wünsche, daß Du einmal diese Papiere durchsiehst. – Du bist ja auch Jurist. Unser Rechtsanwalt scheint den Ausgang der Sache für zweifelhaft zu halten, ich hoffe aber, Edmund ist meiner Meinung, daß wir sie bis auf’s Aeußerste verfolgen müssen.“

Damit schob sie die auf dem Tische liegenden Papiere ihrem Neffen hin, der einen flüchtigen Blick hineinwarf.

„Ah so! Es handelt sich um den Proceß gegen den Oberamtsrath Rüstow auf Brunneck.“

„Mein Gott, ist die Geschichte noch nicht zu Ende?“ fragte Edmund. „Der Proceß wurde ja schon eingeleitet, ehe wir abreisten.“

Oswald lächelte etwas spöttisch. „Du scheinst einen eigenthümlichen Begriff von der Dauer solcher gerichtlichen Proceduren zu haben. Das kann jahrelang währen. Wenn Du erlaubst, Tante, so nehme ich die Papiere mit in mein Zimmer, um sie dort durchzusehen, wenn nicht Edmund vorher –“

„Nein, mich verschont mit dergleichen!“ wehrte der Graf ab. „Ich habe die Geschichte schon halb und halb wieder vergessen. Dieser Rüstow hat ja wohl die Tochter des Onkels Franz geheirathet und erhebt nun Ansprüche auf Dornau, das der Onkel mir in seinem Testamente vermacht hat?“

„Und mit vollem Rechte,“ ergänzte die Gräfin, „denn jene Heirath fand wider seinen ausdrücklichen Willen statt. Seine Tochter hat durch ihre Mesalliance mit ihm und der gesammten Familie gebrochen. Es war natürlich, daß er sie vollständig enterbte, und ebenso natürlich, daß er, da keine näheren Verwandten existiren, Dornau dem Majoratsbesitz unserer Familie hinzufügen wollte, also Dir vermachte.“

Auf der Stirn Edmund’s zeigte sich eine leichte Wolke bei dieser Auseinandersetzung.

„Das mag sein, aber mir ist die ganze Sache peinlich. Was brauche ich als Herr von Ettersberg nach dem Besitze von Dornau zu fragen? Ich komme mir da wie ein Eindringling in fremde Rechte vor, die doch nun einmal trotz aller Familienzerwürfnisse und Testamente den directen Erben zustehen. Ich würde am liebsten sehen, wenn irgend ein Vergleich geschlossen würde.“

„Das ist unmöglich,“ sagte die Gräfin mit Bestimmtheit. „Die Schroffheit Rüstow’s hat der Sache von vornherein eine Wendung gegeben, die jeden Vergleich ausschließt. Die Art, wie er das Testament anfocht und gegen Dich, den erklärten Erben, auftrat, war förmlich beleidigend und machte jede Nachgiebigkeit unsererseits zu einer unverzeihlichen Schwäche. Ueberdies hast Du kein Recht, die ausdrückliche Willensmeinung unseres Verwandten umzustoßen. Er wollte nun einmal diese 'Frau Rüstow' gänzlich von der Erbschaft ausgeschlossen wissen.“

„Sie ist aber doch auch schon seit Jahren todt,“ warf Edmund ein. „Und ihr Mann ist doch in keinem Falle erbberechtigt.“

„Nein, aber er erhebt die Ansprüche im Namen seiner Tochter.“

Die beiden jungen Männer blickten gleichzeitig auf; Edmund fuhr wie elektrisirt in die Höhe.

„Seiner Tochter? Er hat also eine Tochter?“

„Gewiß! Ein achtzehnjähriges Mädchen, so viel ich, weiß.“

„Und diese junge Dame und ich sind also die beiden feindlichen Erbschaftsprätendenten?“

„Allerdings! Aber was interessirt Dich denn auf einmal so an der Sache?“

„Victoria, ich habe es!“ rief Edmund. „Oswald, das ist unsere reizende Bekanntschaft von gestern. Deshalb also fand sie das Zusammentreffen so unbeschreiblich komisch; deshalb verweigerte sie uns den Namen; daher die Hindeutung auf die Beziehungen zwischen uns – es trifft Alles zu, Wort für Wort. Es ist gar kein Zweifel möglich.“

„Willst Du mir denn nicht endlich sagen, was das alles zu bedeuten hat?“ fragte die Gräfin, welche diese Lebhaftigkeit sehr unpassend zu finden schien.

„Gewiß, Mama, auf der Stelle! Wir lernten gestern eine junge Dame kennen, oder vielmehr ich lernte sie kennen; denn Oswald kümmerte sich wie gewöhnlich gar nicht darum. Ich that es aber für uns Beide“ – und nun begann der junge Graf das gestrige Abenteuer mit allen Einzelnheiten zu erzählen, mit unverkennbarem Triumphe darüber, daß er seine schöne Unbekannte entdeckt hatte, und mit der sprudelndsten Laune. Trotzdem gelang es ihm nicht, ein Lächeln auf dem Gesichte seiner Mutter hervorzurufen. Sie hörte schweigend zu, und als er mit einer sehr enthusiastischen Schilderung endigte, sagte sie sehr kühl und gemessen:

„Du scheinst diese Begegnung als ein Vergnügen zu betrachten. Mir an Deiner Stelle wäre sie peinlich gewesen. Es ist nicht angenehm, mit Personen zusammenzutreffen, denen man feindlich gegenübersteht.“

„Feindlich?“ rief Edmund. „Einer Dame von achtzehn Jahren stehe ich nie feindlich gegenüber, und dieser nun vollends nicht, und wenn sie Ettersberg selbst beanspruchte. Ich würde ihr mit Vergnügen ganz Dornau zu Füßen legen, wenn –“

„Ich bitte mir aus, Edmund, daß Du die Sache nicht mit diesem Leichtsinn behandelst,“ fiel ihm die Gräfin in das Wort. „Ich weiß, Du liebst dergleichen Thorheiten, wo es sich aber um ernste Dinge handelt, müssen sie zurückstehen, und diese Angelegenheit ist ernster Natur. Der Proceß wird von Seiten der Gegenpartei mit einer Erbitterung und Rücksichtslosigkeit geführt, die jede persönliche Berührung ausschließt. Ich hoffe, Du wirst das einsehen und etwaige fernere Begegnungen mit aller Entschiedenheit vermeiden. Ich erwarte das mit Bestimmtheit.“

Damit erhob sie sich, und um dem Sohne ja keinen Zweifel über ihre völlige Ungnade zu lassen, verließ sie das Zimmer.

Der junge Majoratsherr, dessen Stellung die Mutter bei jeder Gelegenheit betonte, schien gleichwohl noch sehr unter dem mütterlichen Scepter zu stehen; denn er wagte kein Wort der Erwiderung, obgleich der Proceß im Grunde doch nur ihn allein anging.

(Fortsetzung folgt.)




Das Haftpflichtgesetz und seine Revision.
Von Karl Biedermann.
(Schluß.)

Der erste Theil dieses Aufsatzes (in Nr. 17) sprach im Hinblick auf die Revisionsbedürftigkeit des Haftpflichtgesetzes die Hoffnung aus, daß eine Revision desselben in nicht ferner Zeit erfolgen werde. Allein vor der Hand besteht das Gesetz noch in der Gestalt fort, in welcher es 1871 erlassen wurde, und muthmaßlich dürfte es auch noch in allernächster Zeit unverändert fortbestehen, da wohl frühestens beim nächstjährigen Reichstag eine Revision zu erwarten steht. Unter diesen Umständen mag es denn nicht überflüssig sein, zu untersuchen, welche Wirkungen das Haftpflichtgesetz bisher gehabt hat und voraussichtlich auch, so lange es seine gegenwärtige Gestalt behält, noch haben wird. Denn für die dabei Betheiligten ist es nicht gleichgültig, wie das Gesetz in der Praxis wirkt, da es von der Kenntniß dieser Wirkungen wesentlich mit abhängt, ob ein Beschädigter eine gerichtliche Klage auf Entschädigung glaubt anstrengen zu sollen, oder ob er vorzieht, sich in Güte mit dem Unternehmer zu einigen, umgekehrt; ob der Letztere es auf einen Proceß ankommen lassen, oder im Wege der Güte eine angemessene Entschädigung dem Verletzten, beziehungsweise den Hinterlassenen eines Getödteten, gewähren soll.

Die bisher in Bezug auf Unglücksfälle gemachten Beobachtungen scheinen darzuthun, daß einerseits öfters Processe auf Grund des Haftpflichtgesetzes angestrengt werden, deren Erfolglosigkeit vorauszusehen war (z. B. in den Fällen, wo die Verletzung zweifellos durch eine Unvorsichtigkeit des Verletzten selbst herbeigeführt ward), andererseits Beschädigte oder deren Familien von dem Anspruch auf Entschädigung, den die Gesetzgebung ihnen gewähren wollte, keinen Gebrauch machen, entweder weil sie das Gesetz überhaupt nicht genügend kennen, oder weil sie der vorgefaßten Meinung sind (in welcher sie leider durch gewissenlose Agitatoren bestärkt werden, welchen die Verhetzung der Arbeiter mehr gilt, als deren materielles Wohl), als ob ein solcher Anspruch wohl auf dem Papier stände, in der Praxis aber niemals durchzuführen wäre.

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Verschiedene: Die Gartenlaube (1880). Leipzig: Ernst Keil, 1880, Seite 320. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Gartenlaube_(1880)_320.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)